Lexipedia

Decision

RRB Nr. 1178/2011

NFA, Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund, zweite Programmperiode 2012-2015, Ermächtigung, Eckwerte, Rahmenkredite

28 da settember 2011German15 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. September 2011

1178. NFA; Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund (zweite Programmperiode 2012 bis 2015)

Erwägungen

1. Ausgangslage Mit Beschluss Nr. 1454/2007 hat der Regierungsrat die Baudirektion ermächtigt, zur Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) für den Kanton Zürich Programmvereinbarungen bis zu einem Nettokredit von 10 Mio. Franken über jeweils vier Jahre mit den zuständigen Bundes- stellen abzuschliessen. Gleichzeitig stimmte er den Eckwerten der Pro- grammvereinbarungen Naturschutz sowie Lärm- und Schallschutz zu und bewilligte dafür Rahmenkredite von 37 Mio. bzw. 38 Mio. Franken. Im Hinblick auf die zweite Programmvereinbarungsperiode 2012 bis 2015 sollen im 2011 in folgenden Bereichen Programmvereinbarungen ausgehandelt werden: – Wald: Programmvereinbarung für die Produkte Schutzbauten und Gefahrengrundlagen, Schutzwald, Biodiversität im Wald und in der Waldwirtschaft. – Naturschutz: Programmvereinbarung für die Programmziele Schutz, Pflege und Aufwertung der Biotope und Moorlandschaften von nationaler und regionaler/lokaler Bedeutung, Arten, Vernetzung, Innovation/Chancen, Allgemeine Grundlagen, Öffentlichkeitsarbeit, Bildung, Landschaftsqualitäts- und -entwicklungsziele, Aufwertungs- massnahmen Landschaft. – Schutzbauten (Hochwasserschutz): Programmvereinbarung für die Produkte Grundangebot (Schutzbauten kleiner 5 Mio. Franken) und Gefahrengrundlagen. Hochwasserschutzprojekte mit Kosten über 5 Mio. Franken fallen als Einzelprojekte nicht unter die Programm- vereinbarung. – Renaturierung von Gewässern: Das Schwergewicht der Programm- periode liegt auf der strategischen Revitalisierungsplanung für Fliess- gewässer. Diese muss dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) bis Ende 2013 zur Stellungnahme vorgelegt und bis Ende 2014 verabschiedet sein (Art. 41d Abs. 3 Gewässerschutzverordnung; SR 814.201). Dane- ben bilden Revitalisierungsprojekte und Kombiprojekte (Hochwas- serschutzprojekte mit Überbreite und/oder Überlänge gegenüber den Mindestanforderungen) Bestandteil der Programmvereinbarung.

– Denkmalpflege und Archäologie: Programmvereinbarung für die Produkte Erforschung, Konservierung und Restaurierung von Bau- und Bodendenkmälern. – Amtliche Vermessung: Programmvereinbarung für die Produkte Ersterhebung, Erneuerungen und periodische Nachführungen. – Lärm: Programmvereinbarung für das Produkt Lärm- und Schall- schutz (Strassenlärm). Die Programmvereinbarungen werden zwischen den zuständigen Bundesstellen und dem Kanton abgeschlossen. Für den grössten Teil der Programmvereinbarungen ist seitens des Bundes das BAFU verant- wortlich. Dieses hat das Verfahren für 2011 wie folgt festgelegt: Eingabe der Kantone für die Programmperiode Termin: 15. April 2012 bis 2015 Phase 1: Sichten der Gesuche durch Bund Juni bis September und Verhandlungen zwischen den Fachabteilungen Phase 2: Differenzbereinigung Oktober bis November und Nachverhandlungen Publikation und Unterzeichnung Dezember der Programmvereinbarungen

2. Ermächtigung für den Abschluss der Programmvereinbarungen Zuständig für den Abschluss der Programmvereinbarungen ist im Rahmen seiner Verordnungskompetenz der Regierungsrat. Er kann diese Kompetenz delegieren und die Verwaltung ermächtigen, die Pro- grammvereinbarungen für den Kanton Zürich auszuhandeln und abzu- schliessen. Betreffend Mandatierung und Abschlusskompetenz kann auf die Ausführungen im RRB Nr. 1454/2007 verwiesen werden. Die dort fest- gelegte Handhabung ist auch nach Inkrafttreten des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) weiterhin zweck- mässig. Demnach müsste bei einer rein begrifflichen Betrachtungswei- se zwar davon ausgegangen werden, dass Programmvereinbarungen unter § 39 Abs. 1 lit. b CRG fallen und entsprechend Rahmenkredite einzuholen wären. Rahmenkredite sind aber grundsätzlich für grössere Vorhaben gedacht, die in inhaltlich zusammengehörende Einzelvorha- ben aufgeteilt werden können. Demgegenüber werden viele der in den Programmvereinbarungen vereinbarten Ziele in der Summe einer Viel- zahl kleinerer Leistungen oder kleiner Einzelvorhaben erreicht, wobei die Höhe des Nettokreditbedarfs (Bruttokredit abzüglich Beiträge des Bundes) trotz der Kreditdauer über vier Jahre klein ist. Zudem lassen sich kaum strategische Ziele für einen Rahmenkredit formulieren. In solchen Fällen ist es deshalb angezeigt, auf einen Rahmenkredit zu ver-

zichten und auf der Grundlage von Konsolidiertem Entwicklungs- und Finanzplan und Budgetkrediten zu verhandeln. Entsprechend wird wie schon für die Programmvereinbarungsperiode 2008–2011 bei all den- jenigen Programmvereinbarungen, die über die gesamte vierjährige Dauer einen Nettokreditbedarf von weniger als 10 Mio. Franken aus- lösen, auf einen Rahmenkredit verzichtet. In diesen Fällen soll die Bau- direktion ermächtigt werden, die Programmvereinbarungen mit dem Bund auszuhandeln und abzuschliessen. Übersteigt der Nettokreditbedarf die Grenze von 10 Mio. Franken, so sind für die Verhandlungen der Programmvereinbarung ein Mandat des Regierungsrates mit entsprechenden Eckwerten und einem Rah- menkredit notwendig. Erfolgt der Abschluss der Programmverein- barung innerhalb dieses Mandats, ist die Baudirektion ermächtigt, die Programmvereinbarung abzuschliessen; andernfalls liegt die Zustän- digkeit beim Regierungsrat. Mit der Delegation der Abschlusskompetenz an die Baudirektion ist zweckmässigerweise die Kompetenz für die Bewilligung der damit verbundenen Objektkredite aus den nachfolgend zu bewilligenden Rahmenkrediten zu verbinden (§ 39 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 CRG).

3. Stand der Verhandlungen und Nettokreditbedarf Mitte April 2011 reichte die Baudirektion die Programmgesuche für den Umweltbereich beim BAFU ein. Anschliessend begann die erste Verhandlungsrunde zwischen den Fachabteilungen der Baudirektion und den Fachstellen des Bundes über Inhalt und Höhe der Beitrags- leistungen des Bundes. Diese Phase ist inzwischen abgeschlossen. Leis- tungsumfang und Nettokreditbedarf konnten ein erstes Mal bespro- chen und verhandelt werden. Wald: Im Bereich Wald (Schutzbauten und Gefahrengrundlagen, Schutzwald, Biodiversität im Wald, Waldwirtschaft) decken sich die Ver- handlungsergebnisse weitgehend mit den Programmgesuchen, sodass sich hier eine zweite Verhandlungsrunde erübrigt. Naturschutz: Im Bereich Naturschutz hat das BAFU Bundesgelder von 13,7 Mio. Franken in Aussicht gestellt, deutlich weniger als für die erste Vereinbarungsperiode. Bei der Programmeingabe konnten des- halb lediglich zwischen 35 und 60% der tatsächlich aufgewendeten Kosten und Flächen beantragt werden. Der Rest wird vollumfänglich durch den Kanton finanziert. Schutzbauten (Hochwasserschutz): Im Bereich Schutzbauten, Grund- bedarf und Grundlagen, verfügt der Bund auch für die Programm- periode 2012 bis 2015 über zu wenig Budgetkredit. In der Verhandlung

zur Programmvereinbarung Ende Juni 2011 wurde die Erhöhung des Bruttokredits von ursprünglich vorgesehenen 11,99 Mio. Franken auf 16,64 Mio. Franken erreicht. Renaturierung: Die Grundlagen für dieses Programm liegen beim Bund erst im September 2011 vor. Die Eingaben der Kantone sind auf Anfang Oktober geplant. Deren Überprüfung durch das BAFU erfolgt anschliessend. Die Verhandlungen finden im November 2011 statt. Denkmalpflege und Archäologie: Bei der Denkmalpflege und Ar- chäologie bestehen zwischen dem Bundesamt für Kultur (BAK) und den Kantonen weiterhin Differenzen bezüglich der finanziellen und materiellen Abgrenzung (insbesondere betreffend die geplante Be- schränkung auf 30% des Globalbetrags für archäologische Vorhaben). Das BAK und die beiden Konferenzen der Schweizer Kantonsarchäo- logen und der kantonalen Denkmalpfleger (KSKA und KSD) stehen dazu in Verhandlungen. Amtliche Vermessung: Die Amtliche Vermessung schliesst seit zehn Jahren Programmvereinbarungen mit dem Bund ab. Die Programmver- einbarung wird ebenfalls über einen Zeitraum von vier Jahren abge- schlossen. Im Unterschied zum BAFU werden die finanziellen Beiträge jeweils anfangs Jahr, nachdem die bewilligten Budgetkredite vorliegen, festgelegt. Die Abschlusskompetenz liegt wie bisher beim Amt für Raumentwicklung (ARE). Lärm: Beim Lärmschutz leistet der Bund Beiträge von rund 25% der Sanierungskosten. Die Beitragshöhe ist abhängig von Art, Effizienz und Nutzen der Lärmschutzmassnahmen. Das BAFU hat im Frühjahr 2011 dem Kanton Zürich aus den zur Verfügung stehenden Mitteln einen Bundesbeitrag von 21 Mio. Franken unterbreitet. Eine grobe Schätzung der Mittel, die notwendig sind, um die Lärmsanierung im Kanton Zü- rich, wie vom Bund vorgeschrieben, bis 2018 abschliessen zu können, würde aber einen höheren Bundesbeitrag erfordern. Erfahrungen aus der laufenden ersten Programmperiode zeigen aber, dass beim Kanton und bei den ausführenden privaten Unternehmungen die personellen Mittel beschränkt sind und die Sanierung deshalb nicht wie geplant fortschreiten kann. Aus diesem Grund wurde im Rahmen der ersten Verhandlungsrunde, die unter Beizug von Vertretungen der Städte Zü- rich und Winterthur stattgefunden hat, der Vorschlag des BAFU für einen Bundesbeitrag von 21 Mio. Franken angenommen. Die Städte Zürich und Winterthur sind nach § 43 des Strassengeset- zes (LS 722.1) für den Strassenbau auf ihrem Gemeindegebiet selbst zu- ständig. Dazu gehören auch die Lärmschutzmassnahmen. Gestützt auf die Erfahrung der letzten und die Prognosen für die folgenden Jahre kann davon ausgegangen werden, dass rund ein Drittel des Bundesbei- trages für die Städte Zürich und Winterthur für vollzogene Lärm- und Schallschutzmassnahmen bereitgestellt werden muss.

Die Gemeinden sind Anlagehalter der Gemeindestrassen und für deren Lärmsanierung verantwortlich. Grobabklärungen haben gezeigt, dass an einem Teil dieser Strassen eine Sanierungspflicht besteht. Man- gels Erfahrungen kann der an die Gemeinden auszuzahlende Bundes- beitrag nicht abgeschätzt werden. Dieser dürfte aber im Vergleich zu den Sanierungsaufwendungen an den Kantonsstrassen eher klein sein. Die Zahlungen an die Gemeinden sind in den 21 Mio. Franken Bundes- beitrag enthalten. Aufgrund des Standberichts 2010, der vom Kanton Zürich jährlich an das BAFU einzureichen ist und der über den Stand der Zielerreichung für die erste Programmvereinbarung 2008 bis 2011 Auskunft gibt, ist ab- sehbar, dass das Programmziel 2 (Schallschutzmassnahmen) bis zum Ende der Periode nicht vollständig erreicht werden kann. Die Fristen für die Nachbesserung laufen bis Ende 2012. Die Mittel für die Nach- besserung erfordern keinen zusätzlichen Rahmenkredit, da dieser be- reits mit RRB Nr. 1454/2007 bewilligt worden ist. Nach Abschluss der ersten Verhandlungsrunde kann für die Dauer von vier Jahren insgesamt von folgendem Nettokreditbedarf ausgegan- gen werden: Programmvereinbarung Bruttokredit Bundesbeitrag Nettokredit (Mio. Franken) (Mio. Franken) (Mio. Franken) Naturschutz 31,90 13,70 18,20 Schutzbauten, Grundbedarf 33,43 16,64 16,79 und Gefahrengrundlagen Schutzbauten und 0,40 0,20 0,20 Gefahrengrundlage Wald Schutzwald 2,25 0,90 1,35 Biodiversität im Wald 4,71 1,88 2,83 Waldwirtschaft 8,59 3,44 5,15 Lärm- und Schallschutz 90,00 13,00 77,00 (ohne Städte Zürich/Winterthur) Zürich und Winterthur Baupauschale 8,00 Baupauschale Amtliche Vermessung 5,00 2,00 3,00 Total 176,28 59,76 124,52 Der Nettokreditbedarf der ersten Programmvereinbarungsperiode 2008–2011 betrug insgesamt 94,78 Mio. Franken. Die Programmvereinbarungen Naturschutz, Schutzbauten (Hoch- wasserschutz) sowie Lärm- und Schallschutz übersteigen die Grenze von 10 Mio. Franken, weshalb für die Phase 2 der Verhandlungen für diese Programmvereinbarungen Eckwerte und ein Rahmenkredit fest- zulegen sind.

4. Eckwerte und Rahmenkreditbedarf

4.1 Eckwerte und Rahmenkredit Programmvereinbarung Naturschutz Die Programmvereinbarung Naturschutz stützt sich auf Bundes- ebene auf Art. 13, 14a, 18 ff. und 23 ff. des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451), dessen gesetzlicher Auftrag die Erhaltung, Nutzung und Inwertsetzung von schützenswer- ten Landschaften und Naturdenkmälern ist. Die Arbeit der Fachstelle Naturschutz ihrerseits stützt sich auf das Naturschutz-Gesamtkonzept des Kantons Zürich (RRB Nr. 3801/1995; §§ 203 ff. PBG). Am 8. November 2006 nahm der Regierungsrat vom Bericht «Zehn Jahre Naturschutz-Gesamtkonzept 1995–2005» Kenntnis und beauf- tragte die Baudirektion, die Umsetzung des Naturschutz-Gesamtkon- zepts weiter voranzutreiben. Die Ziele der Fachstelle Naturschutz rich- ten sich demnach nach den Zielen des Naturschutz-Gesamtkonzeptes. Dabei wird der Sicherung des Bestehenden Priorität gegenüber Neu- schaffungen eingeräumt und es werden grössere Fördermassnahmen zugunsten der Sicherung des Bestehenden ergriffen. Aufgrund der in Aussicht gestellten Gelder des BAFU konnten bei der Programmein- gabe vom März 2011 lediglich zwischen 35 und 60% der tatsächlich auf- gewendeten Kosten berechnet werden. Für die Programmvereinbarung Naturschutz soll ein Rahmenkredit von insgesamt 18,2 Mio. Franken als gebundene Ausgabe bewilligt wer- den. Die angebotenen Leistungen des Kantons umfassen massgeblich folgende Eckwerte: – Schutz, Pflege und Aufwertung der Biotope und Moorlandschaften von nationaler und regionaler/lokaler Bedeutung: – Auen, – Flachmoore, – Hochmoore, – Amphibieninventar, ortsfeste und Wanderobjekte, – Trockenwiesen und -weiden, – Moorlandschaft, – gesamte komplexe Standorte, – Smaragdgebiete. – Arten – Vernetzung – Innovation/Chancen Rahmenkredit 17,3 Mio. Franken – Landschaft: – Erhalten und Fördern von Landschaften nationaler Bedeutung und von Geotopen Rahmenkredit 0,4 Mio. Franken – Allgemeine Grundlagen, Öffentlichkeitsarbeit und Bildung: Rahmenkredit 0,5 Mio. Franken

4.2 Eckwerte und Rahmenkredit Programmvereinbarung Schutzbauten Die Anhebung der Grenze zwischen Projekten, die unter die Pro- grammvereinbarung fallen und Vorhaben, die als Einzelprojekte dem Bund zur Prüfung und Beitragszusicherung einzureichen sind, von 1 auf 5 Mio. Franken hat zu einer erheblichen Erhöhung des von der Pro- grammvereinbarung geregelten Betrages geführt. Weiter hat der Um- stand, dass der Bund Hochwasserschutzprojekte grundsätzlich mit 35% der anrechenbaren Kosten unterstützt, zu grösseren Anstrengungen der Gemeinden und damit auch zu höheren Aufwendungen geführt. Ab 1. Januar 2012 werden Wasserbauprojekte der Gemeinden auf- grund von § 15 des Wasserwirtschaftsgesetzes (WWG, geändert mit dem Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010) mit Subventionen bis zu 30% der anrechenbaren Kosten gefördert. Zur Ermittlung des Kreditbedarfs für die Programmvereinbarung wurde einerseits der Finanzbedarf der Gemeinden auf der Grundlage ihrer Aufwendungen der Jahre 2008 bis und mit 2010 ermittelt und anderseits der Finanzbedarf des Kantons für deren Subventionierung mit der Annahme eines mittleren Beitragsan- satzes von 20% berechnet. Daraus ergibt sich ein Subventionsbetrag des Kantons an die Gemeindeprojekte von 5,12 Mio. Franken für die Programmperiode 2012–2015. Für die Programmvereinbarung Schutzbauten (Art. 6 WBG) beträgt der Gesamtaufwand 33,43 Mio. Franken. Nach Abzug des Bundesbei- trags von 16,64 Mio. Franken verbleibt ein Nettoaufwand des Kantons von 16,79 Mio. Franken (8,645 Mio. Franken für kantonale Wasserbau- projekte und 3,025 Mio. Franken für die Gefahrenkartierung Hochwas- ser). Hinzu kommen die Subventionen von 5,12 Mio. Franken an die Wasserbauprojekte der Gemeinden. Somit ist ein Rahmenkredit von insgesamt 16,79 Mio. Franken als gebundene Ausgabe zu genehmigen.

4.3 Eckwerte und Rahmenkredit Programmvereinbarung Lärm- und Schallschutz Gestützt auf die eidgenössischen Lärmvorschriften (Art. 16 Um- weltschutzgesetz, SR 814.01, und Art. 13 Lärmschutz-Verordnung, SR 814.41) ist der Kanton Zürich verpflichtet, bis 2018 die Lärmschutz- sanierungen an Staatsstrassen abgeschlossen zu haben. Nach Ablauf dieser Frist fällt der Beitrag des Bundes weg und Grundeigentümerin- nen und -eigentümer, die unter der Überschreitung von Grenzwerten leiden, können Entschädigungsforderungen geltend machen. Der Stand der bisherigen Arbeiten und Planungen zeigt, dass der Kanton Zürich, soll das Sanierungsziel des Bundes erreicht werden, seine Sanierungs- tätigkeit verstärken muss.

Um die Lärmsanierungen an den Staatsstrassen fristgerecht bis 2018 abschliessen zu können, soll sich das Programm des Kantons Zürich für die Lärmsanierungen nicht auf die verfügbaren Bundesmittel ausrich- ten. Vielmehr soll am Ziel festgehalten werden, die Sanierungen unge- fähr linear auf die verbleibenden Jahre bis 2018 zu verteilen. Die Folge davon ist, dass die Sanierungsarbeiten teilweise durch den Kanton vorzufinanzieren sein werden. Dieser vorfinanzierte Teil soll jeweils mit der nächstfolgenden Programmvereinbarung beim Bund als beitrags- berechtigt angemeldet werden. Mit der fristgerechten Fertigstellung der Lärmsanierungen können Verluste von Bundesbeiträgen vermieden und das Risiko von Entschädigungsansprüchen von Grundeigentüme- rinnen und -eigentümern vermindert werden. Die Vorfinanzierung er- folgt nur ausnahmsweise, um die Bundesbeiträge zu sichern. Für das Kantonsgebiet ohne die Städte Zürich und Winterthur sind für die nächsten vier Jahre 90 Mio. Franken für den Lärmschutz zu bud- getieren. Davon können gemäss erstem Verhandlungsresultat Massnah- men von rund 52 Mio. Franken in die Programmvereinbarung 2012 bis 2015 mit dem Bund aufgenommen werden, was Bundesbeiträge von 13 Mio. Franken einbringt. Die Städte Zürich und Winterthur rechnen die Kosten ihrer Lärmschutzmassnahmen über die Baupauschale ge- mäss § 46 des Strassengesetzes ab. Um einen wirkungsvollen Einsatz der budgetierten Mittel sicherzu- stellen, wird die Lärmsanierung an den Staatsstrassen vorab dort an die Hand genommen, wo die Anzahl der vom Lärm betroffenen Personen am grössten ist. Der Kanton wurde dazu in 19 Sanierungsregionen unterteilt. Bis Ende 2011 sind die Sanierungen in zehn Regionen einge- leitet. Bis Ende 2015 wird gemäss Terminplanung die Lärmsanierung in allen Regionen eingeleitet sein. Für die Programmvereinbarung Lärm- und Schallschutz soll ein Rah- menkredit von insgesamt 77 Mio. Franken als gebundene Ausgabe ge- nehmigt werden.

5. Kapitalfolgekosten und Budgetkredit Die Programmvereinbarungen lösen für alle betroffenen Bereiche über vier Jahre einen Nettokreditbedarf von insgesamt 124,52 Mio. Franken aus. Die Vorhaben zulasten der Investitionsrechnung gemäss zu bewilligenden Brutto-Rahmenkrediten verursachen jährliche Kapi- talfolgekosten von 4,52 Mio. Franken. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt:

Kapitalfolgekosten (in Mio. Franken) Kontierung Anteil Zinsen (3,0%) Abschreibungssatz Betrag Fr. Fr. % Fr. Lärmschutz 90,00 1,35 2,5% 2,25 Schutzbauten 33,43 0,5 1,25% 0,42 Zwischentotal 1,85 2,67 Total 123,43 4,52 Die 1,2 Mio. Franken zulasten der Investitionsrechnung im Rahmen- kredit Naturschutz sind für den Erwerb von Land (Naturschutzflächen) bestimmt und werden per sofort abgeschrieben. Es entstehen daher keine jährlichen Kapitalfolgekosten. Die Vereinbarungen werden unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Budgetkredits durch den Kantonsrat abgeschlossen. Die Mittel für die Rahmenkredite sind im Budgetentwurf 2012 sowie im KEF 2012– 2015 eingestellt bzw. werden über das bewilligte Globalbudget finan- ziert.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion und der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Baudirektion wird ermächtigt, für die zweite Programmver- einbarungsperiode 2012 bis 2015 für den Kanton Zürich Programmver- einbarungen bis zu einem Nettokreditbedarf von Fr. 10 000 000 über vier Jahre mit den zuständigen Bundesstellen abzuschliessen. An den gesetzlich vorgegebenen Subventionssätzen und Zuordnungen des Bundes ist festzuhalten.

II. Die Eckwerte der Programmvereinbarung Naturschutz werden gutgeheissen. Hierfür wird ein Rahmenkredit von Fr. 18 200 000 als ge- bundene Ausgabe wie folgt bewilligt: – Fr. 16 330 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, – Fr. 1 200 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, – Fr. 600 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur, – Fr. 70 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8300, Amt für Raumentwicklung.

III. Die Eckwerte der Programmvereinbarung Schutzbauten werden gutgeheissen. Hierfür wird ein Rahmenkredit von Fr. 16 790 000 als ge- bundene Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, bewilligt.

IV. Die Eckwerte der Programmvereinbarung Lärm- und Schall- schutz werden gutgeheissen. Hierfür wird ein Rahmenkredit von Fr. 77 000 000 als gebundene Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

V. Die Baudirektion wird ermächtigt, die Programmvereinbarungen Naturschutz, Schutzbauten sowie Lärm- und Schallschutz mit den zu- ständigen Bundesstellen innerhalb der Eckwerte und der Rahmen- kredite abzuschliessen und die entsprechenden Objektkredite zu be- willigen.

VI. Mitteilung an die Kommissionen für Energie, Verkehr und Um- welt und für Planung und Bau des Kantonsrates, die Stadt Zürich, Ge- sundheits- und Umweltdepartement, Walchestrasse 31–33, 8006 Zürich, die Stadt Winterthur, Departement für Sicherheit und Umwelt, Stadt- hausstrasse 4a, 8402 Winterthur, an die Finanzdirektion, die Volkswirt- schaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli