RRB Nr. 1177/2018
Evangelisch-reformierte Landeskirche, Kirchenordnung, Änderung, Genehmigung
4 da december 2018German3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Dezember 2018
1177. Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
Erwägungen
(Teilrevision; Genehmigung) Gemäss § 6 Abs. 3 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 (KiG, LS 180.1) bedarf die Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskir- che der Genehmigung durch den Regierungsrat. Die Genehmigung be- schränkt sich auf eine Rechtskontrolle, weshalb sie zu erteilen ist, wenn die Überprüfung die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Kirchen- ordnung ergibt. Allfällige Mängel werden dadurch nicht geheilt. Die Kirchensynode beschloss am 15. Mai 2018, die Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (Kirchenordnung, LS 181.10) zu ändern. Die Änderung unterstand dem obligatorischen Referendum gemäss Art. 204 lit. b der Kirchenord- nung. In der Abstimmung vom 23. September 2018 stimmten 76,31% der Mitglieder der Evangelisch-reformierten Landeskirche der Teilrevision der Kirchenordnung zu. Mit Eingabe vom 24. September 2018 ersucht der Kirchenrat darum, die Änderung der Kirchenordnung zu genehmigen. Die Änderung der Kirchenordnung war einerseits nötig geworden, weil Anpassungen an das übergeordnete Recht – insbesondere das revi- dierte Kirchengesetz und das neue Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (LS 131.1) – vorgenommen werden mussten. Anderseits braucht es neue Rahmenbedingungen für jene Kirchgemeinden, die sich im Zuge des Pro- zesses «KirchGemeindePlus» zu grösseren Einheiten zusammenschlies- sen. Konkret sieht die Teilrevision grössere Gestaltungsfreiheiten bei Taufe, Trauung und Abdankung vor. Diese zentralen kirchlichen Hand- lungen sollen zwar weiterhin im Rahmen des Gemeindegottesdienstes und in der Kirche gefeiert werden, es soll aber auch möglich sein, die Taufe in einem anderen Rahmen zu feiern und Trauungen und Abdan- kungen ausserhalb der Kirche durchzuführen. Im Zuge des Reformprozesses in der Evangelisch-reformierten Lan- deskirche prüfen zahlreiche Kirchgemeinden Projekte der verstärkten Kooperation oder Wege zum Zusammenschluss. In der Stadt Zürich schliessen sich die städtischen Kirchgemeinden zusammen und bilden ab 2019 die grösste Kirchgemeinde der Schweiz mit rund 80 000 Mitglie- dern. Im Hinblick auf diese Veränderungen sind Anpassungen nötig; so soll zukünftig die Möglichkeit bestehen, dass Kirchgemeindeparlamente geschaffen werden können. Nachdem der kantonale Gesetzgeber diese Möglichkeit mit der Änderung vom 28. August 2017 des Kirchengesetzes geschaffen hat, soll dieses Organ in der Kirchenordnung etabliert werden.
Die Teilrevision der Kirchenordnung sieht im Weiteren Anpassungen bei der Zuteilung der Pfarrstellen an die Kirchgemeinden vor. Künftig erhält jede Kirchgemeinde aufgrund ihrer Mitgliederzahl auf Amtsdauer ein Gesamtpfarrstellenpensum zugeteilt. Der Kirchenrat kann einer Kirch- gemeinde ausserdem zusätzliche Stellenprozente zuteilen, wenn ein Pro- jekt oder besondere örtliche Verhältnisse dies nahelegen. Die Regelung der Wohnsitzpflicht für Pfarrerinnen und Pfarrer liegt neu teilweise in der Verantwortung der Kirchgemeinden. Die Kirchenordnung schreibt nurmehr vor, dass mindestens eine Pfarrerin oder ein Pfarrer in einer Pfarrliegenschaft in der Kirchgemeinde wohnen muss. Die Änderung der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Lan- deskirche gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die beantragte Genehmi- gung ist daher zu erteilen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von der Kirchensynode am 15. Mai 2018 beschlossene Änderung der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kan- tons Zürich wird genehmigt.
II. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
III. Mitteilung an den Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landes- kirche, Hirschengraben 50, Postfach, 8024 Zürich, sowie an die Staats- kanzlei und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli