RRB Nr. 1186/2020
Kantonaler Richtplan, Teilrevision 2020, Durchführung der öffentlichen Auflage, Ermächtigung
2 da december 2020German5 min
Source zh.ch
Kantonaler Richtplan, Teilrevision 2020, Durchführung der öffentlichen Auflage, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Dezember 2020
1186. Kantonaler Richtplan, Teilrevision 2020 (Durchführung der öffentlichen Auflage, Ermächtigung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Der kantonale Richtplan ist das behördenverbindliche Steuerungs- instrument des Kantons, um die räumliche Entwicklung langfristig zu lenken und die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten über alle Politik- und Sachbereiche hinweg zu gewährleisten (Art. 6 Raumplanungs- gesetz, RPG; SR 700). Gemäss Art. 9 Abs. 2 RPG sind kantonale Richt- pläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, wenn sich die Verhält- nisse geändert haben, sich neue Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist. Unter der Federführung des Amts für Raumentwicklung wurde im Rahmen einer Umfrage bei den raumwirksam tätigen Ämtern und Fach- stellen der kantonalen Verwaltung der Anpassungsbedarf ermittelt. Auf dieser Grundlage wurden die Inhalte der Teilrevision 2020 des kanto- nalen Richtplans erarbeitet. Voraussetzung für eine Anpassung des kantonalen Richtplans ist die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger sowie eine öffentliche Auflage zur Mitwirkung der Bevölkerung (§ 7 Planungs- und Baugesetz, PBG; LS 700.1). Die Durchführung der öffentlichen Auf- lage setzt eine entsprechende Ermächtigung des Regierungsrates voraus.
B. Inhalte der Richtplanteilrevision 2020 Der kantonale Richtplan besteht aus Text und Karte und enthält ver- bindliche Festlegungen für die Behörden aller Stufen. Er ist in die Kapi- tel «Raumordnungskonzept», «Siedlung», «Landschaft», «Verkehr», «Ver- sorgung, Entsorgung» und «Öffentliche Bauten und Anlagen» gegliedert und bildet ein zusammenhängendes Ganzes. Die Vorlage der Teilrevision 2020 umfasst nur jene Teilkapitel des kan- tonalen Richtplans, in denen Änderungen vorgenommen werden. Neue oder geänderte Textpassagen werden im Richtplantext rot hervorgehoben. Die mit den Teilrevisionen 2017 und 2018 vorgenommenen Änderungen, die zurzeit noch nicht festgesetzt sind, sind in der Vorlage der Teilrevi- sion 2020 enthalten und werden grau dargestellt.
Anpassungen an der Richtplankarte, die sich aus der Teilrevision 2020 ergeben, sind in entsprechenden Kartenausschnitten im Anhang zum Richtplantext abgebildet. Die nachgeführte Richtplankarte (Stand: Ent- wurf für die öffentliche Auflage) steht zudem als digitales Dokument zur Verfügung. Erstmals liegt bereits zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage ein Er- läuterungsbericht vor, in dem der festgestellte Handlungsbedarf und der vorgesehene Lösungsweg dargelegt und die sich daraus ergebenden An- passungen an Richtplantext und Richtplankarte erläutert werden. Der Erläuterungsbericht trägt damit wesentlich zum Verständnis der im Rah- men der Teilrevision 2020 vorzunehmenden Anpassungen bei. Im Einzelnen umfasst die Teilrevision 2020 folgende Anpassungen des kantonalen Richtplans: Kapitel Raumordnungskonzept Pt. 1.3: Wechsel der Gemeinden Oberglatt, Niederhasli und Nieder- glatt zum Handlungsraum urbane Wohnlandschaft. Kapitel Siedlung Pt. 2.1, Pt. 2.2, Pt. 2.3: Umsetzung Massnahme K2 des Massnahmen- plans «Anpassung an den Klimawandel». Pt. 2.2: Anpassung Siedlungsgebiet der Gemeinde Niederhasli (Ab- tausch innerhalb der Gemeinde). Kapitel Verkehr Pt. 4.1, Pt. 4.2: Umsetzung Massnahme K2 des Massnahmenplans «An- passung an den Klimawandel». Pt. 4.2: Verlegung Baltenswilerstrasse (Bassersdorf). Pt. 4.3: Doppelspurausbauten Sihltal-Zürich-Uetlibergbahn (SZU). Pt. 4.3: Aufnahme Güterumfahrungslinie Limmattal–Furttal (als Zwi- schenergebnis). Pt. 4.3: Aufnahme Meilibachtunnel (Horgen). Pt. 4.3: Streichung des Eintrags Zusammenschluss der Glattalbahn. Pt. 4.3: Streichung des Eintrags Station Winterthur-Töss, Försterhaus. Pt. 4.3: Aufnahme bestehende sowie neu geplante Abstell- und Service- anlagen für Personenzüge. Pt. 4.4: Nachführung Radrouten von nationaler Bedeutung (nur Karte). Pt. 4.6: Aufnahme Aushubverladeanlage Regensdorf, Büel (als Zwi- schenergebnis).
Kapitel Versorgung, Entsorgung Pt. 5.2: Nachführung Perimeter Grundwasserschutzgebiete Rheinau und Rafzerfeld. Pt. 5.6: Gesamtüberarbeitung Kapitel Siedlungsentwässerung und Ab- wasserreinigung. Kapitel Öffentliche Bauten und Anlagen Pt. 6.1: Textliche Ergänzungen zum Lokalklima in der Gesamtstrategie. Pt. 6.2: Aufnahme Gebietsplanung «Bildungsstandort Wädenswil 2.0». Pt. 6.3: Aktualisierungen bei verschiedenen Bildungs- und Forschungs- einrichtungen.
C. Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger, öffentliche Auflage und weiteres Vorgehen Die Vorlage zur Teilrevision 2020 des kantonalen Richtplans wird von der Baudirektion den nach- und nebengeordneten Planungsträgern zur Anhörung unterbreitet. Gleichzeitig können sich Interessierte im Rah- men der öffentlichen Auflage schriftlich zu den Inhalten der Richtplan- anpassung äussern. Um die Verfahrensdauer zu verkürzen, werden Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger und öffentliche Auflage gleichzei- tig durchgeführt. Diese sollen von Mitte Dezember 2020 bis Ende März 2021 durchgeführt werden. Für die Durchführung des Mitwirkungsver- fahrens steht eine Webapplikation zur Verfügung, die eine sichere Er- fassung und Übermittlung der Stellungnahmen gewährleistet (eVernehm- lassung). Die Baudirektion wertet die Stellungnahmen aus und erstattet Be- richt über die nicht berücksichtigten Einwendungen (§ 7 Abs. 4 PBG). Dem Regierungsrat ist sodann eine überarbeitete Richtplanvorlage vor- zulegen, sodass voraussichtlich im dritten Quartal 2022 die Antragstellung an den Kantonsrat erfolgen kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Baudirektion wird beauftragt, die öffentliche Auflage der Teil- revision 2020 des kantonalen Richtplans durchzuführen. Es wird davon Kenntnis genommen, dass die Baudirektion gleichzeitig die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger durchführt.
II. Die Baudirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat unter Wür- digung der Ergebnisse der öffentlichen Auflage und der Anhörung eine entsprechende Richtplanvorlage zur Antragstellung an den Kantonsrat zu unterbreiten.
III. Dieser Beschluss ist bis zur öffentlichen Auflage der Richtplan- vorlage nicht öffentlich.
IV. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates, die Geschäfts- leitung des Kantonsrates und die Kommissionen für Planung und Bau sowie für Energie, Verkehr und Umwelt des Kantonsrates.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli