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Decision

RRB Nr. 1189/2009

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Egg, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

12 d’avust 2009German2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. August 2009

1189. Gemeindeordnung (Egg)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Egg haben am 17. Mai 2009 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeordnung (GO) zugestimmt. Mit den geänderten Bestimmungen erfolgen Anpas- sungen an die Kantonsverfassung und an das Gesetz über die politi- schen Rechte (GPR). Neu sind für die Erneuerungs- und Ersatzwahlen die stille Wahl bzw. die Wahl mit leeren Wahlzetteln vorgesehen. Für letzteres Wahlverfahren wird die Abgabe eines Beiblattes vorgesehen. Diese Bestimmung ist in Übereinstimmung mit dem noch geltenden Recht dahingehend auszulegen, dass die wahlleitende Behörde ein Bei- blatt abgeben kann (§ 61 GPR in Verbindung mit § 31 Verordnung über die politischen Rechte [VPR]). Erhöht wurden sodann die Grenzwerte für die der obligatorischen Urnenabstimmung unterliegenden Finanz- geschäfte. Die Änderungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Egg am 17. Mai 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird ge- nehmigt.

II. Mitteilung an die Gemeinde Egg, Gemeinderatskanzlei, Forch- strasse 145, Postfach, 8132 Egg, den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi