RRB Nr. 1168/2017
Erklärungen zum KEF, Stellungnahme betreffend Überweisung
6 da december 2017German51 min
Source zh.ch
Erklärungen zum KEF, Stellungnahme betreffend Überweisung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Dezember 2017
1168. Erklärungen zum KEF, Stellungnahme betreffend Überweisung
Erwägungen
1. Allgemeines Gemäss § 33a des Kantonsratsgesetzes (KRG) kann der Kantonsrat im Rahmen der Budgetberatung Erklärungen zum KEF beschliessen. Mit dem Beschluss über eine Erklärung verlangt der Kantonsrat vom Regie- rungsrat die Änderung des KEF (§ 33a Abs. 3 KRG). Diese Änderung wird im folgenden KEF umgesetzt. Lehnt der Regierungsrat die Umsetzung einer KEF-Erklärung ab, erstattet er dem Kantonsrat innert vier Mona- ten seit dessen Beschlussfassung schriftlich Bericht (§ 33b KRG). Auf der Grundlage dieses Berichts prüft die Finanzkommission, ob sie eine Finanz- motion einreichen will. Sie beschliesst darüber im Rahmen der Budget- beratung (§ 33c KRG). Überweist der Kantonsrat die Finanzmotion, so unterbreitet der Regierungsrat dem Kantonsrat auf den folgenden Bud- getentwurf eine Vorlage mit Bericht und Antwort zur Umsetzung der Er- klärung (§ 34 Abs. 1 KRG). Zum KEF 2018–2021 sind 56 Erklärungen eingegangen, zwei davon sind in der Zwischenzeit zurückgezogen worden. Der Kantonsrat wird diese Erklärungen im Rahmen der Budgetberatung vom 11./12. Dezem- ber 2017 oder 18./19. Dezember 2017 behandeln. Im Hinblick auf diese Debatte wird mit vorliegendem Beschluss die Haltung des Regierungsrates zu den einzelnen Anträgen festgelegt.
2. Stellungnahme der Staatskanzlei Nr. 1 Sistierung der Beitragszahlungen an die Metropolitankonferenz (Leistungsgruppe Nr. 1000) Antrag von Hans-Peter Amrein (Küsnacht) P19+P20: die Beitragszahlungen des Kantons Zürich an die Metropoli- tankonferenz werden sistiert. Stellungnahme des Regierungsrates Die Metropolitankonferenz Zürich (MKZ) unterscheidet zwischen einem Vereinsbudget einerseits und einem Projektbudget bzw. Budget für das Aktionsprogramm anderseits. Beide werden der MKZ jeweils im Mai
für das Folgejahr zur Genehmigung vorgelegt. Das Vereinsbudget um- fasst den Mitgliederbeitrag, der für den Kanton Zürich für 2018 gemäss geltendem Schlüssel mit Fr. 420 pro Stimme voraussichtlich Fr. 120 960 beträgt (provisorisch). Der Projektbeitrag des Kantons Zürich an das Aktionsprogramm für 2018 beträgt Fr. 72 600. Reserve «Aktionsprogramm»: Diese wird sich bis Ende 2018 voraus- sichtlich stark vermindern, insbesondere aufgrund der Umsetzung des Schwerpunkteprogramms 2016–2019 bzw. der Ausschreibung des Koope- rationsprogramms der MKZ im Februar 2017. Im Budget für das Aktions- programm 2017 wird mit der Auflösung der Reserve «Aktionsprogramm» von Fr. 481 700 gerechnet. Das Aktionsprogramm für 2018 sieht bei einem Aufwand von Fr. 805 000 und einem Ertrag von Fr. 400 000 eine Auflösung der Reserve in der Grössenordnung von Fr. 405 000 vor. Damit sinkt die Reserve bis Ende 2018 voraussichtlich auf Fr. 14 000. Für das Projektbud- get ist das Anliegen der KEF-Erklärung – die Verminderung der Reserve «Aktionsprogramm» – damit bereits erfüllt. Reserve «Vereinsvermögen»: Das Budget 2018 sieht für den Verein bei einem Gesamtaufwand von Fr. 465 000 und einem Ertrag von Fr. 400 000 ein Defizit von Fr. 65 000 vor, das durch eine entsprechende Entnahme aus dem Vereinsvermögen aufgefangen werden soll. Damit beträgt die Reserve Ende 2018 voraussichtlich Fr. 583 640. Der Kanton Zürich ist in die Budgetbeschlüsse der MKZ eingebun- den. Er kann nicht einseitig den Mitgliederbeitrag sistieren, während an- dere Mitglieder ihre Beiträge ausrichten. Eine Kürzung oder Sistierung des Mitgliederbeitrages muss jeweils durch die Metropolitankonferenz als Gesamtgremium beschlossen werden. Der Kanton hat bei der Diskus- sion der letzten Budgets auf die Problematik der hohen Reserven auf- merksam gemacht, und die Problematik ist in den MKZ-Gremien mitt- lerweile erkannt. Eine Reserve im Umfang eines Jahresbudgets scheint angebracht bzw. vertretbar. Der Kanton wird darauf hinwirken, dass die Mitgliederbeiträge aller Mitglieder für 2019 gesenkt werden, damit sich die Reserve des Ver- einsvermögens bis Ende 2019 von Fr. 583 640 auf rund Fr. 465 000 ver- mindert. Aufgrund des Schlüssels der Mitgliederbeiträge wird sich der Mit- gliederbeitrag des Kantons für 2019 dabei um weniger als Fr. 40 000 ver- mindern. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.
3. Stellungnahmen der Direktion der Justiz und des Innern Nr. 2 L1–8 (Leistungsgruppe Nr. 2204) Antrag von Bruno Amacker (Küsnacht) Es seien sämtliche Indikatoren, insbesondere aber die Indikatoren L1–L8, anzupassen. Stellungnahme des Regierungsrates Die Argumente für die Beibehaltung der Indikatoren sind zusammen- gefasst wie folgt: – Zehn Stellen führen zu einem Erledigungswachstum. Die Erledigun- gen wurden gegenüber der Rechnung 2016 um rund 2000 erhöht. Auf- grund der unterschiedlichen Fallgrössen (Komplexität) liegt dies im Schwankungsbereich. – Insgesamt ergab sich durch RIS 2 eine neue Zählweise, die zu einem Anstieg der Erledigungen führte. – Der Pendenzenberg ist nicht angestiegen, das Pendenzenalter hat sich verschlechtert, die Zielsetzung wurde jedoch belassen. – Insgesamt sind sowohl Erledigungen als auch Pendenzen im vertret- baren Schwankungsbereich. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 3 L1–14, P18–P21 (Leistungsgruppe Nr. 2205) Antrag von Bruno Amacker (Küsnacht) Es seien sämtliche Indikatoren, insbesondere aber die Indikatoren L1–L14, anzupassen. Stellungnahme des Regierungsrates Die Indikatoren der Jugendstrafrechtspflege wie auch die finanzielle Planung wurden im Verlauf der letzten Jahre laufend der Entwicklung der Jugendkriminalität angepasst. Auch aufgrund der Hochrechnung für das Jahr 2017 ist davon auszu- gehen, dass sich die Jugendkriminalität auf dem heutigen Niveau stabili- sieren wird und die budgetierten Werte weitgehend eingehalten werden.
Indikatoren B14 RE14 B15 RE15 B16 RE16 B17 B18 L1 Verurteilungen von Jugendlichen 3500 4108 3500 3697 3750 4196 3750 4100 (Anzahl mit Strafbefehl verurteilte Jugendliche) L2 Anklagen an das Jugendgericht 50 44 45 41 45 40 45 40 L3 Einstellungen der Verfahren 1500 1822 1500 1324 1750 1613 1500 1600 (einschliesslich Teileinstellungen, Sistierungen und Nichtanhand- nahmen) L4 Stationäre Schutzmassnahmen 135 85 105 73 100 71 75 75 (Vollzug jugendgerichtlich angeord- neter Unterbringungen bei Privat- personen und in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen) L5 Ambulante Schutzmassnahmen 550 438 525 334 500 293 350 300 (Vollzug jugendgerichtlich und jugendanwaltschaftlich angeord- neter Aufsichten, persönlicher Betreuungen und ambulanter Behandlungen) L6 Vorsorgliche stationäre Schutz- 140 115 120 96 120 88 100 90 massnahmen (Anzahl Jugendliche in einer Unterbringung während des Untersuchungsverfahrens) L7 Vorsorgliche ambulante Schutz- 100 78 90 68 80 74 70 70 massnahmen (Anzahl Jugendliche in einer ambulanten Schutzmass- nahme während des Unter- suchungsverfahrens) L8 Zu persönlichen Leistungen 1000 1002 1000 937 1000 1005 1000 1000 verurteilte Jugendliche L9 Angeordnete persönliche Leistun- 3200 3343 3200 3432 3300 3406 3300 3300 gen von Jugendlichen in Tagen L10 Haftfälle (Anzahl Untersuchungs- 130 97 105 58 100 66 60 60 haften und Freiheitsentzüge) L11 Schutzaufsichten (Anzahl Beglei- 850 714 800 598 750 580 600 600 tungen/Bewährungshilfen bei bedingten Strafen) L12 Pendenzen pro Jugendanwalt/ 55 47 55 77 55 60 75 70 -anwältin L13 Durchschnittliches Pendenzenalter 110 116 110 116 110 132 115 125 in Tagen L14 Anteil der Pendenzen 5 3,6 4,5 6,4 4,5 7 6,5 6,5 >365 Tage in % Saldo Erfolgsrechnung –41,8 –36,2 –36,6 –34,5 –34,2 –33,7 –34,2 –34,1 (in Mio. Franken)
Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.
Nr. 4 Indikator W3 (Suizide) P18–P21 (Leistungsgruppe Nr. 2206) Antrag von Bruno Amacker (Küsnacht) Es sei der Indikator W3 sukzessive zu senken. Stellungnahme des Regierungsrates Der Planwert des Wirkungsindikators «Suizide» beruht auf den bishe- rigen Erfahrungen und orientiert sich am vergangenen jährlichen Durch- schnitt (Zeitrechnung 2001–2016 / durchschnittlich 1,6 Fälle). Der im KEF prognostizierte Wert kann im Sinne eines Idealzieles auf 0 angepasst wer- den. Auszuschliessen sind diese bedauerlichen und tragischen Ereignisse in Haftanstalten jedoch nie. Vielmehr geht es in der Vollzugspraxis darum, die jüngsten Erkenntnisse aus dem Fall «Flaach» ernst zu nehmen und mit wirksamen Massnahmen umzusetzen. Die von der Direktionsvorstehe- rin in Auftrag gegebenen Untersuchungen ergaben diesbezüglichen Hand- lungsbedarf. Damit soll auch gezielt der Zunahme psychischer Erkran- kungen der Gefängnisinsassen präventiv begegnet werden, um die Suizid- Fallzahlen weiterhin auf tiefem Niveau halten oder sogar senken zu kön- nen statt sie anwachsen zu lassen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 5 Streichen einer neuen Stelle (Leistungsgruppe Nr. 2223) Antrag von Hans-Peter Amrein (Küsnacht) P19: Streichen einer für die Ausschreibung, Durchführung, Einführung und Betrieb E-Voting vorgesehenen Stelle. Stellungnahme des Regierungsrates E-Voting ist ein Kernprojekt der kantonalen E-Government-Strategie. Der Bericht zum Vorprojekt zur flächendeckenden Einführung von E- Voting (Auftrag gemäss RRB Nr. 551/2016) wurde am 10. November 2017 in der Kommission für Staat und Gemeinden (STGK) vorgestellt und wird derzeit in den Fraktionen diskutiert. Eine Streichung der mit E-Voting verbundenen Budgetposten ist derzeit nicht angebracht. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 6 Verzicht auf das Projekt E-Voting (Leistungsgruppe Nr. 2223) Antrag von Hans-Peter Amrein (Küsnacht) P18+P19: Verzicht auf den Entwicklungsschwerpunkt E-Voting. P20: Verzicht auf –0,2 Abschreibungen E-Voting oder andere Um- systeme (Erfolgsrechnung) P19+20: Verzicht auf Nettoinvestitionen von jährlich –0,3 betreffend E-Voting: WABSTI oder andere Umsysteme (Investitionsrech- nung) Stellungnahme des Regierungsrates Vgl. Stellungnahme zu KEF-Erklärung Nr. 5. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.
Nr. 7 Aufhebung der Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann des Kantons Zürich (Leistungsgruppe Nr. 2233) Antrag von René Isler (Winterthur) P19+P20: Die Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann des Kantons Zürich wird aufgehoben. Stellungnahme des Regierungsrates Mit Referaten, Projekten, Beratungen, Workshops und der Medien- arbeit trägt die Fachstelle für Gleichstellung schlank und effizient zur Chancengleichheit und zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Privat bei. Die Fachstelle ist im Thema der Berufs- und Studienwahl sehr aktiv und ist schon zum vierten Mal mit einem Stand an der Berufsmesse des Kantonalen Gewerbeverbandes anwesend. Dort diskutiert sie mit bis zu 2000 Jugendlichen über die Wichtigkeit der Berufswahl und des künfti- gen Erwerbslebens und sensibilisiert bis zu 450 Lehrkräfte und Eltern für mehr Offenheit in der Vielfalt der möglichen Berufe für Mädchen und Jungen. Der Anstieg an Beratungen im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebe- nen Diskriminierungsschutzes, vor allem bezüglich Lohnungleichheit, sexuelle Belästigung, Mutterschaft und Wiedereinstieg setzt ein deutli- ches Zeichen für die Wichtigkeit der bürgernahen Dienstleistungen nach Gleichstellungsgesetz. Gemäss Anhang 1 der Verordnung über die Organisation des Regie- rungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR) ist die Gleich- stellung von Frau und Mann dem Zuständigkeitsbereich der Direktion der Justiz und des Innern zugeordnet. Eine Aufhebung der Fachstelle würde eine Anpassung der VOG RR bedingen. Die Annahme des Antrages würde zu einem Stellen- und Finanzmittelübertrag an die Staatskanzlei führen, damit die Aufgaben weiterhin wahrgenommen werden können. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 8 Beteiligung AK Tonhalle Orchester Zürich (Leistungsgruppe Nr. 2234) Antrag von Rochus Burtscher (Dietikon) Auf die Beteiligung am Aktienkapital Tonhalle Orchester Zürich im Planjahr 2020 von 200 000 Franken (Investitionsrechnung) soll verzichtet werden. Stellungnahme des Regierungsrates Die Beteiligung am Aktienkapital von kulturellen Institutionen ent- spricht der bisherigen Praxis. So hält der Kanton Zürich nicht nur an der Opernhaus AG (Fr. 180 000), sondern auch bei der Schauspielhaus Zü-
rich AG (Fr. 200 000) und der Theater am Neumarkt AG (Fr. 67 500) Be- teiligungen. Im Sinne einer Gleichbehandlung wurden daher die entspre- chenden Beiträge für Beteiligungen an der künftigen Theater Winter- thur AG und an der künftigen Tonhalle Zürich AG eingestellt. Der Regierungsrat wird noch vor der Beschlussfassung vertieft prüfen, ob eine Weiterführung dieser Praxis angesichts der seit 2013 geltenden Public-Corporate-Governance-Richtlinien noch zielführend ist. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 9 Beteiligung AK Theater Winterthur (Leistungsgruppe Nr. 2234) Antrag von Rochus Burtscher (Dietikon) Auf die Beteiligung am Aktienkapital Theater Winterthur im Planjahr 2019 von 200 000 Franken (Investitionsrechnung) soll verzichtet werden. Stellungnahme des Regierungsrates Vgl. Stellungnahme zu KEF-Erklärung Nr. 8. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 10 Kantonale Fachstelle für Integrationsfragen, Halbierung des Budgets (Leistungsgruppe Nr. 2241) Antrag von René Isler (Winterthur) P19–P20: Das Budget der Kantonalen Fachstelle für Integrationsfra- gen wird halbiert. Stellungnahme des Regierungsrates Folgende gesetzliche Grundlagen bestehen: – Das neue Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), das am 1.Januar 2018 in Kraft tritt, schreibt in Art. 53 und 57 vor, dass Bund, Kantone und Gemeinden günstige Bedingungen für die Chancengleichheit und die Teilhabe der ausländischen Bevölkerung am öffentlichen Leben zu schaffen haben, den Spracherwerb, das berufliche Fortkommen, die Gesundheitsvorsorge und das gegenseitige Verständnis fördern sollen und über Lebens- und Arbeitsbedingungen, Rechte und Pflichten, be- stehende Integrationsangebote sowie über die besondere Situation der Ausländerinnen und Ausländer informieren müssen. – Vom Bund erhält der Kanton den Auftrag, die spezifischen Integrations- massnahmen auf der Grundlage eines Kantonalen Integrationspro- gramms (KIP) zu koordinieren. Der Bund arbeitet auf der Grundlage von Art. 46 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung und Art. 20 a Abs. 1 des Subventionsgesetzes mit den Kantonen zusammen. – Die Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) ver- pflichtet in Art. 114 Kanton und Gemeinden, das Zusammenleben der verschiedenen Bevölkerungsgruppen sowie ihre Beteiligung am öf- fentlichen Leben zu fördern und Massnahmen zur Unterstützung der Integration zu treffen.
Weiter hat der Regierungsrat in seiner Sitzung vom 14. Juni 2017 das ausgearbeitete Kantonale Integrationsprogramm und die gesetzten Ziele und Schwerpunkte sehr begrüsst und verabschiedet (KIP 2, RRB Nr. 549/ 2017). Das Kantonale Integrationsprogramm ist Bestandteil einer Pro- grammvereinbarung zwischen dem Kanton und dem Staatssekretariat für Migration (SEM), die bereits unterzeichnet wurde. Für das Erreichen der darin vereinbarten Leistungsziele sind 1,25 Mio. Franken an kantonalen Mitteln für die Arbeiten im Zusammenhang mit dem KIP verabschie- det worden. Für die Erbringung der hoheitlichen Aufgaben sind 1 Mio. Franken budgetiert. Die im Antrag geforderte Kürzung des Kreditbud- gets würde die Umsetzung des Bundesauftrags im Kanton Zürich ver- unmöglichen. Der Regierungsrat beantragt, die KEF-Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 11 Änderung des Leistungsindikators L2, Leistungsvereinbarungen mit Gemeinden (Leistungsgruppe Nr. 2241) Antrag von Regula Kaeser-Stöckli (Kloten) Neue Gemeinden sollten Leistungsvereinbarungen KIP 2 unterzeichnen L2 Leistungsvereinbarungen R16 B17 P18 P19 P20 P21 mit Gemeinden alt 61 60 61 61 63 64 neu 63 65 67 70
Stellungnahme des Regierungsrates Die Fachstelle für Integrationsfragen ist bestrebt, die bewährten Mass- nahmen des Kantonalen Integrationsprogramms KIP 1 weiterzuführen. Bis Ende 2017 sind mit 61 Gemeinden Leistungsvereinbarungen abge- schlossen worden. Der Ansatz, die Integrationsförderung verstärkt auf der kommunalen Stufe zu verankern, hat sich bewährt. Es wurde ent- schieden, dies im Rahmen der Umsetzung des KIP 2 weiter auszubauen. Aufgrund der Kürzung des Bundesbeitrags um Fr. 834 447 (12,9%) musste im Rahmen der Verzichtsplanung entschieden werden, dass für die neue KIP-Periode (KIP 2 2018–2021) keine neuen Leistungsvereinbarungen mit Gemeinden (Initiativgemeinden) abgeschlossen werden. Bei entspre- chender Mittelausweitung wären neue Leistungsvereinbarungen möglich, und die Integrationsförderung könnte in weiteren Gemeinden verankert werden, was der kantonalen Strategie im Grundsatz entspricht. Das In- teresse seitens der Gemeinden ist gross, zusammen mit der Fachstelle für Integrationsfragen kommunale Integrationsangebote zu entwickeln und umzusetzen. Der Regierungsrat ist mit einer Überweisung einverstanden.
Nr. 12 W1 – Weiterzüge der Rechtsmittelentscheide, in % (Leistungsgruppe Nr. 2251) Antrag von Silvia Rigoni (Zürich) Ersatz des Wirkungsindikators W1. Stellungnahme des Regierungsrates Für die Bezirksräte hat die Qualität ihrer Rechtsprechung einen sehr hohen Stellenwert. Qualität, und das in der Rechtsprechung besonders, ist aber ein relativer Begriff und nur schwer messbar. Die Qualitätssiche- rung der rechtsprechenden Organe beruht auf verschiedenen Qualitäts- kriterien wie Ergebnisqualität, Verfahrensqualität und Organisations- qualität. Das Ergebnis der Rechtsprechung bezieht sich auf die inhaltliche Qualität einer gerichtlichen Entscheidung. Dieses Qualitätskriterium be- trifft allerdings die richterliche Unabhängigkeit, welche die Freiheit der inhaltlichen Gestaltung der Entscheidung garantiert. Zudem ist die Ge- rechtigkeit im Einzelfall schwer oder gar nicht zu beurteilen, endet doch ein Verfahren in der Regel mit dem Obsiegen der einen und der Nieder- lage der anderen Partei. Die gute inhaltliche Qualität eines Urteils ver- langt die vollständige Ermittlung des Sachverhalts, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen wirksamer Beweisaufnahme und -auswertung und ihrem Kostenaufwand, die Behandlung der relevanten Rechtsfragen und -vorschriften sowie eine Begründung, die Rechtssicherheit schafft. Die Verfahrensqualität wird durch das richtige Einschätzen und Ausrichten des Arbeitsaufwands und die angemessene Beurteilung der Verfahrens- dauer bestimmt. Dabei sind die Interessen der Beteiligten zu berücksich- tigen und es ist für eine rasche Abfassung des Entscheids zu sorgen. Die Organisationsqualität wiederum setzt voraus, dass die Behörden mit ge- nügend Personal besetzt und mit geeigneter moderner Infrastruktur aus- gestattet sind. Zurzeit werden als Messgrösse die Rechtsmittelquote bzw. der Rechts- mittelerfolg verwendet. Weitere leicht messbare Grössen sind die Ver- fahrensdauer und die Erledigungsart. Sie alle haben eine begrenzte Aus- sagekraft zur Qualität. – Die Rechtsmittelquote erlaubt keine Rückschlüsse auf die Qualität einer Entscheidung, da sich eine unterlegene Partei kaum von einem «guten Entscheid» von der Rechtsmitteleinlegung abhalten lässt. – Der Rechtsmittelerfolg berücksichtigt nicht, dass bei der Lösung kom- plexer Rechtsfragen auch die qualifiziertesten Juristinnen und Juristen mit guten Argumenten zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen können. – Bei der Verfahrensdauer steht der ökonomische Gedanke im Konflikt mit der Gründlichkeit und der Rechtssicherheit.
– Die Erledigungsart ist durch die formellen Vorgaben, aber auch durch die unterschiedlichen Interessen der Parteien geprägt. In der gleichen Sache kann der einen Partei ein Vergleich genügen, während die an- dere einen Entscheid will. Wie dargestellt, ist die Qualitätsmessung und -steuerung der Recht- sprechung faktisch nicht möglich. Vielmehr ist die Qualitätssicherung der Justiz eine Aufgabe der gesamten Gesellschaft im Zusammenwirken mit allen staatlichen Ebenen. Es ist absehbar, dass kaum aussagekräftigere Wirkungsindikatoren gefunden werden können. Im Bewusstsein, dass die Aussagekraft des bestehenden Wirkungsindikators W1 beschränkt ist, ist die KEF-Erklärung abzulehnen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.
4. Stellungnahmen der Finanzdirektion Nr. 13 Leistungsindikatoren 9 bis 11 (Leistungsgruppe Nr. 4400) Antrag von Stefan Feldmann (Uster) Die Indikatoren sind wie folgt anzupassen: L9 Fristgerechte Veranlagung: Erledigte Steuererklärungen innert 12 Monaten nach Einreichung, in % (Zielwert): Wert P18 bis P21: 75 L10 Fristgerechte Veranlagung: Erledigte Steuererklärungen innert 24 Monaten nach Einreichung, in % (Zielwert): Wert P18 bis P21: 97 L11 Fristgerechte Veranlagung: Erledigte Steuererklärungen innert 36 Monaten nach Einreichung, in % (Zielwert): Wert P18 bis P21: 99 Stellungnahme des Regierungsrates Die Leistungsindikatoren L9–L11 stehen in einem Zusammenhang mit den Indikatoren L4–L6. Damit soll auf die Erfüllung des Auftrags durch das kantonale Steueramt und die Gemeindesteuerämter geschlossen wer- den können. Die beantragten, neu formulierten Leistungsindikatoren hätten dage- gen einen grundlegend anderen Ansatz. Damit würden die während des Geschäftsjahres erfolgten Einschätzungen von Steuererklärungen betrach- tet, ohne Bezug zu einer Steuerperiode und unabhängig von der gesam- ten Menge an Steuererklärungen, die vom Steueramt zu erledigen ist. Die Indikatoren würden damit den Bezug auf die mengenmässige Erfüllung des Auftrags des kantonalen Steueramtes und der Gemeindesteueräm- ter verlieren. Aus Sicht des kantonalen Steueramtes wären die neuen Leistungsindi- katoren zudem mit einem grossen Erhebungsaufwand verbunden, weil an die Einreichung und Erledigung jeder einzelnen Steuererklärung an- geknüpft werden müsste. Die dafür (beim Kanton und den Gemeinden) notwendigen Programmierungen liessen sich sodann nicht kurzfristig um- setzen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.
Nr. 14 Neue Wirkungsindikatoren (Leistungsgruppe Nr. 4400) Antrag der Kommission für Wirtschaft und Abgaben Die Indikatoren sind wie folgt anzupassen: W1 Anzahl der mit Rechtsmitteln angefochtenen Veranlagungsent- scheide W2 Durch das kantonale Steueramt korrigierte angefochtene Veranla- gungsentscheide im Verhältnis zu den angefochtenen Veranlagungs- entscheiden in % W3 Anzahl der Ermessenseinschätzungen Stellungnahme des Regierungsrates Die neuen Wirkungsindikatoren W1–W3 erlauben es, wichtige Gesichts- punkte bzw. Auswirkungen der Veranlagungstätigkeit des Steueramtes aufzuzeigen. Die angepassten Indikatoren W1 und W2 verdeutlichen den bisherigen Indikator W1. Mit dem neuen Indikator W3 wird dargestellt, in welchem Umfang Ermessensveranlagungen vorgenommen werden mussten. Der Regierungsrat ist mit einer Überweisung einverstanden. Nr. 15 Eine zusätzliche Ferienwoche für das Personal (Leistungsgruppe Nr. 4950) Antrag von Tobias Langenegger (Zürich), Markus Bärtschiger (Schlieren), Robert Brunner (Steinmaur) und Mitunterzeichnende Das Personal erhält eine zusätzliche Ferienwoche. Für diese Mass- nahme werden in der Leistungsgruppe Nr. 4950 ab 2019 jährlich zusätz- lich 50 Mio. Franken Aufwand eingestellt. P19 P20 P21 alt 175,8 157,6 113,1 neu 125,8 107,6 63,1
Stellungnahme des Regierungsrates Der Kanton gewährt seinen Mitarbeitenden in der Altersgruppe von 21 bis 49 Jahren vier Wochen Ferien. Bis zum Alter 20 und ab Alter 50 be- steht ein Anspruch von fünf Wochen, und ab Alter 60 ein Anspruch von sechs Wochen (vgl. § 79 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz, VVO). Die Frage nach der Gewährung einer zusätzlichen Ferienwoche kann nicht für sich allein betrachtet werden, sondern muss im Zusammen- hang mit anderen personalpolitischen Fragen, angegangen werden. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.
Nr. 16 Verdoppelung der regierungsrätlichen Vorgaben zur Senkung der Lohnsumme (Leistungsgruppe Nr. 4950) Antrag von Beatrix Frey (Meilen), Philipp Kutter (Wädenswil), Diego Bonato (Aesch) und Mitunterzeichnende Der Saldo der Erfolgsrechnung wird 2019 durch eine Verdoppelung der regierungsrätlichen Vorgaben zur Senkung der Lohnsumme gegen- über dem Budget/KEF 2018–2021 um 22,6 Mio. Franken wie folgt ver- bessert: P19 alt 175,8 neu 198,4
Stellungnahme des Regierungsrates Eine solche Vorgabe lässt sich nicht auf die einzelnen Leistungsgrup- pen umlegen, ohne eine Ungleichbehandlung auszulösen. Nicht jede Ver- waltungseinheit hat im nächsten Jahr freie Stellen zu besetzen, und nur wenige Ämter werden tatsächlich beim Regierungsrat neue Stellen be- antragen. Aber nur in Verwaltungseinheiten, die entweder vakante Stel- len haben oder neue Stellen beantragen wollten, könnte eine solche Vor- gabe ohne Entlassungen oder Lohnreduktionen erfüllt werden. Weiter ist zu beachten, dass die Nichtbesetzung von vakanten Stellen zu einer Mehrbelastung der übrigen Mitarbeitenden führt, wenn nicht auf die Erledigung von Aufgaben verzichtet wird. Werden neue Stellen nicht geschaffen, hat das die gleiche Wirkung. Somit muss entweder auf die Erledigung von Aufgaben verzichtet werden, oder das verbleibende Personal wird zusätzlich belastet und die Gefahr von Krankheitsabsen- zen steigt. Dies wiederum treibt die Personalkosten in die Höhe. Solche Massnahmen schmälern ausserdem die Attraktivität des Kantons als Ar- beitgeber. Das lässt sich durch die als attraktiv wahrgenommene Sicher- heit des Arbeitsplatzes nicht unbegrenzt ausgleichen. Im Übrigen ist eine pauschale Kürzung von (neuen) Stellen auch darum nicht sachgerecht, weil sie die für eine erfolgreiche Steuerung notwen- dige Priorisierung völlig ausser Acht lässt. Die zentrale Budgetierung einer solchen pauschalen Einsparung in der Leistungsgruppe Nr. 4950 zeitigt somit keine tatsächlichen Auswirkungen auf den Finanzhaushalt des Kantons. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.
5. Stellungnahmen der Volkswirtschaftsdirektion Nr. 17 Monitoring-Wert ZFI (Leistungsgruppe Nr. 5205) Antrag von Thomas Forrer (Erlenbach) und Daniel Heierli (Zürich) Der Monitoring-Wert des Zürcher Flughafen Indexes (W5) soll von 2019 bis 2021 jährlich um 3000 stark lärmbelastete Personen abnehmen: P18 P19 P20 P21 Antrag Regierung 60 000 60 000 60 000 60 000 Antrag neu 60 000 57 000 54 000 51 000
Stellungnahme des Regierungsrates Lärmbekämpfung folgt der Regel des «ausgewogenen Ansatzes». Die- ser besagt, dass eine wirkungsvolle Lärmbekämpfung in erster Linie an der Quelle, dann über die Raumplanung und Siedlungsentwicklung, ge- folgt von betrieblichen Verbesserungen und zuletzt über betriebliche Ein- schränkungen erfolgversprechend ist. Der Quellenlärm ist seit Jahren stabil, langfristig sogar rückläufig. In den kantonal festgelegten Sied- lungsgebieten wächst die Bevölkerung stetig, überproportional in den Gebieten Glattal und Limmattal. Die überdurchschnittliche Nutzungs- dichte und starke Entwicklungsdynamik in diesen Stadtlandschaften ist im Raumordnungskonzept des kantonalen Richtplans vorgesehen. Zu- sätzliche betriebliche Veränderungen, bedingt durch die einseitig einge- führte deutsche Verordnung, haben in der Summe dazu geführt, dass der ZFI-Richtwert von 47 000 vom Fluglärm stark gestörten Personen kurz nach seiner Einführung überschritten wurde. In den nächsten Jahren ist weiterhin mit einer deutlichen Überschreitung des Richtwerts zu rech- nen. Die Einführung neuer Triebwerktechnologien und neuer Langstre- ckenflugzeuge der SWISS hat das Potenzial, die Lärmsituation mittelfris- tig zu verbessern. Zudem wird langfristig die qualitativ hochstehende Ausführung im Bereich des Schallschutzes bei Neubauten und Sanierun- gen in der Flughafenregion dafür sorgen, dass der Anteil von Personen abnehmen wird, die nachts im Schlaf stark gestört werden. Es ist aber nicht auszuschliessen, dass das weiterhin starke Bevölkerungswachstum diese Verbesserungen zunichtemachen wird. Der Regierungsrat ist bereit, diesen Sachverhalt und mögliche Konse- quenzen im Rahmen der Behandlung des hängigen Postulats KR-Nr. 417/ 2016 betreffend Neuausrichtung ZFI darzulegen. Er kann sich aber einer derart progressiven und nicht durchsetzbaren Reduktionsprognose des ZFI-Monitoringwerts nicht anschliessen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.
Nr. 18 L3: Anzahl Betriebskontrollen (Leistungsgruppe Nr. 5300) Antrag von Benedikt Gschwind (Zürich) Leistungsindikator L3 Arbeitssicherheit: Anzahl Betriebskontrollen (ArG/UVG; Zielwert): Die Anzahl Betriebskontrollen ist neu wie folgt festzulegen: P18 P19 P20 2440 2485 2530
Stellungnahme des Regierungsrates Mit den Betriebskontrollen vollzieht der Kanton Bundesrecht. Die An- zahl Kontrollen und die Kostenentschädigung werden jeweils in einer Leistungsvereinbarung zwischen der Eidgenössischen Koordinations- kommission für Arbeitssicherheit (EKAS) und dem Kanton festgelegt. Dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) als kantonales Durchfüh- rungsorgan werden vom Bund sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den EKAS-Kontrollen vierteljährlich rückvergütet. Gestützt auf die Leis- tungsvereinbarung vom 11. Oktober 2017 muss der Kanton Zürich 2017 mindestens 2391 ASA-Systemkontrollen und Betriebsbesuche mit Bezug zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) durchführen. In der Leistungsvereinbarung werden nicht nur die Mindestanzahl von Kontrollen, sondern auch das Ressourcendach und damit die Höchstent- schädigung durch den Bund festgelegt. Der Kanton kann somit die An- zahl Kontrollen und die Höchstentschädigung durch den Bund nicht ein- seitig festsetzen. 2016 hat der Kanton die vom Bund bereitgestellten Mit- tel vollständig ausgeschöpft. Auch 2017 wird er die Vorgaben aus der Leis- tungsvereinbarung einhalten und das Ressourcendach vollständig nutzen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 19 L6: Kontrollen Flankierende Massnahmen (Leistungsgruppe Nr. 5300) Antrag von Benedikt Gschwind (Zürich) Leistungsindikator L6 Kontrollen Flankierende Massnahmen (FlaM; Zielwert) Die Anzahl Kontrollen beträgt für die Planjahre 2018–2020 je 2860. Stellungnahme des Regierungsrates Der Kanton vollzieht vorliegend Bundesrecht. Gestützt auf Art. 7a Abs. 3 des Entsendegesetzes (EntsG) trifft der Bund bzw. das Staatsse- kretariat für Wirtschaft (SECO) mit den Kantonen Leistungsvereinba- rungen und übernimmt 50% der von den Inspektorinnen und Inspekto- ren verursachten Lohnkosten. Dabei werden die Lohnkosten für dieje-
nigen Tätigkeiten vergütet, die in der Leistungsvereinbarung festgehal- ten sind und dem Kanton in Erfüllung der Aufgaben nach Art. 16d der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) anfallen, einschliesslich des Arbeitgeberbeitrags für die Sozialversicherungen. Hingegen werden die Ausrüstungs- und In- frastrukturkosten vom Bund nicht vergütet. Die Mindestanzahl von Kontrollen sowie das Ressourcendach, d. h. die Höchstentschädigung durch den Bund, werden jeweils vom Bund im Rah- men der Leistungsvereinbarung festgelegt. 2016 hat der Kanton die in der Leistungsvereinbarung festgesetzten Vorgaben erfüllt und das Kosten- dach des Bundes vollständig ausgeschöpft. Dies wird auch 2017 der Fall sein. Eine Steigerung von heute 2200 auf 2860 Kontrollen ist aus diesen Gründen nicht realistisch. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 52 Abschaffung des Seezuschlags (Leistungsgruppe Nr. 9300) Antrag von Felix Hoesch (Zürich) Das Experiment mit dem Seezuschlag ist zu beenden: Staatsbeitrag der Volkswirtschaftsdirektion P19 P20 P21 alt –184,9 –185,1 –182,5 neu –186,4 –186,6 –184,0
Stellungnahme des Regierungsrates Der Schiffszuschlag wurde eingeführt, um die finanzielle Situation der Zürichsee Schifffahrtsgesellschaft (ZSG) zu verbessern und die Kosten- unterdeckung zu verringern. Diese beträgt rund 12 Mio. Franken pro Jahr. Der Kostendeckungsgrad der ZSG beträgt nur 37%. Es handelt sich beim Schiffszuschlag um eine gezielte Tarifmassnahme, die im Rahmen der Leistungsüberprüfung 2016 (Lü16) des Regierungsrates beschlossen worden ist. Tarifmassnahmen im öffentlichen Verkehr sind mittel- bis langfristig angelegt, da sich zahlreiche Faktoren erst verzögert auswirken. Zudem handelt es sich bei der Schifffahrt um ein äusserst volatiles Ge- schäft im Freizeit- bzw. touristischen Bereich, das von zahlreichen exter- nen und nicht beeinflussbaren Grössen abhängig ist, wie Witterungsbe- dingungen, allgemeine Konsumentenstimmung, Konkurrenzangebote und andere. Der Regierungsrat hat im Rahmen zahlreicher parlamentarischer Ge- schäfte stets darauf hingewiesen, dass die Wirksamkeit des Schiffszuschlags nicht bereits nach einem Jahr beurteilt werden kann. Die Veränderung der Passagierzahlen erlaubt keinen einfachen, direkten Rückschluss auf das finanzielle Ergebnis. Auch die Entwicklungen im Geschäftsbereich der Gastronomie müssen in einem grösseren Kontext beurteilt werden.
Entsprechende Abklärungen werden getroffen und aufgearbeitet. Die Forderung zur Beendigung des Schiffzuschlags ist deshalb verfrüht. Im Falle eines Abbruchs der Massnahme bliebe die finanzielle Situation der ZSG unverändert unbefriedigend und die Vorgaben aus der Lü16 wür- den nicht erreicht. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 53 Abschaffung des Seezuschlags (Leistungsgruppe Nr. 5210) Antrag von Felix Hoesch (Zürich)Antrag Das Experiment mit dem Seezuschlag ist zu beenden: P19 P20 P21 alt –313,9 –325,0 –324,1 neu –315,4 –326,5 –325,6
Stellungnahme des Regierungsrates Vgl. Stellungnahme zu KEF-Erklärung Nr. 52. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 54 Auslagerung der ZSG an den ZVV (Leistungsgruppe Nr. 9300) Antrag von Hans-Peter Amrein (Küsnacht) Die Zürichsee-Schifffahrtsgesellschaft wird auf P20 aus dem ZVV aus- gelagert. Die Querverbindungen auf dem Zürichsee werden ausdrücklich weiter durch den ZVV subventioniert. Stellungnahme des Regierungsrates Der Schiffszuschlag wurde vor knapp einem Jahr eingeführt. Der Re- gierungsrat hat im Rahmen zahlreicher politischer Vorstösse mitgeteilt, dass es nicht angebracht und nicht möglich sei, die Wirksamkeit dieser Massnahme bereits nach einigen Monaten zu beurteilen. Zu viele Fakto- ren wirken sich in einem volatilen Geschäft wie der Schifffahrt, die haupt- sächlich dem Freizeitverkehr dient, erst mittelfristig aus. Eine umfassende Beurteilung ist erst nach etwa drei Jahren möglich. Der Regierungsrat ist überzeugt, dass mit dem Schiffszuschlag eine Verbesserung der finan- ziellen Situation der ZSG erreicht wird. Die Forderung nach einer Aus- gliederung der ZSG mit weitreichenderen Folgen ist zum jetzigen Zeit- punkt nicht angebracht. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.
6. Stellungnahmen der Gesundheitsdirektion Nr. 20 Aufwandreduktion Akutsomatik und Rehabilitation (Leistungsgruppe Nr. 6300) Antrag von Daniel Häuptli (Zürich) Der Aufwand für die Somatische Akutversorgung und Rehabilitation soll für die Jahre P2020 und P2021 um 20% reduziert werden auf 1386 Franken (statt 1415,8) für P20 und 1409 (statt 1438) für P21. Stellungnahme des Regierungsrates Es ist davon auszugehen, dass nicht eine Aufwandsenkung um 20%, sondern um 2% gemeint ist und dass die Frankenbeträge in der Einheit 1000 Franken angegeben sind und es sich damit um eine Senkung auf 1,356 Mio. Franken (statt 1,4158 Mio. Franken) für P20 und 1,409 Mio. Franken (statt 1,438 Mio. Franken) für P21 handelt. Von 2017 bis 2021 steigen die im KEF budgetierten Ausgaben um ins- gesamt 4,5%. Dies entspricht einem Wachstum von 1,1% pro Jahr und da- mit dem Bevölkerungswachstum. Die Mengen- und Tarifsteigerungen im KEF 2018–2021 ist sehr zurückhaltend budgetiert worden. Bei dem im Antrag angesprochenen kumulativen Wachstum von 15% handelt es sich um das Ausgabenwachstum in den fünf Jahren 2016–2021. Dieser Anstieg ist massgeblich beeinflusst von der von der Bundesgesetzgebung vorge- schriebenen Anhebung des Kostenteilers auf 55% sowie von Sonderfak- toren im Jahr 2016. Das Kostenwachstum in der Gesundheitsversorgung stellt eine der gros- sen Herausforderungen dar. Es ist nicht erst 2019 bzw. mit der nächsten Spitalplanung anzugehen. Es braucht laufend Bemühungen, die Kosten bei hochstehender Qualität tief zu halten. Aktuelle Projekte sind bei- spielsweise «ambulant vor stationär» oder die neue Notfall-Triagestelle für das gesamte Kantonsgebiet. Diese Bemühungen sind nicht umsonst. Das zeigt sich unter anderem daran, dass der Kanton die tiefsten Kran- kenkassenprämien aller Universitätsspitalkantone aufweist und die Prä- mien allgemein leicht unter dem schweizerischen Durchschnitt liegen. Zudem gehört der Kanton Zürich zu den Kantonen mit den geringsten Spitalsubventionen pro Kopf der Bevölkerung. Auch künftig sind Poten- ziale für Kosteneinsparungen auszuschöpfen. Die Gesundheitsdirektion hat deshalb der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) den Auftrag erteilt, rund 30 kostendämpfende Massnahmen auf deren Wirksamkeit und Umsetzbarkeit zu überprüfen. Gestützt auf den entsprechenden Bericht sollen in einem nächsten Schritt Massnah- men mit der grössten Erfolgswahrscheinlichkeit identifizieren und um- gesetzt werden. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.
Nr. 21 L3 – Somatik: Stationäre ausserkantonale Patientenaustritte im Kanton Zürich (Leistungsgruppe Nr. 6300) Antrag von Kathy Steiner (Zürich) Anpassung Indikator L3: R16 B17 P18 P19 P20 P21 Antrag Regierungsrat 35 072 35 800 37 200 38 300 39 400 40 600 Antrag neu 35 072 35 800 36 700 37 873 38 334 39 223
Stellungnahme des Regierungsrates Der Indikator beruht auf den zuletzt verfügbaren Werten gemäss Rech- nung 2016 und geht von einem fortgesetzten Wachstum aus, allerdings mit tieferen Wachstumsraten (durchschnittliches Wachstum 3,0% pro Jahr in den Jahren 2016–2021 gegenüber 5,4% 2012–2016). Der Indikator steht nicht für eine Wachstumsstrategie des Kantons. Es ist vielmehr ein Zei- chen für die qualitativ hochstehende Gesundheitsversorgung im Kanton, wenn Patientinnen und Patienten aus anderen Kantonen zugewiesen werden. Ziel ist es, diese hohe Qualität beizubehalten. Der Kanton ver- fügt unter anderem mit dem Universitätsspital, dem Kinderspital, der Uni- versitätsklinik Balgrist oder der Schulthess Klinik über mehrere hoch- spezialisierte Spitäler. Dass aus anderen Kantonen Patientinnen und Pa- tienten diesen Kliniken zugewiesen werden, ist gerade ein Zeichen dafür, dass nicht jeder Kanton unabhängig vom anderen teure Kapazitäten auf- baut. Unbestritten ist, dass die Koordination der Spitalplanungen zwischen den Kantonen weiter verbessert werden kann. Aus diesem Grund hat die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren im Frühling 2017 Empfehlungen verabschiedet, wie die nächsten kantonalen Spitalplanungen koordiniert werden sollen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 22 Bettenauslastung der Zürcher Listenspitäler (Leistungsgruppe Nr. 6300) Antrag von Kaspar Bütikofer (Zürich) Es sei ein neuer Wirtschaftlichkeitsindikator B2 einzuführen: B2, Bet- tenauslastung: Durchschnittliche Bettenauslastung der Zürcher Listen- spitäler in Prozent. Stellungnahme des Regierungsrates Die Bettenauslastung eignet sich aus methodischen Gründen nicht als Indikator. Die Zahl der betriebenen Betten ist mit Unklarheiten behaf- tet und vom Spital beeinflussbar. Nicht jedes physisch vorhandene Bett im Spital fliesst in die Betrachtung ein. Liegt eine Plastikdecke über einem Bett oder wird das Zimmer abgeschlossen, zählen die Betten nicht als «betriebene Betten» gemäss Bundesstatistik. Damit kann ein Indikator
keine zuverlässige Auskunft über die tatsächliche Bettenauslastung geben. Im Übrigen sind für eine leistungsorientierte Planung und zur Abschät- zung des Finanzierungsbedarfs nicht die Betten, sondern die Anzahl Pa- tientinnen und Patienten die zentrale Grösse. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.
7. Stellungnahmen der Bildungsdirektion Nr. 23 Indikator W1 (Leistungsgruppe Nr. 7050) Antrag von Jacqueline Peter (Zürich) Der Wirkungsindikator W1 soll von >80% auf >85% angehoben werden. Stellungnahme des Regierungsrates Die Wirkungsindikator W1 (Ausnützungsgrad des Budgets) ist im kan- tonalen Vergleich überdurchschnittlich hoch (R16: 67,3%). Bei dieser Aus- gangslage ist ein Ausnützungsgrad von 85% nicht umsetzbar. Die Erhö- hung des Zielwerts des Wirkungsindikators W1 um 5% ist deshalb nicht zielführend. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 24 Klassengrösse Kindergartenstufe (Leistungsgruppe Nr. 7200) Antrag von Sylvie Matter (Zürich) Der Indikator B1 «Durchschnittliche Klassengrösse Kindergartenstufe» soll von aktuell 19,6 auf 18,4 gesenkt werden: P19 P20 P21 19,0 18,7 18,4
Stellungnahme des Regierungsrates Die durchschnittliche Klassengrösse wird insbesondere durch die Zu- teilung der Vollzeiteinheiten (VZE) gesteuert. Diese ist auf Gesetzesstufe in § 2 des Lehrpersonalgesetzes und in § 2 der Lehrpersonalverordnung festgelegt. Eine Senkung der durchschnittlichen Klassengrösse erfordert deshalb eine Gesetzesänderung. Die heutigen durchschnittlichen Klassen- grössen im Kindergarten sind angemessen. Die Klassengrösse ist nur einer von vielen Faktoren, die Einfluss auf die Schulqualität haben. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 25 Neuer Indikator (Leistungsgruppe Nr. 7200) Antrag von Sabine Wettstein-Studer (Uster) Es wird ein neuer Indikator erfasst, welcher den Anteil leistungsstar- ker Schülerinnen und Schüler in der Regelschule ausweist, welche mit zu- sätzlichen Angeboten (IF, Begabtenförderung, Gymi-Vorbereitung) ge- fördert werden.
Stellungnahme des Regierungsrates Es gibt keine objektiv feststellbaren Kriterien, ab wann ein Kind als leistungsstark gilt. Zudem wäre der Aufwand, sämtliche Schülerinnen und Schüler zu erfassen, die als leistungsstark gelten und von besonderen An- geboten profitieren sollen, sehr gross. Hinzu kommt, dass sich die Leis- tungsstärke von Fach zu Fach erheblich unterscheiden kann. Ein wirkungs- voller Indikator würde deshalb eine Erfassung pro Fach voraussetzen, was den Aufwand und die Belastung der Schulen nochmals stark erhöhen würde. Aufwand und Nutzen stünden in keinem Verhältnis zueinander. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 26 Volksschulen/Entwicklungsschwerpunkt RRZ 8.1f (Leistungsgruppe Nr. 7200) Antrag von Anita Borer (Uster) Der Entwicklungsschwerpunkt RRZ 8.1f zur Förderung der Tages- schulen wird gestrichen. Stellungnahme des Regierungsrates Die Förderung der Tagesschulen ist ein Ziel im Rahmen der Richtli- nien der Regierungspolitik 2015−2019. Es ist in den Bereichen Bildung (vgl. RRZ 2.1c) und Volkswirtschaft (vgl. RRZ 8.1f, Verbesserung von Vereinbarkeit von Familie und Beruf) enthalten. Zur Umsetzung dieses Legislaturziels hat der Regierungsrat am 8. Februar 2017 dem Kantons- rat eine Änderung des Volksschulgesetzes beantragt, mit der die Tages- schulen im Gesetz verankert werden (Vorlage 5333). Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 27 Altersentlastung Lehrpersonen Volksschule (Leistungsgruppe Nr. 7200) Antrag von Jacqueline Peter (Zürich) Der Personalaufwand soll so angepasst werden, dass zumindest den Lehrpersonen, die zum Zeitpunkt der Einführung des neuen Berufsauf- trags (nBa) zwischen 51 und 57 Jahre alt waren (Jahrgänge 1966 bis 1960), über mehrere Jahre ein Teil der durch den nBa entgangene Altersent- lastung in Form einer realen, zusätzlichen Ferienwoche gewährt werden kann. P19 P20 P21 alt –276,6 –282,8 –289,3 neu –279,4 –285,1 –291,0
Stellungnahme des Regierungsrates Der neu definierte Berufsauftrag beruht auf einem völlig anderen Arbeitszeitmodell als die früheren Regelungen. Die beiden Arbeitszeit- modelle sind nicht miteinander vergleichbar. Die angebliche «Benach- teiligung» kann deshalb auch nicht quantifiziert werden. Die bisherige altersbedingte Pensenreduktion wurde durch das Ge- währen der 5. und 6. Ferienwoche praktisch vollumfänglich kompensiert. Die der KEF-Erklärung zugrunde liegende Annahme, wonach mit dem neuen Berufsauftrag Einsparungen zulasten der Lehrpersonen erfolgt seien, trifft nicht zu. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 28 L4 Lernende mit Zeugnissen zweisprachiger Maturität (Leistungsgruppe Nr. 7301) Antrag von Sabine Wettstein-Studer (Uster) Erhöhung L4 Lernende mit Zeugnissen zweisprachiger Maturität: KEF-Periode P18 P19 P20 P21 neu 420 440 440 460 bisher 420 420 420 420
Stellungnahme des Regierungsrates Der Grundsatz der Förderung der zweisprachigen Maturität ist unbe- stritten. Es besteht bereits ein flächendeckendes Angebot für die zwei- sprachige Maturität. Damit kann die bestehende Nachfrage abgedeckt werden. Neben der zweisprachigen Maturität finden auch noch weitere Formen der Förderung der Zweisprachigkeit statt, wie beispielsweise kür- zere Austauschaufenthalte in der Westschweiz. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 29 L3 Lernende in der Grundbildung Fachmann/Fachfrau Gesundheit (Leistungsgruppe Nr. 7306) Antrag der Kommission für Bildung und Kultur Der Indikator L3 wird gestrichen. Stellungnahme des Regierungsrates 2011 wurden die Leistungsgruppen Nrn. 7302 (Schulen im Gesundheits- wesen), 7303 (Berufsfachschulen und Lehrabschlussprüfungen) und 7305 (Nichtstaatliche und ausserkantonale Schulen, Lehrwerkstätten und Kurse) in einer neuen Leistungsgruppe Nr. 7306 (Berufsbildung) zusammenge- fasst. Dabei wurden die Indikatoren, welche die Entwicklung der An- zahl Lernenden bzw. Studierenden aus dem Gesundheitsbereich aufzei-
gen, aus Transparenzgründen in die neue Leistungsgruppe übernommen und weitergeführt. Da kein Bedarf mehr für diese Indikatoren besteht, kann auf die Darstellung im KEF verzichtet werden. Der Regierungsrat ist mit einer Überweisung einverstanden. Nr. 30 L4 Lernende in der Grundbildung Assistentin/Assistent Gesundheit und Soziales (Leistungsgruppe Nr. 7306) Antrag der Kommission für Bildung und Kultur Der Indikator L4 wird gestrichen. Stellungnahme des Regierungsrates Vgl. die Stellungnahme zur KEF-Erklärung Nr. 29. Der Regierungsrat ist mit einer Überweisung einverstanden. Nr. 31 L12 Studierende Höhere Fachschulen im Gesundheits- bereich (Leistungsgruppe Nr. 7306) Antrag der Kommission für Bildung und Kultur Der Indikator L12 wird gestrichen. Stellungnahme des Regierungsrates Vgl. die Stellungnahme zur KEF-Erklärung Nr. 29. Der Regierungsrat ist mit einer Überweisung einverstanden. Nr. 32 Erziehungs- und Familienberatung (Leistungsgruppe Nr. 7501) Antrag von Monika Wicki (Zürich) Die Erziehungs- und Familienberatungsaufträge (L12) sollen dem Be- völkerungswachstum entsprechend in der Anzahl angepasst werden. P19 P20 P21 4600 4700 4800
Stellungnahme des Regierungsrates Beim Leistungsindikator L12 Erziehungs- und Familienberatungsauf- träge handelt es sich um Prognosewerte, die in der Praxis Schwankungen unterliegen und bezüglich Kapazitäten in Abhängigkeit zu den Mandats- aufträgen (L11) stehen. Ein unmittelbarer Bezug zum Wachstum der Ge- samtbevölkerung besteht nicht. Ein Ausbau der Erziehungs- und Familienberatung wäre im Sinne des Präventionsgedankens grundsätzlich zu begrüssen. Eine Erhöhung der Anzahl Aufträge würde jedoch zusätzliche Mittel bzw. Stellen bedingen, was in Anbetracht der finanziellen Rahmenbedingungen zurzeit nicht möglich ist. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.
Nr. 33 Mütter- und Väterberatung (Leistungsgruppe Nr. 7501) Antrag von Monika Wicki (Zürich) Die Anzahl Kinder mit Mütter- und Väterberatung (L13) soll dem Bevölkerungswachstum entsprechend angepasst werden. P19 P20 P21 14 200 14 400 14 600
Stellungnahme des Regierungsrates Beim Leistungsindikator L13 bzw. der Anzahl Kinder mit Mütter- und Väterberatung handelt es sich um Prognosewerte, die in der Praxis Schwan- kungen unterliegen und nicht in einem unmittelbaren Verhältnis zum Wachstum der Gesamtbevölkerung stehen. Eine Erhöhung der Anzahl Beratungen würde zusätzliche Mittel bzw. Stellen bedingen, was in An- betracht der finanziellen Rahmenbedingungen zurzeit nicht möglich ist. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.
8. Stellungnahmen der Baudirektion Nr. 34 Indikator W12 (Leistungsgruppe Nr. 8100) Antrag von Christian Mettler (Zürich) Der Indikator W12 wird bei Einführung der MuKEn 14 aufgehoben. Stellungnahme des Regierungsrates Der Kantonsrat hat das Postulat KR-Nr. 62/2008 überwiesen, das ver- langte, dass alle Neubauten im Standard Minergie-P geplant und gebaut werden sollten. Der Regierungsrat hat es jedoch abgelehnt, das Postulat flächendeckend umzusetzen. 2013 wurde der BD-Standard Nachhaltig- keit eingeführt, um betreffend Minergie-P Erfahrungen zu sammeln. Die bis heute geplanten und verwirklichten Bauvorhaben im Standard Mi- nergie-P sind ein Erfolg. Als Beispiel ist der Büroneubau an der Stamp- fenbachstrasse 30 genannt, in dem die Gesundheitsdirektion unterge- bracht ist. In der Folge hat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 652/2017 entschieden, den Standard Nachhaltigkeit und damit Minergie-P für alle Neubauten verbindlich zu erklären. Gemäss diesem Regierungsratsbe- schluss entscheidet der Kantonsrat bei der Bewilligung des jeweiligen Objektkredits, ob bei einem Bauvorhaben Minergie-P oder nur Miner- gie umgesetzt werden soll. Die MuKEn 2014 sind Mustervorschriften der Kantone, welche die Kon- ferenz kantonaler Energiedirektoren beschlossen hat. Sie werden im Kan- ton Zürich voraussichtlich 2018 eingeführt. Die neuen Energiegrenzwerte der MuKEn entsprechen ungefähr den Vorgaben des heutigen Minergie- Standards und sind folglich weniger streng als Minergie-P.
Mit dem Indikator W12 wird somit nicht der gesetzliche Grenzwert gemäss MuKEn bzw. der Grenzwert gemäss zukünftiger neuer MuKEn gemessen, sondern der strengere Standard Minergie-P. Der Indikator ist deshalb angebracht und bietet dem Kantonsrat die notwendige Trans- parenz zur Beurteilung der Umweltmanagement-Leistung des Hochbau- amtes. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 35 Indikator W4 (Leistungsgruppe Nr. 8100) Antrag von Andrew Katumba (Zürich) Anpassung Beschäftigungsumfang infolge Anstieg Investitionsvolumen. B18 P19 P20 P21 Personal (BU) alt 122,9 122,8 122,7 122,7 Erhöhung Beschäftigungsumfang +4,1 +6,0 +5,0 +0,0 Personal (BU) neu 127,0 133,0 138,0 138,0
Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 544/2017 ein Investitionspro- gramm für die KEF-Periode 2018–2021 festgelegt, das eine Verdoppelung der Hochbauinvestitionen von bisher rund 250 Mio. Franken auf über 500 Mio. Franken pro Jahr vorsieht (2044 Mio. Franken über die KEF- Periode 2018–2021). Das Hochbauamt steht somit vor einer grossen He- rausforderung. Die Projektierung mehrerer Grossprojekte wie der Neu- bau Universität Wässerwies, die Instandsetzung der Universität Irchel
1. Etappe, die Erweiterung der Kantonsschule Zürich Nord, die Neubau- ten für die Berufsschule Zürich, die Neubauten für den Campus der Zür- cher Hochschule für Angewandte Wissenschaften in Winterthur, die Um- bauten des Kasernenareals Zürich sowie der Neubau für die Bezirksanlage Winterthur soll ab 2018 beginnen. Damit das vom Regierungsrat beschlos- sene Investitionsprogramm umgesetzt werden kann, benötigt das Hoch- bauamt mehr Stellen. Die entsprechenden Mittel sind im Rahmen des ordentlichen Budgetprozesses im KEF 2019–2022 zu planen und die Stel- len dem Regierungsrat zu beantragen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 36 Zersiedlung bremsen – Einzonungen reduzieren (Leistungsgruppe Nr. 8300) Antrag von Martin Neukom (Winterthur) Anpassung Wirkungsindikator W2 (Saldo von Ein- und Auszonungen in ha): R16 B17 P18 P19 P20 P21 Regierungsrat 3 10 10 10 10 10 Antrag 3 10 3 3 3 3
Stellungnahme des Regierungsrates Der Wirkungsindikator W2, Saldo von Ein- und Auszonungen, zeigt auf, inwiefern der gesamtkantonale Umfang an Bauzonen zu- oder ab- nimmt. Der Indikator ist als Höchstwert definiert und beträgt seit Län- gerem zehn Hektaren. Die Baudirektion ist für die Vorprüfung und Genehmigung von Ände- rungen kommunaler Zonenpläne zuständig. Dabei wird jeweils die Recht- mässigkeit, Zweckmässigkeit und Angemessenheit der vorgeschlagenen Änderungen überprüft. Zudem werden seit jeher Wege gesucht, um Ein- zonungen mit Auszonungen zu kompensieren. Mit dem revidierten Raum- planungsgesetz und dem neu festgesetzten Richtplan sind die Anforde- rungen an die Bauzonendimensionierung und damit auch an Einzonun- gen deutlich gestiegen. Mit dem Kreisschreiben vom Mai 2015 wurden alle Gemeinden und Regionen über diese geänderten Rahmenbedingun- gen informiert, und es wurde ausdrücklich festgehalten, dass Einzonun- gen künftig die Ausnahme darstellen. Die Anzahl der Ortsplanungen mit berechtigten Einzonungen lässt sich nicht geanau steuern. Beim Wirkungsindikator W2 handelt es sich um einen Indikator und nicht um ein Kontingent oder einen anzustreben- den Zielwert. Der Gesetzgeber müsste aktiv werden, wenn die Werte wie- derholt über zehn Hektaren liegen würden. Der Genehmigungsbehörde wären in diesem Fall strengere Kriterien für Einzonungen vorzugeben, damit diese die erwünschte Wirkung erreichen. Der Regierungsrat hat mit der Umsetzungsvorlage zur Kulturlandinitiative aufgezeigt, wie sol- che Massnahmen aussehen könnten. Die Stimmberechtigten haben die Vorlage aber abgelehnt. Obwohl der Regierungsrat das Anliegen eines haushälterischen Um- gangs mit dem Boden teilt und der Kanton aktive Bestrebungen zur In- nenentwicklung unternimmt, besteht kein Handlungsbedarf für eine weitergehende Verschärfung der Anforderungen. Die Kurskorrektur in Sachen Bauzonendimensionierung findet bereits statt. Von 2007 bis 2016 betrug der Saldo im Durchschnitt 8,8 Hektaren; in den letzten fünf Jah- ren 4,7 Hektaren. Diese ausserordentlich tiefen Werte sind nicht zuletzt auf die Kulturlandinitiative zurückzuführen. Im Weiteren wird für den Kanton Zürich auch in den nächsten Jahren ein starkes Bevölkerungs- wachstum vorausgesagt. Dieses soll gemäss kantonalem Richtplan zu 80% in den urbanen Räumen stattfinden, was unter anderem auch Einzonun- gen an dafür geeigneten Lagen erforderlich machen kann. Die heutigen Handlungsmöglichkeiten sind unter diesem Gesichtspunkt nicht weiter einzuengen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.
Nr. 37 Neuer Indikator zum Fortschritt der Seeuferwege (Leistungsgruppe Nr. 8400) Antrag von Felix Hoesch (Zürich) In einem neuen Indikator soll ausgewiesen werden, wie der Fortschritt der Vollendung der Seeuferwege im Kanton Zürich ist. Die Planwerte darin sollen folgendermassen festgelegt werden: P19 P20 P21 neu Aktueller Stand Aktueller Stand Aktueller Stand +3% +6% +9%
Stellungnahme des Regierungsrates Gemäss § 28b Abs. 1 des Strassengesetzes (StrG) stellt der Kantons- rat jährlich mindestens 6 Mio. Franken für die Erstellung der Uferwege entlang der Zürcher Seen und Flüsse ein. Mindestens zwei Drittel die- ses Betrags sind für den Bau des Uferweges am Zürichsee einzusetzen. Grundvoraussetzung dafür ist, dass baureife Projekte vorliegen. Der vorgeschlagene Indikator setzt voraus, dass sämtliche Seeufer- und Flusswege heute schon bekannt sind und zusammen 100% ergeben. Dies ist jedoch nicht der Fall. Daher soll sich ein solcher Indikator nicht auf das Total aller Gewässerwege stützten, sondern nur für den Bau von Uferwegen am Zürichsee herangezogen werden. Im Rahmen der strate- gischen Planung könnten die dafür notwendigen Informationen aus den kantonalen und den regionalen Richtplanungen abgeleitet werden. Diese Informationen müssten entsprechend aufgearbeitet werden. Darauf be- ruhend könnte dann der jährliche Fortschritt rapportiert werden. Der Regierungsrat ist mit einer Überweisung einverstanden. Nr. 38 Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtverbrauch (Leistungsgruppe Nr. 8500) Antrag von Thomas Forrer (Erlenbach) Eine Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Gesamtver- brauch (ohne Mobilität; W12) wird auch für 2021 angestrebt (in %): P18 P19 P20 P21 Antrag Regierung 18 19 20 20 Antrag neu 18 19 20 21
Stellungnahme des Regierungsrates Zurzeit liegt die Zielvorgabe bei 20% bis Ende 2020. Es ist vorgesehen, eine neue, höhere Zielvorgabe bis 2030 festzulegen und im KEF 2019– 2022 den jährlichen Zielwert bzw. Indikatorwert für das Jahr 2021 und die folgenden entsprechend anzupassen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.
Nr. 39 Stromtarife (Leistungsgruppe Nr. 8500) Antrag von Thomas Forrer (Erlenbach) Der Indikator B2 («Der Kanton ist unter den fünf günstigsten Kan- tonen bezüglich Stromtarife für Haushalte») ist ersatzlos zu streichen. Stellungnahme des Regierungsrates Dieser Indikator ist kaum beeinflussbar. Er sollte dazu dienen, die Wirt- schaftlichkeit der Energieversorgung des Kantons Zürich zu messen, wie sie gemäss Art. 106 Abs. 3 KV verlangt ist. Wenn der Kantonsrat keinen Bedarf für diesen Indikator sieht, kann er gestrichen werden. Der Regierungsrat ist mit einer Überweisung einverstanden. Nr. 40 Gewässerrevitalisierung (Leistungsgruppe Nr. 8500) Antrag von Thomas Forrer (Erlenbach) In den Jahren 2020 und 2021 werden Gewässer im Umfang von 5 km (statt 3 km) revitalisiert (L8). Stellungnahme des Regierungsrates Beim Kanton stehen grosse und dringliche Hochwasserschutzprojekte an, die sich zurzeit in der Planungsphase befinden und einen Grossteil der vorhandenen personellen Mittel im Wasserbau binden. Für reine Revitalisierungen stehen lediglich die bisherigen personel- len Mittel von knapp einer Stelle zur Verfügung. Aufgrund der Vorgaben des Bundes hat der Kanton 5 km pro Jahr zu revitalisieren. Infolge der Auf- gabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden muss die Hälfte dieser Vorgabe durch die Gemeinden ausgeführt werden. Bis Inkrafttreten des revidierten Gewässerschutzgesetzes (GSchG) konnten auch sogenannte Kombiprojekte, d. h. Hochwasserschutz kombiniert mit Revitalisierung, in die Kilometer-Bilanz einbezogen werden. Seitdem dürfen nur noch reine Revitalisierungen in der Bilanz erfasst werden. Es sind deshalb mehr Mit- tel erforderlich, um die Vorgaben des Bundes zu erreichen. Mit Erhöhung der personellen Mittel beim Kanton um drei neue Voll- zeitstellen im Wasserbau und der Erhöhung der jährlichen Ausgaben von 1,0–2,5 Mio. Franken könnte der Kantonsanteil von 2,5 km pro Jahr erreicht werden. Für die Gemeinden müsste, sofern diese ebenfalls die Umsetzungsleistung auf die geforderten 2,5 km pro Jahr erhöhen würden, mit Mehrausgaben für Kantonsbeiträge von 0,3–0,8 Mio. Franken ge- rechnet werden. Allerdings hat der Kanton auf deren Leistung keinen Einfluss. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.
Nr. 41 Hochwasserschutz (Leistungsgruppe Nr. 8500) Antrag von Thomas Forrer (Erlenbach) In den Jahren 2020 und 2021 werden drei (statt zwei) kantonale Hoch- wasserprojekte realisiert (L1). Stellungnahme des Regierungsrates Das Ziel besteht darin, über die Jahre durchschnittlich immer zwei kantonale Hochwasserschutzprojekte zu verwirklich. Diese Vorgabe ist unabhängig von der Grösse, Komplexität und den Kosten der Vorhaben. Es können sich daher zwischen den einzelnen Jahren durchaus Verschie- bungen ergeben. Nicht zuletzt auch als Folge von Lü16 kann diese Vor- gabe 2020 und 2021 nicht eingehalten werden. Aufgrund einer klaren Priorisierung der Wasserbauten sind zurzeit grosse Hochwasserschutz- planungen und -projekte in Vorbereitung (Hochwasserschutz Stadt Zü- rich mit Entlastungsstollen, Hochwasserschutz Dietikon, Hochwasser- schutz Flughafen Kloten). Solche Projekte sind aufwendig, komplex und brauchen bis zur Verwirklichung einen grossen Vorlauf. Die Ka- denz kann rein verfahrensmässig und ohne zusätzliche Mittel nicht in so kurzer Zeit erhöht werden. Die genannten Grossprojekte kommen ab 2022 in die Umsetzungsphase. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 42 Verkauf Liegenschaft Florhofgasse 2 (Leistungsgruppe Nr. 8750) Antrag von Hans-Peter Amrein (Küsnacht) Die Liegenschaft Florhofgasse 2 ist ins Finanzvermögen zu übertra- gen und zu verkaufen. Stellungnahme des Regierungsrates Die Florhofgasse 2 befindet sich noch bis zum 31. Dezember 2018 im Vermögen der Direktion der Justiz und des Innern (Leistungsgruppe Nr. 2204). Der Vermögensübertrag an die Baudirektion erfolgt im Rah- men des Projektes Weiterentwicklung Immobilienmanagement (WIM) auf den 1. Januar 2019 in die Leistungsgruppe Nr. 8750. Sollten die Nut- zerdirektion und das Immobilienamt nach dem Umzug der Oberstaats- anwaltschaft ins Polizei- und Justizzentrum zum Schluss kommen, dass für die Liegenschaft keine Verwendung mehr besteht, wird die Liegen- schaft auf die Liste der zu veräussernden Objekte aufgenommen und der Regierungsrat wird über deren Verkauf entscheiden. Bezüglich Kos- ten kann darauf hingewiesen werden, dass die Zinsen und Abschreibun- gen aufgrund des geringen Vermögenswerts sehr tief sind. Die Unterhalts- kosten sind mit anderen Liegenschaften vergleichbar. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.
Nr. 43 Naturschutz: Bestandessicherung bedrohter Arten, in % (Leistungsgruppe Nr. 8800) Antrag von Urs Waser (Langnau am Albis) Der Indikator W8 ist in den weiteren Jahren auf 40% zu halten. Stellungnahme des Regierungsrates Trotz einer vorsichtig positiven Bilanz der Anstrengungen in den ver- gangenen Jahren besteht Handlungsbedarf. Dies ist im Bericht «Natur- schutz-Gesamtkonzept: Bilanz 2015 und weitere Umsetzung», von dem der Regierungsrat im März 2017 Kenntnis genommen hat, fachlich klar ausgewiesen. Um den gesetzlichen Auftrag zu erfüllen, ist deshalb künf- tig eine deutlich grössere Anstrengung nötig. Der Indikator W8 weist ein bescheidenes Niveau auf. Gemäss dem ge- setzlichen Auftrag sowie den Zielen des Naturschutz-Gesamtkonzepts müsste er 100% betragen. Erst dann würden die 61 Pflanzen- und Tier- arten, die Gegenstand des Indikators sind, langfristig überlebensfähige Bestände aufweisen. Die Etappenziele, die im KEF ausgewiesen sind und sich an den heutigen Rahmenbedingungen orientieren, betragen fürs kommende Jahr demgegenüber nur 39% und auch 2020 erst knapp die Hälfte. Es besteht also bereits mit den aktuellen Indikatorwerten eine grosse Ziellücke. Es ist durchaus möglich, dass weitere Arten auf- grund von zufälligen Ereignissen im Kanton aussterben werden. Die Bestandessicherung bedrohter Arten erfolgt schon heute stark fokussiert und nach sehr strengen Prioritäten. Die Auswahl der Arten mit besonderen Förderprogrammen richtet sich nach dem Naturschutz- Gesamtkonzept. Es wurden 246 Tier- und Pflanzenarten ermittelt, für die Massnahmen im Kanton Zürich von höchster Dringlichkeit sind. Gegen- wärtig können aber nur 83 Arten, d. h. nur rund ein Drittel davon, mit gezielten Massnahmen gefördert werden. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 44 Indikator L3 (Leistungsgruppe Nr. 8800) Antrag von Max Homberger (Wetzikon) L3 Naturschutz: Erhöhung Fläche der durch Schutzmassnahmen ge- sicherter Lebensräume, in ha (Zielwert): P18: 3130, P19: 3150, P20: 3170, P21: 3190. Stellungnahme des Regierungsrates Es trifft zu, dass die Schutzgebiete die für den Naturschutz wertvolls- ten Gebiete sind und die meisten bedrohten und geschützten Lebens- räume und Arten beherbergen. Der nachhaltigen Sicherung dieser «Hot- spots» als Kerngebiete der ökologischen Infrastruktur kommt deshalb grosse Bedeutung zu.
Die Erarbeitung von Schutzmassnahmen erstreckt sich unter anderem wegen des partizipativen Vorgehens mit allen Beteiligten (Gemeinden, Grundeigentümerinnen und -eigentümern, Bewirtschafterinnen und Be- wirtschaftern, Interessengruppen) und den einzuhaltenden formellen Ver- fahrensschritten in aller Regel über mehr als ein Jahr. Eine rasche Stei- gerung des Indikatorwerts ist deshalb kaum möglich. Wenn die Anträge des Regierungsrates auf massvolle Erhöhung der Mittel gestützt auf den Bericht «Naturschutz-Gesamtkonzept: Bilanz 2015 und weitere Umset- zung» angenommen werden, wird der Indikatorwert in Zukunft leicht ansteigen. Dies ist im vorliegenden KEF aufgrund der zeitlichen Abfolge noch nicht abgebildet: Die Abgabe der Indikatorwerte erfolgte im Feb- ruar 2017, der Regierungsratsbeschluss zum genannten Bericht im März 2017. Ein Anstieg im Umfang des Antrags ist aufgrund der länger dau- ernden Prozesse zur Erarbeitung von Schutzmassnahmen, die zudem von zahlreichen externen Faktoren abhängig und deshalb schwer plan- bar sind, sowie aufgrund der angespannten Finanzlage nicht möglich. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 45 Indikator L8 (Leistungsgruppe Nr. 8800) Antrag von Max Homberger (Wetzikon) Einstellung Subventionierung landwirtschaftlicher Hochbauten: P19– P21: 0. Stellungnahme des Regierungsrates Grundsätzlich werden nur Raufutterverzehrer subventioniert, die tier- gerecht gehalten werden. Sie werden nur in dem Umfang subventioniert, wie die Tiere gemäss Raumplanungsgesetz des Bundes bodenabhängig gehalten werden. Zudem fliesst ein Teil dieser Beiträge in «ökologische» Massnahmen, wie beispielsweise Güllenabdeckungen, und in Betriebe in der Berg- und der Hügelzone. Eine Zusammenstellung für 2012–2016 zeigt Folgendes: Total subventionierte bauliche Massnahmen 123 Alpverbesserungen 1 Käsereien 2 Biogasanlagen 2 Ressourcenprojekte 3 Gebäudekäufe (raumplanerisch sinnvolle Weiterverwendung bestehender Ställe) 3 Jauchegrubenneubau 19 Ökonomiebauten in der Bergzone 19 Ökonomiebauten in der Hügelzone 12 Betriebe in der Talzone 62
Auf den 62 Betrieben in der Talzone wurden Ställe für Milchkühe, Mutterkühe, Jungvieh und Mastrinder erstellt. Die 62 Betriebe wiesen im Durchschnitt eine Betriebsgrösse von 30 Grossvieheinheiten (GVE) aus. Die Grösse der subventionierten Betriebe stieg nach der Unterstüt- zung auf durchschnittlich 70 GVE. Dies zeigt, dass mit diesen Subven- tionen nicht agroindustrielle Hallen, sondern auf die Raufutterbasis von Familienbetrieben ausgerichtete Rindviehställe erstellt werden. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 46 Indikator W8 (Leistungsgruppe Nr. 8800) Antrag von Max Homberger (Wetzikon) W8: Naturschutz: Bestandessicherung bedrohter Arten, in %: P18: 50, P19: 60, P20: 70, P21: 80. Stellungnahme des Regierungsrates Trotz einer vorsichtig positiven Bilanz der Anstrengungen der ver- gangenen Jahre ist der Zustand der Natur und der Arten im Kanton Zü- rich wie in der ganzen Schweiz unbefriedigend. Dies ist im Bericht «Na- turschutz-Gesamtkonzept: Bilanz 2015 und weitere Umsetzung» fachlich ausgewiesen. Auf diesen Sachverhalt wurde aber reagiert. In der Folge dieses Berichts sehen das Budget 2018 und der KEF 2019–2021 eine mass- volle Erhöhung der Mittel im Bereich Naturschutz vor. Es ist deshalb da- von auszugehen, dass in den kommenden Jahren auch der Wert des Indi- kators W8 etwas ansteigen wird (zur zeitlichen Abfolge der Abgabe der Indikatorwerte und zum Bericht vgl. Ausführungen zu KEF-Erklärung Nr. 44). Ein Anstieg im Umfang des Antrags ist aufgrund der angespann- ten Finanzlage nicht möglich. Zudem ist zu beachten, dass die Förderung von bedrohten Arten neben besonderen artspezifischen Pflegemassnah- men auch eine Förderung des Biotopschutzes bedingt, damit geeignete Lebensräume in ausreichender Quantität und Qualität sowie passender Lage zur Verfügung stehen. Die Umsetzung solcher Massnahmen braucht Zeit, weil geeignete Flächen zuerst gefunden werden und diese sich oft noch entwickeln müssen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 47 Personal (Leistungsgruppe Nr. 8800) Antrag von Urs Waser (Langnau am Albis) Das Projekt NGSK ist mit dem vorhandenen Personal auszuführen. Es werden keine neuen Stellen im Projekt NGSK geschaffen. Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat hat im vergangenen März vom Bericht «Naturschutz- Gesamtkonzept: Bilanz 2015 und weitere Umsetzung» Kenntnis genom- men. Die Bilanzierung bestätigt, dass der Einsatz des Kantons für den
Natur- und Landschaftsschutz weiterhin Wirkung zeigt. Die im Natur- schutz-Gesamtkonzept (NSGK) gesteckten Ziele sind zur Hälfte erreicht. Der Anstieg der Zielerreichung hat sich in den letzten Jahren aber ver- langsamt und der Druck auf Natur und Landschaft nimmt laufend zu. Insgesamt ist es nach wie vor nicht gelungen, den Artenschwund zu stop- pen. Um den gesetzlichen Auftrag zu erfüllen, ist deshalb künftig eine klar grössere Anstrengung nötig. Dazu ist eine zweigleisige Strategie vorgesehen: Zum einen soll die Naturschutzarbeit noch mehr auf Schwerpunkte ausgerichtet werden, um mit den vorhandenen Mitteln eine möglichst grosse Wirkung für Natur und Mensch zu erzielen. Zum anderen ist es unabdingbar, auch die finan- ziellen und personellen Mittel zu erhöhen. Vor dem Hintergrund der all- gemeinen Finanzlage sind aber keine Maximallösungen angezeigt, son- dern pragmatische Schritte auf einem massvollen Mittelweg. Die vorge- sehenen zwei zusätzlichen, befristeten Projektstellen in der Fachstelle Naturschutz (FNS) sind klar ausgewiesen, umso mehr als der Personal- bestand der FNS gemäss Stellenplan Ende 2017 unter jenem von 2005 liegt. Von einem stetigen Ausbau kann deshalb nicht die Rede sein. Das Personal im Naturschutz ist schon heute sehr stark ausgelastet. Eine weitere Belastung ist personalrechtlich nicht mehr zu verantwor- ten. In den letzten Jahren haben insbesondere die Aufgaben im Zusam- menhang mit Infrastrukturprojekten, wie zum Beispiel am Flughafen oder im Strassenbau, sowie in der Abstimmung von Naturschutz und Erho- lung stark zugenommen. Die Plafonierung der Stellen in der FNS hätte zur Folge, dass sich die Verwirklichung des Naturschutz-Gesamtkonzepts weiter stark verzögert und die herabgesetzten Zwischenziele bis 2025 nicht fristgerecht erreicht werden können. Die Erhaltung der Biodiversität ist ein wichtiger Teil der nachhalti- gen Entwicklung. Die Naturschutzpolitik im Kanton Zürich ist einge- bettet in eine umfassende Grünraumpolitik unter anderem mit Land- wirtschaft, Forstwirtschaft und Erholungsnutzung. Zur Gewährleistung eines ausgewogenen Gefüges sind die Naturschutzaspekte angemessen zu gewichten. Dies bedingt auch gewisse zusätzliche personelle Mittel. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 48 Erfolgsrechnung NHS-Fonds (Leistungsgruppe Nr. 8910) Antrag von Martin Hübscher (Wiesendangen) Erfolgsrechnung: Im Ertrag wird der Übertrag vom GS (8000) wie folgt angepasst: B17 P18 P19 P20 P21 alt 21,0 23,0 24,0 24,0 25,0 neu 21,0 22,0 23,0 23,0 23,0
Der Aufwand wird wie folgt angepasst: B17 P18 P19 P20 P21 alt –36,4 –40,4 –40,4 –40,1 –40,7 neu –36,4 –39,4 –39,4 –39,1 –39,7
Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat hat im vergangenen März vom Bericht «Natur- schutz-Gesamtkonzept: Bilanz 2015 und weitere Umsetzung» Kenntnis genommen. Die Bilanzierung bestätigt, dass der Einsatz des Kantons für den Natur- und Landschaftsschutz weiterhin Wirkung zeigt. Die im Na- turschutz-Gesamtkonzept gesteckten Ziele sind zur Hälfte erreicht. Der Anstieg der Zielerreichung hat sich in den letzten Jahren aber verlang- samt und der Druck auf Natur und Landschaft nimmt laufend zu. Insge- samt ist es nach wie vor nicht gelungen, den Artenschwund zu stoppen. Um den gesetzlichen Auftrag zu erfüllen, ist deshalb künftig eine klar grössere Anstrengung nötig. Dazu ist eine zweigleisige Strategie vorgesehen: Zum einen soll die Naturschutzarbeit noch mehr auf Schwerpunkte ausgerichtet werden, um mit den vorhandenen Mitteln eine möglichst grosse Wirkung für Natur und Mensch zu erzielen. Zum anderen ist es unabdingbar, auch die finan- ziellen und personellen Mittel zu erhöhen. Vor dem Hintergrund der all- gemeinen Finanzlage sind aber keine Maximallösungen angezeigt, son- dern pragmatische Schritte auf einem massvollen Mittelweg. Mit der vor- gesehenen leicht ansteigenden Erhöhung der Mittel können die Ziele des Naturschutz-Gesamtkonzepts bis 2025 voraussichtlich zu rund 60% erreicht werden. Es verbleibt auch so immer noch eine grosse Ziellücke. Eine weitere Erhöhung der Mittel ist aufgrund der angespannten Finanz- lage nicht möglich. Der Bundesrat hat kürzlich mit der Verabschiedung des Aktionsplans Biodiversität ebenfalls ein klares Zeichen für die Biodiversität gesetzt. Zur Finanzierung des Aktionsplans will der Bund in den kommenden Jahren mehr Geld investieren, an dem die Kantone partizipieren können unter der Voraussetzung einer äquivalenten Beteiligung. Diese günstige Kon- stellation soll für die Natur, aber auch die Wirtschaft im Kanton genutzt werden. Das Geld, das für den Naturschutz eingesetzt wird, schafft und erhält auch zahlreiche Arbeitsplätze, vornehmlich in der Landwirtschaft, im Forstdienste von Gemeinden und bei spezialisierten kleinen und mitt- leren Unternehmen, und fördert die Standortqualität des Kantons. Zu- dem profitiert die ganze Bevölkerung von den attraktiven Naherholungs- gebieten wie dem Greifensee, den Katzenseen oder den Thurauen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.
Nr. 49 Natur- und Heimatschutzfonds (Leistungsgruppe Nr. 8910) Antrag von Theres Agosti Monn (Turbenthal) Verbesserung: Höherer Übertrag von LG 8000, damit die raschere Um- setzung der Schwerpunkte 2017 bis 2025 des Naturschutz-Gesamtkon- zepts ausgeglichen wird. Verschlechterung: Raschere Umsetzung der Schwerpunkte 2017 bis 2025 des Naturschutz-Gesamtkonzepts, damit die Defizite in der Umset- zung des Konzepts kleiner werden. P19 P20 P21 Betrag alt –0,0 –1,1 –0,7 Verbesserung 0,9 1,1 0,5 Verschlechterung –0,9 –1,1 –0,5 Betrag neu –0,0 –1,1 –0,7
Stellungnahme des Regierungsrates Vgl. Stellungnahme zu KEF-Erklärung Nr. 48. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 50 Generalsekretariat (Folgeantrag NHS-Fonds; Leistungs- gruppe Nr. 8000) Antrag von Martin Hübscher (Wiesendangen) Erfolgsrechnung: Im Aufwand wird der Übertrag in den NHS-Fonds (8910) wie folgt angepasst: B17 P18 P19 P20 P21 alt 21,0 23,0 24,0 24,0 25,0 neu 21,0 22,0 23,0 23,0 23,0
Stellungnahme des Regierungsrates Vgl. Stellungnahme zu KEF-Erklärung Nr. 48. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 51 Generalsekretariat BD (Folgeantrag NHS-Fonds; Leistungsgruppe Nr. 8000) Antrag von Theres Agosti Monn (Turbenthal) Verschlechterung: Höherer Übertrag an LG 8910, damit die raschere Umsetzung der Schwerpunkte 2017 bis 2025 des Naturschutz-Gesamt- konzepts ausgeglichen wird. P19 P20 P21 alt –36,4 –36,7 –37,8 neu –38,3 –38,8 –39,3
Stellungnahme des Regierungsrates Vgl. Stellungnahme zu KEF-Erklärung Nr. 48. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.
Dispositiv
Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Mitglieder des Regierungsrates werden ermächtigt, anlässlich der KEF-Debatte im Kantonsrat zu den ihre Direktion sowie die Staats- kanzlei betreffenden Anträgen im Sinne der Erwägungen Stellung zu nehmen.
II. Dieser Beschluss ist bis zur Beratung der KEF-Erklärungen im Kan- tonsrat nicht öffentlich.
III. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi