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Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation, Schreiben an das WBF

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Dezember 2019

1179. Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung

Erwägungen

der Forschung und der Innovation (Vernehmlassung) Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat am 20. September 2019 ein Vernehmlassungsverfahren zu einer Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG, SR 420.1) eröffnet. Die beantragten Neuregelungen betreffen die Innovationsförderung durch die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse), die Reservebestimmungen für den Schweizerischen Nationalfonds und die Innosuisse sowie weitere Änderungen formeller Art im Bereich der Akademien der Wissenschaften Schweiz, der Ressortforschung, bei den Beiträgen in der internationalen Forschungszusammenarbeit und beim Schweizerischen Wissenschaftsrat. Im Vordergrund steht die Neuregelung der Innovationsförderung mit dem Instrument der Projektförderung, die stärker an den Gegebenhei- ten des dynamischen Umfelds der wissenschaftsbasierten Innovation ausgerichtet wird. Diese Weiterentwicklung der Innovationsförderung im Rahmen des FIFG ist zielführend, weshalb der Vorlage grundsätzlich zu- zustimmen ist. Bei einzelnen Bestimmungen sind Bemerkungen ange- zeigt, die unter anderem die Bindung der Innovationsförderung an ihre grundlegenden Eckwerte verdeutlichen.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung WBF (Zustelladresse: Staatssekretariat für Bil- dung, Forschung und Innovation SBFI, Abteilung Hochschulen, Einstein- strasse 2, 3003 Bern; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-­ Version an beatrice.tobler@sbfi.admin.ch): Mit Schreiben vom 20. September 2019 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für die Ge- legenheit zur Vernehmlassung und äussern uns wie folgt:

Die vorliegende Änderung des FIFG verbessert die Rahmenbedingun- gen zur Förderung der wissenschaftsbasierten Innovation. Die Förderins- trumente, vorab die Projektförderung, werden flexibler und effektiver aus- gestaltet. Innosuisse erhält dadurch mehr Handlungsspielraum und kann unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Innovationsakteure die In- novationsförderung in einem sich dynamisch verändernden Umfeld noch zielgerichteter und wirkungsorientierter anbieten und auch umsetzen. Die neue Regelung einer Bandbreite für das Mass der Beteiligung der Umsetzungspartner trägt dazu ebenso bei wie die nun mögliche, direkte Förderung von Start-up/Spin-off oder die Neuausrichtung der Nachwuchs- förderung. Diese Anpassungen ändern indessen nichts am Grundsatz, dass die Schweizer Innovationsförderung am Knowhow-Transfer zwischen Hochschulen und Unternehmen anknüpft. Bestrebungen, diesen Grund- satz auszuhöhlen und namentlich Innovationsprojekte von KMU ohne For- schungspartner direkt zu fördern (vgl. WBK-N; parlamentarische Initia- tive 19.436), sind deshalb – mit Ausnahme der Förderung von Start-up/ Spin-off – zurückzuweisen. Auch mit der vorliegenden Änderung des FIFG sind die Voraussetzun- gen für eine Förderung der angewandten Forschung und Entwicklung in den Gesundheits-, Sozial- sowie Geistes- und Kulturwissenschaften nach wie vor nur unzureichend gegeben. In diesen Bereichen sind noch besondere Förderinstrumente zu entwickeln, die den Eigenheiten der Umsetzungspartner aus den genannten Disziplinen Rechnung tragen.

Zu den Bestimmungen im Einzelnen: Art. 18 Abs. 2 Bst. bbis / Art. 20 Abs. 4 Mit dem Begriff «hochqualifizierte Person» sind Personen mit gros- sem Potenzial in der wissenschaftsbasierten Innovation gemeint. Im Ver- gleich mit dem bisherigen Schwerpunkt «Nachwuchsförderung» wird damit der Adressatenkreis für Unterstützungsmassnahmen erweitert, was zielführend ist. Trotzdem ist auch inskünftig das Hauptaugenmerk auf der Förderung und Schaffung attraktiver Bedingungen für «junge Talente» namentlich auch an Fachhochschulen zu legen. Art. 19 Abs. 1 Die Projektförderung gemäss Art. 19 Abs. 1 ist und bleibt das bedeut- samste Förderinstrument von Innosuisse. Die Grundlage bildet in der Re- gel die Zusammenarbeit zwischen einem Forschungspartner und einem Umsetzungspartner. Vermehrt steht auf Seite des Umsetzungspartners allerdings auch ein Verbund von Unternehmen. Diese Konstellation wird nach unserer Einschätzung von Art. 19 Abs. 1 ebenfalls erfasst, auch wenn dies so in der Regelung nicht ausdrücklich (die Innovationspartner wer- den allerdings im Plural genannt) zum Ausdruck kommt.

Mit dem Wechsel von der starren hälftigen Beteiligung hin zu einer angemessenen Beteiligung der Umsetzungspartner an den Projektkosten kann das Instrument der Projektförderung vermehrt auf die Umstände des Einzelfalls ausgerichtet und damit insgesamt flexibler gehandhabt werden. Der sich daraus ergebende grössere Handlungsspielraum von Innosuisse bedarf allerdings aus Gründen der Transparenz einer klaren Regelung in nachgeordneten Erlassen, namentlich in der Beitragsver- ordnung. In diesem Rahmen ist auch darauf zu achten, dass die indivi- duelle Festlegung der «angemessenen Beteiligung» nicht zu zusätzlichem bürokratischem Aufwand und damit zu Projektverzögerungen führt. Da im Rahmen einer internationalen Zusammenarbeit neu Beiträge direkt an Umsetzungspartner geleistet werden können (Art. 19 Abs. 1bis), muss eine Abweichung von den Voraussetzungen gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. d möglich sein. Insbesondere soll eine geringere Beteiligung als 40% verlangt oder ganz auf eine Beteiligung verzichtet werden können. Art. 19 Abs. 2ter ist deshalb mit einem neuen Bst. e wie folgt zu ergänzen: «der Umsetzungspartner Beiträge gemäss Absatz 1bis erhält.» Art. 20 Abs. 3 Neben dem Auswahlverfahren ist die regelmässige Überprüfung der Qualität der Leistungserbringerinnen und -erbringer ein wesentliches Element der Qualitätssicherung. Die Evaluation der Leistungen wird zwar in der Beitragsverordnung geregelt. Wir regen an, diesen wichtigen Be- reich der Qualitätssicherung auf Gesetzesstufe (Art. 20) zu regeln. Art. 20 Abs. 4 Bst. b Die Gewährung von Beiträgen für die Weiterbildung ist zielführend. Das Kriterium «international» ist allerdings kein Qualitätskriterium und schränkt das Förderangebot unnötig ein. Wir schlagen deshalb vor, auf dieses Kriterium zu verzichten. Ferner regen wir an, den Begriff «Weiter- bildungskurs» durch «Weiterbildungsprogramm» zu ersetzen. Art. 23 Abs. 2 Die Möglichkeit, den vom Bund unterstützten Technologiekompe- tenzzentren im Vergleich zu den übrigen Hochschulforschungsstätten höhere Overheadbeiträge zu leisten, wird begrüsst. Es ist richtig, die je- weiligen Höchstsätze nicht im FIFG, sondern im Rahmen des betreffen- den Bundesbeschlusses festzulegen. Dazu ist zu bemerken, dass der in den Erläuterungen genannte Höchstsatz von 25% für Technologiekom-

petenzzentren tief angesetzt ist. Für diese erweisen sich deshalb die von Innosuisse geförderten Projekte als potenziell unattraktiv. Anzumerken bleibt, dass auch der für die Hochschulen festgelegte Beitragssatz von 15% nicht ausreichend ist.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion und die Bil- dungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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