RRB Nr. 1153/2013
Haftungsgesetz, Änderung, Haftung im Bereich des Handelsregisterwesens, Inkraftsetzung
23 d’october 2013German2 min
Source zh.ch
Haftungsgesetz, Änderung, Haftung im Bereich des Handelsregisterwesens, Inkraftsetzung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Oktober 2013
1153. Haftungsgesetz (Änderung vom 8. Juli 2013; Haftung im Bereich
Erwägungen
des Handelsregisterwesens), Inkraftsetzung Am 8. Juli 2013 hat der Kantonsrat die Änderung von § 5 des Haftungs- gesetzes beschlossen. Dieser Beschluss ist rechtskräftig (ABl 2013-09-27), weshalb der Regierungsrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Geset- zes zu bestimmen hat (§ 10 Abs. 2 Publikationsgesetz; LS 170.5). Da es sich um die Berichtigung eines gesetzgeberischen Versehens handelt, ist die Änderung möglichst bald in Kraft zu setzen. Dies ist auf den 1. Januar 2014 möglich.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung des Haftungsgesetzes vom 8. Juli 2013 wird auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen An- trag und dessen Begründung enthalten.
III. Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt und von Dis- positiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi