RRB Nr. 1185/2016
Obligationenrecht, Änderung, Auftragsrecht, Vernehmlassung, Schreiben an das EJPD
7 da december 2016German3 min
Source zh.ch
Obligationenrecht, Änderung, Auftragsrecht, Vernehmlassung, Schreiben an das EJPD
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Dezember 2016
1185. Obligationenrecht, Änderung (Auftragsrecht; Vernehmlassung)
Erwägungen
Nach Art. 404 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) kann der Auf- trag jederzeit beendigt werden. Abs. 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass bei einer Beendigung zur Unzeit zwar Schadenersatz geschuldet ist, ent- gangener Gewinn jedoch nicht ersatzfähig ist. Gemäss der Rechtspre- chung des Bundesgerichts darf das jederzeitige Beendigungsrecht weder wegbedungen noch eingeschränkt werden. Die grosse praktische Bedeu- tung dieser Bestimmung rührt daher, dass das Bundesgericht diese jeder- zeitige Beendigungsmöglichkeit auf eine Vielzahl äusserst unterschied- licher Vertragsverhältnisse als zwingende Regel anwendet. Insbesondere bei komplexen und vorwiegend von wirtschaftlichen In- teressen geprägten Dienstleistungsverträgen (etwa bei IT-Dienstleistungs- oder Forschungs- und Entwicklungsverträgen) zeigt sich, dass die zwin- gende Anwendung von Art. 404 OR den Verhältnissen nicht gerecht wird. Die Parteien tätigen bei solchen Vertragsverhältnissen grosse Investitio- nen und haben ein Interesse an einer verbindlichen, grundsätzlich unkünd- baren Vertragsdauer. Dass in diesen Fällen keine stärkere vertragliche Verbindlichkeit gültig vereinbart werden kann, schadet der Schweiz als Wirtschaftsstandort. Das jederzeitige Beendigungsrecht führt aber auch in vielen Fällen zu passenden Ergebnissen. Der Inhalt des Auftrags ist zu Beginn oft eher unbestimmt und sein Verlauf nur beschränkt vorher- sehbar. Gerade in solchen Fällen ist Art. 404 OR eine angemessene Be- endigungsregel, die beibehalten werden soll. Um diesen unterschiedlichen Interessen gerecht zu werden, wird im Entwurf vorgeschlagen, Art. 404 OR in der bestehenden Fassung als Grundregel beizubehalten, jedoch nur noch als dispositives Recht. Die Parteien sollen das jederzeitige Be- endigungsrecht neu wegbedingen oder mittels eigener Beendigungsre- geln einschränken können. Wegen der damit möglichen stärkeren ver- traglichen Bindung und mit Blick darauf, dass es Vertragsverhältnisse gibt, welche die jederzeitige Beendigungsmöglichkeit nach wie vor erfordern, sollen vom Gesetz abweichende Parteivereinbarungen unwirksam sein, wenn sie in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (auch als PDF- und als Word-Version an zz@bj.admin.ch): Mit Schreiben vom 16. September 2016 haben Sie uns die Änderung von Art. 404 des Obligationenrechts (OR, SR 220) zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir sind mit dem Vorentwurf grundsätzlich einverstanden. Allerdings sollten die typischen Auftragsverhältnisse, die ein besonderes Vertrauen der Vertragsparteien voraussetzen (so etwa Verträge mit Anwältinnen oder Anwälten und Ärztinnen oder Ärzten), nach wie vor im Sinne von Art. 404 OR zwingend und jederzeit widerrufen werden können. Dies soll zwar auch gemäss den Ausführungen im erläuternden Bericht (S. 14), der Fall sein, in den Erläuterungen wird aber davon ausgegangen, dass die bestehenden Regelungen in Art. 19 Abs. 2 OR und Art. 27 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ausreichend seien. Da jedoch nicht klar ist, ob die Gerichtspraxis diesen Überlegungen fol- gen wird, sollte die zwingende Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs- und Kündigungsrechts gewisser Auftragsverhältnisse ausdrücklich gere- gelt werden. Formulierungsvorschlag zu Art. 404a Abs. 1 E-OR: «Das jederzeitige Widerrufs- oder Kündigungsrecht kann wegbedungen oder eingeschränkt werden. Ausgenommen davon sind Aufträge, die ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien voraussetzen.»
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi