Lexipedia

Decision

RRB Nr. 1172/2012

Anfrage Claudio Schmid, Bülach, betreffend Handelsregisteramt, Beantwortung

21 da november 2012German4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 247/2012

Sitzung vom 21. November 2012

1172. Anfrage (Handelsregisteramt) Kantonsrat Claudio Schmid, Bülach, hat am 3. September 2012 folgende Anfrage eingereicht: Gemäss einer Pressemitteilung des Handelsregisteramtes vom 23. Au- gust 2012 sind über 1 Mio. Originalakten elektronisch veröffentlicht wor- den. Das Amt bezieht sich auf Artikel 10 der Handelsregisterverord- nung (HRegV). Nicht öffentlich gemäss Art. 10 sind zusammenhängende Korrespon- denzen. Im Zusammenhang mit der vollumfänglichen Datenveröffentlichung bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Ist der Persönlichkeitsschutz gewährleistet, wenn beispielsweise Ge- richtsakten, Strafakten, Konkursakten ohne Einverständnis eines Betroffenen oder Beschuldigten per Mausklick eingesehen werden können?

2. Beispielsweise bei Bar-Gründungen und Kapitalerhöhungen sind immer Banken involviert, die Bescheinigungen über den Geldverkehr erstellen. Ist es angesichts der aktuellen Problematik USA / Schweiz im Steuerstreit nicht heikel, umfassende Bankdaten mit detaillierten Mitarbeiterangaben, Unterschriften und Arbeitsorten zu veröffent- lichen?

3. Wie stellt sich die Regierung zu Artikel 10 HRegV bezüglich der nicht öffentlichen Korrespondenzen, die im Kanton Zürich aber trotzdem veröffentlicht wurden?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Claudio Schmid, Bülach, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die gesetzlichen Grundlagen des Handelsregisters finden sich in Art. 927 ff. OR (SR 220) sowie in der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.441). Gemäss Art. 930 OR ist das Handelsregister mit Einschluss der Anmeldungen und der Belege öffentlich. Art. 10 ff. HRegV legen als Ausführungsbestimmungen die Einzelheiten dazu fest.

Art. 930 OR begründet die Verpflichtung der Handelsregisterämter, Hauptregister, Anmeldungen und Belege dem Publikum zugänglich zu machen. Jedermann hat einen Anspruch auf Einsicht in diese Akten ohne Nachweis eines Interesses (Art. 11 HRegV; vgl. auch Martin Eckert in: Basler Kommentar Obligationenrecht Bd. II, 4. A. Basel 2012, N. 1 zu Art. 930). Dieser gesetzlichen Verpflichtung kommt das Handelsregis- teramt Kanton Zürich seit vielen Jahrzehnten nach, indem sämtliche Belegakten (per E-Mail, Fax oder Brief) bestellt oder am Schalter ein- gesehen werden können. Die Einsicht in dieselben öffentlichen Beleg- akten in digitaler Form stellt eine Anpassung an die heutigen techno- logischen Möglichkeiten dar. Die genannten gesetzlichen Grundlagen sind zur Veröffentlichung der Handelsregisterbelege ausreichend. Ob darüber hinaus der Persönlichkeitsschutz gewährleistet ist, ist auf- grund datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu beurteilen. Dabei ist von Bedeutung, dass die Abfrage der Handelsregisterbelege im Internet über eine gezielte Einzelabfrage erfolgen muss. Weder Hauptregister- einträge noch Anmeldungen oder Belegakten können über Suchma- schinen wie Google gefunden werden. Der Abruf der digitalisierten Belege erfolgt im Weiteren nicht direkt aus dem Internet. Die Belege werden über E-Mail (und nach Zustimmung des Abrufenden zur Spei- cherung seiner Abfrage in einer Log-Datei) zugesandt. Abklärungen des Datenschutzbeauftragten des Kanton Zürich haben sodann erge- ben, dass das vom Handelsregisteramt praktizierte Verfahren bezüglich der Veröffentlichung von Belegen im Internet gestützt auf die gelten- den Rechtsgrundlagen verhältnismässig ist. Zu Frage 2: Gemäss Art. 929 Abs. 1 OR wird durch die Handelsregisterverordnung bestimmt, welche Belege jeweils für die ins Handelsregister einzutra- genden Tatsachen einzureichen sind. Für die in der Anfrage erwähnte Bareinlage bei einer Gründung oder Kapitalerhöhung einer Aktienge- sellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung, muss eine Beschei- nigung, aus der ersichtlich ist, bei welchem Bankinstitut die Einlagen hinterlegt sind, nur dann eingereicht werden, wenn das Bankinstitut in der öffentlichen Urkunde nicht genannt wird (vgl. Art. 43 Abs. 1 Bst. f HRegV). Umfassende Bankdaten mit detaillierten Mitarbeiterangaben, Unterschriften und Arbeitsorten muss diese Bescheinigung jedoch nicht enthalten. Vielmehr ist die Person, welche die Belege einreicht, dafür verantwortlich, dass nur die handelsregisterrechtlich erforderlichen In- formationen mitgeteilt werden. Sie kann deshalb statt eines Protokolls über die Fassung von Beschlüssen nur einen Protokollauszug über die Beschlussfassung oder einen Zirkularbeschluss als Beleg einreichen (Art. 23 Abs. 1 HRegV).

Zu Frage 3: Gemäss Art. 10 HRegV ist die mit der Eintragung zusammenhängen- de Korrespondenz nicht öffentlich. Das Handelsregisteramt des Kan- tons Zürich unterscheidet im Eintragungsverfahren strikt zwischen Be- legakten und Korrespondenzakten: Als Belege werden nur jene Akten qualifiziert, welche die ins Handels- register einzutragenden Tatsachen belegen und als Ausweis für den Rechtsgrund der Eintragung zusammen mit der Anmeldung eingereicht werden müssen (Belegprinzip; Art. 15 Abs. 2 HRegV). Nur die der Ein- tragung zugrunde liegenden Belegakten werden gemäss gesetzlicher Grundlage zur Einsicht veröffentlicht. Die Korrespondenzakten (d. h. Akten, die für die Eintragung nicht massgebend sind, wie Begleitbriefe, Vorprüfungen usw.) unterstehen demgegenüber dem Amtsgeheimnis und werden vom Handelsregisteramt Kanton Zürich nicht veröffent- licht.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi