Haus zum Rechberg, Benutzungsreglement für die Repräsentationsräume im 2. Obergeschoss, Erlass
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Oktober 2013
1171. Haus zum Rechberg, Benutzungsreglement für die Repräsentationsräume im 2. Obergeschoss Nach der umfassenden Sanierung und Instandsetzung können das Haus zum Rechberg, Hirschengraben 40, und die beiden Nebengebäude Flor- hofgasse 8 und 10, Zürich, gemäss heutiger Planung im Frühling 2014 in Betrieb genommen werden. Das Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss des Hauptgebäudes dienen den Parlamentsdiensten des Kantonsrates als künftiger Standort. Die beiden Nebengebäude stehen in erster Linie für Kommissionssitzungen des Kantonsrates zur Verfügung. Das 2. Ober- geschoss des Hauptgebäudes wird für Bankette und festliche Empfänge genutzt. In Bezug auf die Nutzung dieses Geschosses sprach sich der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 522/2011 für die Variante mit einer er- weiterten, offenen Nutzung mit verschiedenen Anspruchsgruppen aus. Im Hinblick auf die Nutzung für Anlässe durch den Kantonsrat wurde das vorgesehene Nutzungskonzept dem Leiter Parlamentsdienste zur Stellungnahme vorgelegt. Die im Schreiben der Parlamentsdienste vom 31. Mai 2011 im Auftrag des Kantonsratspräsidenten gemachten An- merkungen und Anregungen flossen in das überarbeitete Nutzungs- reglement ein. Dieses soll somit als einvernehmliche Lösung sowohl den Bedürfnissen des Regierungsrates als auch dem Kantonsrat und den Parlamentsdiensten als Hauptnutzer des Hauses gerecht werden.
Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat: I. Für das 2. Obergeschoss im Haus zum Rechberg, Hirschengraben 40, Zürich, wird folgendes Benutzungsreglement erlassen: A. Nutzungsbestimmungen
1. Das 2. Obergeschoss kann für festliche Anlässe mit bis zu 40 Teil- nehmenden genutzt werden.
2. Nutzung durch den Regierungsrat: Zulässig sind Anlässe der Gesamtbehörde oder solche auf Einladung durch eine Direktionsvorsteherin oder einen Direktionsvorsteher oder die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber. Die Vorstehenden der Direktionen bzw. die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber nehmen persönlich als Gastgeberin oder als Gastgeber an einem solchen Anlass teil. Anlässe des Regierungsrates als Gesamtbehörde haben Vorrang.
3. Nutzung durch den Kantonsrat: Zulässig sind Anlässe der Geschäftsleitung oder einer Delegation der Geschäftsleitung und solche auf Einladung der Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsidenten oder der Leiterin oder des Leiters der Parlamentsdienste. Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident bzw. die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste nehmen persönlich als Gastgeberin oder als Gastgeber an einem solchen Anlass teil.
4. Weitere Nutzungsberechtigte Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber gestattet in Ausnahme- fällen die Benützung für festliche Anlässe durch a) die gemäss Art. 130 und 131 der Kantonsverfassung anerkannten kirchlichen Körperschaften und weiteren Religionsgemeinschaften, b) die obersten kantonalen Gerichte, c) die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons, d) verwaltungsunabhängige Dritte wie öffentliche und gemeinnützige Institutionen, wenn die Bewilligung durch eine nahe Beziehung zum Kanton oder ein höheres Interesse des Kantons Zürich gerecht- fertigt ist. B. Organisation und Finanzierung von Anlässen
5. Für die Benützung durch Dritte gemäss Ziff. 4 lit. d wird eine nach Nutzungsdauer und Anzahl Teilnehmenden abgestufte Pauschalgebühr erhoben. Die Staatskanzlei legt die Gebühr fest.
6. Für jeden Anlass ist eine schriftliche Reservationsanfrage an die Staatskanzlei zu richten. Die Staatskanzlei führt den Reservationsplan. Sie informiert die Parlamentsdienste über die geplanten Anlässe.
7. Die Staatskanzlei führt eine Liste der zugelassenen Zulieferer (Caterer). Die Beauftragung eines anderen Zulieferers bedarf der Zu- stimmung der Staatskanzlei.
8. Veranstalter (ausgenommen Anlässe gemäss Ziff. 3) orientieren die Staatskanzlei über die getroffenen organisatorischen Massnahmen. Die Staatskanzlei kann Vorgaben machen, soweit diese zur Wahrung der Exklusivität und Verfügbarkeit sowie zum Schutz der Mieter, der Bau- substanz oder der Einrichtung erforderlich ist.
9. Anlässe des Regierungsrates werden durch die Staatskanzlei orga- nisiert, begleitet und bezahlt, die übrigen Anlässe durch den jeweiligen Veranstalter. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Hausdienstes muss wäh- rend des Anlasses anwesend sein (ausgenommen Anlässe des Regie- rungsrates, der Staatskanzlei und solche gemäss Ziff. 3).
10. Parkplätze stehen nur für Dienstleister in beschränkter Zahl zur Verfügung. Es bestehen keine Gästeparkplätze.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung und die Parlamentsdienste des Kantonsrates, die Mitglieder und die Direktionen des Regierungsrates sowie an die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi