RRB Nr. 1172/2011
Kommunaler Verkehrsplan Regensdorf, Totalrevision, teilweise Nichtgenehmigung
28 da settember 2011German4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. September 2011
1172. Totalrevision kommunaler Verkehrsplan Regensdorf
Erwägungen
(teilweise Nichtgenehmigung) Mit Beschluss Nr. 2116/1984 genehmigte der Regierungsrat den kommu- nalen Gesamtplan von Regensdorf und damit auch den kommunalen Verkehrsplan. Dieser wurde nun nach 25 Jahren einer Gesamtrevision unterzogen. Gemäss § 31 PBG (LS 700.1) kann sich der kommunale Richtplan auf einzelne Teilrichtpläne beschränken, wobei auf den Ver- kehrsplan mit den kommunalen Strassen für die Groberschliessung und den Wegen von kommunaler Bedeutung nicht verzichtet werden darf. Die Gemeindeversammlung Regensdorf hat am 6. September 2010 den gesamthaft überarbeiteten Verkehrsplan festgesetzt. Dagegen wurde gemäss Rechtskraftbescheinigung des Bezirksrates Dielsdorf vom 18. Oktober 2010 kein Rechtsmittel eingelegt. Mit Schreiben vom 9. November 2010 ersucht die Gemeinde Regensdorf um Genehmigung der Vorlage. Die allgemein veränderten Verhältnisse und namentlich auch das Bestreben, einen Ersatz für den Bahnübergang Adlikerstrasse zu fin- den, waren ausschlaggebend für die Erarbeitung eines neuen Verkehrs- planes. Der vorliegende Verkehrsplan beruht auf vom Gemeinderat von Regensdorf im März 2008 festgelegten verkehrspolitischen Leitsätzen und Zielen sowie einem Verkehrskonzept vom März 2009. Letzteres zeigt verschiedene Handlungsräume in Bezug auf Verkehrsfragen in Regensdorf auf, wobei aufgrund der Stufengerechtigkeit nur ein Teil davon Niederschlag im kommunalen Verkehrsplan findet. Ein beson- derer Schwerpunkt der vorbereitenden Arbeiten war die Abklärung, ob eine Verlängerung der Pumpwerkstrasse mit Überführung möglich wäre, um damit den Bahnübergang Adlikerstrasse durch eine kreu- zungsfreie Alternative zu ersetzen. Weiter wurden auch Möglichkeiten für neue Anschlüsse des Zentrums und des Industriegebiets an die Wehntalerstrasse gesucht. Die erwähnte Überführung der Pumpwerkstrasse durchquert jedoch die engere Grundwasserschutzzone der Trinkwasserfassung Adlikon (Grundwasserrecht m 16-13). Die Fassung ist entsprechend ihrer Grösse und Lage eine der wichtigsten Anlagen zur Trinkwassergewinnung und ist im kantonalen Richtplan festgelegt. Umfangreiche Untersuchungen haben gezeigt, dass der Furttal-Grundwasserstrom infolge Siedlungs- ausdehnung nur noch im Bereich der Fassung Adlikon für die Trink-
wassergewinnung genutzt werden kann. Zudem können die gesetzlich verlangten Grundwasserschutzzonen nicht mehr anderweitig ausge- schieden werden. Eine Verlegung der Fassung ist aus diesen Gründen nicht möglich. Die geplante Überführung Pumpwerkstrasse ist dem- nach weder mit den Bestimmungen des Schutzzonenreglements noch mit geltendem Bundesrecht vereinbar und somit nicht genehmigungs- fähig. Als Ersatz für den Niveauübergang Adlikerstrasse stehen neben der nicht realisierbaren Überführung Pumpwerkstrasse auch eine Über- führung im Bereich der Adlikerstrasse zur Diskussion. Diese liegt im Gewässerschutzbereich Au. Aus Sicht des Grundwasserschutzes ist ein Überführungsbauwerk in diesem Bereich möglich. Eine Unterführung, wie sie im geologisch-geotechnischen Bericht der Dr. H. Jäckli AG vom 25. August 2010 ebenfalls beschrieben wird, berührt den Furttal-Grund- wasserstrom nur lokal und in untergeordneter Weise. Die dafür erfor- derliche gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung kann in Aus- sicht gestellt werden. Die Wehntalerstrasse ist die übergeordnete Verbindung vom Furttal und Wehntal zum Autobahnanschluss A 1 Zürich-Affoltern sowie in die Stadt Zürich. Das Zentrum Regensdorf und die Industrie sind jedoch ab der Wehntalerstrasse aus Richtung Zürich nicht direkt erschlossen. Mit der Optimierung des Anschlusses des Ostrings an die Wehntaler- strasse sollen die Erreichbarkeit des Zentrums Regensdorf und der Industrie verbessert werden. Aus verkehrstechnischer Sicht sowie aus Sicht der kantonalen Strassennetzplanung besteht zurzeit kein Ände- rungsbedarf am heutigen Verkehrsregime. Eine Änderung des Ver- kehrsregimes kann nur dann erfolgen, wenn die Leistungsfähigkeit der Staatsstrassen gewährleistet werden kann. Weiter hat die Gemeinde Regensdorf die Kosten, die aus der Verkehrsregimeänderung für sämt- liche Anlagebauten der Staatsstrassen entstehen, zu tragen. Die Akten, bestehend aus Bericht, Grundlagen und Plan, sind voll- ständig. Mit Ausnahme der evaluierten Verlängerung der Pumpwerk- strasse ist die Vorlage rechtmässig, zweckmässig und angemessen. Der vorliegende Beschluss ist dem Gemeinderat Regensdorf zur Stellungnahme unterbreitet worden. In seinem Beschluss vom 22. März 2011 hat der Gemeinderat von Regensdorf in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen. Er erwarte aber, dass die aus der verkehrstechni- schen Untersuchung im Sommer 2011 sich ergebenden zusätzlichen Anschlüsse an die Wehntalerstrasse genehmigt würden. Zudem sei die Frage, wer die Kosten für sämtliche Anlagebauten der Staatsstrassen trage, zu einem späteren Zeitpunkt zu diskutieren.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der kommunale Verkehrsplan, den die Gemeindeversammlung Regensdorf am 6. September 2010 festgesetzt hat, wird unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.
II. Von der Genehmigung ausgenommen wird die Festlegung der geplanten Verlängerung der Pumpwerkstrasse.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismit- tel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Gemeinderat Regensdorf, Watterstrasse 114, 8105 Regensdorf (unter Beilage von zwei Dossiers [E]), das Verwal- tungsgericht (unter Beilage von einem Dossier), das Baurekursgericht (unter Beilage von zwei Dossiers) sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi