Lexipedia

Decision

RRB Nr. 1179/2014

Anfrage Claudio Schmid, Bülach, betreffend "Sind Behördensitzungen privat?", Beantwortung

12 da november 2014German4 min

Source zh.ch

Anfrage Claudio Schmid, Bülach, betreffend "Sind Behördensitzungen privat?", Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 229/2014

Sitzung vom 12. November 2014

1179. Anfrage (Sind Behördensitzungen privat?) Die Kantonsräte Claudio Schmid, Bülach, und Robert Brunner, Stein- maur, haben am 8. September 2014 folgende Anfrage eingereicht: Am 27. August 2013 nahm ein Mitglied einer Zürcher Gemeindevor- steherschaft Teile einer ordentlichen Sitzung auf einem Tonträger auf. Dies um nachträglich entsprechende Protokolleinträge zu prüfen. Inner- halb von 72 Stunden zeigte ein Behördenkollege diese Person bei der Kan- tonspolizei an. Dabei warf er ihr vor, dass eine Aufnahme mittels Tonträ- ger eine strafbare Handlung nach StGB 179ter sei. Die angezeigte Person löschte bereits am 27. August 2013 unmittelbar nach der Behördensitzung die Tonaufnahmen und entschuldigte sich bei ihren Kollegen, nachdem diese das unübliche Verhalten moniert hatten. Anfangs 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft Winterthur diese Per- son aufgrund der Strafanzeige der Kantonspolizei. In diesem Zusammenhang bitten wir den Zürcher Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Gilt für Behördenmitglieder während einer Sitzung und unter dem Amtsgeheimnis der Schutz der Privatsphäre nach StGB 179ter (im Kon- text zu BGE 108 IV 161)?

2. Die Sitzungen der betreffenden Gemeindevorsteherschaft sind gemäss Geschäftsordnung dem Amtsgeheimnis unterstellt. Teilt der Regie- rungsrat die Meinung, dass zur Aufhebung des Amtsgeheimnisses zwin- gend ein schriftlicher Beschluss (gem. StGB 320 Absatz 2) des Bezirks- rates vorliegen muss? Wäre in dieser Thematik eine einheitliche Sprach- regelung im Kanton Zürich sinnvoll?

3. Teilt der Regierungsrat die Ansicht, dass die Aufsichtsbehörde (Be- zirksrat) auch als Schlichtungsbehörde handeln sollte, wenn es Kon- flikte unter Behördenmitgliedern gibt?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Claudio Schmid, Bülach, und Robert Brunner, Stein- maur, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Gemäss dem in der Anfrage zitierten Entscheid des Bundesgerichts (BGE 108 IV 161) sind nur Gespräche im privaten Bereich geschützt, nicht aber solche amtlicher Natur. Dies wird damit begründet, dass das geschützte Rechtsgut der Geheim- oder Privatbereich sei und somit nicht jedes nicht öffentliche Gespräch strafrechtlichen Schutz geniesse. Ge- schützt sei dieses nur, wenn es sich um Äusserungen im privaten Be- reich handle, so beispielsweise Äusserungen privater Natur, aber auch geschäftliche Besprechungen. Diese Praxis des Bundesgerichts ist in der Lehre umstritten und vielfach kritisiert worden. Die Frage, welche Gespräche in den Schutzbereich von Art. 179ter StGB (SR 311.0) fallen, ist somit umstritten und kann nicht abschliessend be- antwortet werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass sich das Ober- gericht des Kantons Zürich in einem jüngsten Entscheid vom 27. August 2014 mit der Rechtsprechung und insbesondere der Kritik der Lehre an der Bundesgerichtspraxis auseinandergesetzt hat. Es kam gleichwohl zum Schluss, dass bei solchen Gesprächen nicht die Privatsphäre tangiert und deshalb auch der Tatbestand von Art. 179ter StGB nicht erfüllt sei. Zu Frage 2: Es ist Sache der Aufsichtsbehörden, das Amtsgeheimnis aufzuheben. In welcher Form dies zu geschehen hat, ist durch die zuständigen Stellen zu bestimmen. Der Regierungsrat sieht keinen Bedarf nach einer einheit- lichen Regelung im Kanton Zürich. Zu Frage 3: Gemäss § 141 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG; LS 131.1) stehen die Gemeinden unter der Aufsicht des Bezirksrates. Dem Be- zirksrat als Aufsichtsbehörde über die Gemeinden stehen grundsätzlich alle aufsichtsrechtlichen Mittel zur Verfügung, die geeignet sind, einen rechtswidrigen Zustand abzuwenden und dem Recht zum Durchbruch zu verhelfen. Zu diesen Mitteln gehören insbesondere formelle Massnah- men wie unter anderem allgemeine oder individuelle Weisungen, Verfü- gungen oder die Ersatzvornahme (vgl. § 142 GG). Aufgrund seiner Nähe zu den Gemeinden sowie der direkten Kenntnis von Personen und Sach- verhalten kann der Bezirksrat zudem in formlosen Kontakten mit den

Gemeindebehörden durch Anleitung, Erteilung von Auskünften und Er- mahnung auf die Verbesserung von Mängeln und die Vermeidung von Fehlern hinwirken. Vor diesem Hintergrund ist auch eine informelle schlichtende Tätigkeit des Bezirksrates grundsätzlich möglich. Ein formelles Schlichtungsverfahren, das von einer Schlichtungsbe- hörde geleitet wird, soll es den Parteien ermöglichen, einen Rechtsstreit zu einem frühen Zeitpunkt beizulegen, und kann diese unter Umständen vor einem aussichtslosen oder prozessual falsch eingeleiteten Verfahren schützen. Als solche Schlichtungsbehörde kann der Bezirksrat bei Kon- flikten unter Mitgliedern von Gemeindebehörden nicht handeln, da hier- für eine gesetzliche Grundlage fehlt. Das GG sieht keine Tätigkeit des Bezirksrates als Schlichtungsbehörde in Gemeindefragen vor. Sollten die Gemeindebehörden einen Konflikt auf dem Schlichtungsweg beilegen wollen, müssten sie sich hierfür vielmehr – ausserhalb des eigentlichen Aufsichtsverfahrens – an eine private Stelle wenden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi