RRB Nr. 1172/2017
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Andelfingen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
13 da december 2017German3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Dezember 2017
1172. Gemeindeordnung (Gemeinde Andelfingen)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemein- deordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat kons- titutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam (§ 4 Abs. 1 Gemeindegesetz vom 20. April 2015 [GG]). Die Anwendung der Bestimmungen des erst am 1. Januar 2018 in Kraft tretenden neuen Gemeindegesetzes rechtfertigt sich, weil die vorliegend zu prüfende Gemeindeordnung insbesondere auch die notwendigen Anpassungen an das neue Gemeindegesetz ent- hält und den Anforderungen des neuen Gemeindegesetzes entsprechen soll. Im Übrigen werden allfällige Mängel durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Andelfingen haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 24. September 2017 die Totalrevi- sion der Gemeindeordnung (GO) der Politischen Gemeinde beschlossen. Die Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Andelfingen tritt auf den 1. Januar 2018 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das neue Gemeindegesetz vom 20. April 2015. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Ge- meindeordnung der Politischen Gemeinde Andelfingen aufgehoben.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 20 GO sieht vor, dass die Einzelheiten – insbesondere Form und Gegenstand – der Offenlegung der Interessenbindungen im Orga- nisationsreglement des Gemeinderates geregelt werden. Die Pflicht zur Offenlegung der Interessenbindungen der Behördenmitglieder ergibt sich aus § 42 Abs. 2 GG. Die Gemeinden konkretisieren die Offenlegung der Interessenbindungen, wobei § 4 Abs. 2 GG zu beachten ist, wonach wichtige Rechtssätze von den Stimmberechtigten zu beschliessen sind (§ 4 Abs. 2 GG). Aufgrund ihrer Bedeutung ist die Offenlegung der In- teressenbindungen in den Grundzügen in einem Erlass zu regeln, der von den Stimmberechtigten beschlossen wird. Art. 20 GO ist daher so zu ver- stehen, dass der Gemeinderat die weniger wichtigen Rechtssätze über
die Offenlegung der Interessenbindungen im Organisationsreglement regeln kann; die Grundzüge sind demgegenüber in einem Gemeindeer- lass festzuhalten. Die Gemeinde wird verpflichtet, Art. 20 GO anlässlich der nächsten Revision der Gemeindeordnung im Sinne dieser Erwägung anzupassen. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. c) Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, die Stimmberechtigten recht- zeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungs- ratsbeschluss über die nicht vorbehaltlose Genehmigung der Gemeinde- ordnung zu informieren (§ 68b Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Andel- fingen am 24. September 2017 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne von Erwägung 3a genehmigt.
II. Die Politische Gemeinde Andelfingen wird verpflichtet, anlässlich der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung Art. 20 GO im Sinne der Erwägung 3a anzupassen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Gemeinderat Andelfingen, Gemeindeverwal- tung, Thurtalstrasse 9, Postfach, 8450 Andelfingen (ES), den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, Postfach, 8450 Andelfingen, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi