RRB Nr. 1187/2012
Flexibilisierung Waldflächenpolitik, Waldverordnung, Änderung, Schreiben an das UVEK
21 da november 2012German2 min
Source zh.ch
Flexibilisierung Waldflächenpolitik, Waldverordnung, Änderung, Schreiben an das UVEK
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. November 2012
1187. Flexibilisierung Waldflächenpolitik, Änderung
Erwägungen
der Waldverordnung (Anhörung) Die Bundesversammlung hat am 16. März 2012 eine Änderung des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) beschlossen. Mit der Änderung soll eine Flexibilisierung des Rodungsersatzes erreicht werden. Vom Grundsatz des flächengleichen Realersatzes in derselben Gegend soll in bestimmten Fällen abgewichen werden können. Anstelle einer flächengleichen Ersatzaufforstung können Massnahmen zugunsten des Natur- oder Landschaftsschutzes geleistet werden, in bestimmten Fällen kann auf Ersatzmassnahmen ganz verzichtet werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 WaG). Weiter wird den Kantonen die Möglichkeit gegeben, in Gebieten, in denen eine Zunahme des Waldes verhindert werden soll – gleich wie im Bereich von Bauzonen –, eine statische Waldgrenze festzulegen (Art. 10 Abs. 2 WaG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 WaG). Zu dieser Gesetzesänderung werden Ausführungsbestimmungen in die Waldverordnung vom 30. November 1992 (WaV; SR 921.01) aufgenom- men. In den Abschnitten «Rodung» und «Waldfeststellung» (Art. 8–12 WaV) werden insbesondere unbestimmte Rechtsbegriffe konkretisiert und Verfahrensregelungen getroffen. Die vorgesehenen Verordnungs- änderungen sind zweckmässig und zu begrüssen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 30. April 2012 haben Sie uns eingeladen, zur Än- derung der Waldverordnung betreffend Flexibilisierung der Waldflächen- politik Stellung zu nehmen. Wir begrüssen die vorgesehene Änderung und haben im Einzelnen keine weiteren Bemerkungen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Bau- direktion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi