RRB Nr. 1194/2010
Strafverfolgung Erwachsene, Stellenplan, Änderung
18 d’avust 2010German18 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. August 2010
1194. Strafverfolgung Erwachsene, Stellenplan
A. Ausgangslage
1. Allgemeines Im Bereich der Strafverfolgung Erwachsene hat der Regierungsrat vor rund neun Jahren letztmals neue Stellen geschaffen (RRB Nr. 878/ 2001; Zuwachs um drei Stellen). Das Projekt «Neue Organisations- struktur für die Behörden der Erwachsenenstrafverfolgung», aus dem sich die Aufteilung in die Oberstaatsanwaltschaft (vormals Staatsan- waltschaft) und die Allgemeinen und Besonderen Staatsanwaltschaften (vormals Bezirksanwaltschaften) ergab, konnte von 2001 bis 2005 ohne Stellenvermehrungen umgesetzt werden. Auch das Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuchs auf 2007 konnte ohne zusätzliche personelle Mittel aufgefangen werden. Im Rahmen des Sanierungsprogramms Massnahmenplan Haushaltsgleich- gewicht 2006 wurden drei Stellen abgebaut. Bedingt durch die Schwerpunktbildung in der Strafverfolgung 2009– 2013 (vgl. Abschnitt A, Ziff. 2) und die Auswirkungen der neuen Gesetz- gebung (vgl. Abschnitt A, Ziff. 3) ist der Stellenplan der Strafverfolgung Erwachsene auf den 1. Januar 2011 anzupassen. Zusätzlich ist die Aufstockung der personellen Mittel aufgrund der seit Jahren hohen Geschäftslast notwendig. So zeigte etwa die in der Direktion der Justiz und des Innern im Jahr 2008 durchgeführte Perso- nalumfrage auf, dass die zeitliche Überforderung im Bereich der Straf- verfolgung Erwachsene ein ernst zu nehmendes Problem darstellt. Dies hat zur Folge, dass bei den Mitarbeitenden der Strafverfolgung seit Jahren ausserordentlich hohe Zeitguthaben bestehen (Ferien-, Gleit- zeit-, Überzeit- und Brandtourguthaben sowie Dienstaltersgeschenke), die bei der gegenwärtigen und zu erwartenden zunehmenden Ge- schäftslast nicht abgebaut werden können, sofern keine zusätzlichen personellen Mittel zur Verfügung gestellt werden.
2. Schwerpunktbildung in der Strafverfolgung 2009–2012 Mit RRB Nr. 1068/2009 bezüglich Schwerpunktbildung in der Straf- verfolgung 2009–2012 wurden fünf Schwerpunkte definiert (Wirtschafts- kriminalität, Vermögenseinziehung, Urbane Kriminalität, Internet- kriminalität, Jugendgewalt). Es wurde festgehalten, dass wo nötig die erforderlichen Mittel bereitzustellen oder zu beantragen sind (S. 18).
Da zu diesem Zeitpunkt schwer einzuschätzen war, in welchem Umfang die genannten Schwerpunkte zusätzlichen Aufwand verursachen wür- den, wurde vorerst von einem Antrag an den Regierungsrat zur Schaf- fung neuer Stellen abgesehen. Für einige Spezialgebiete wurden jedoch befristete Stellen ausserhalb des Stellenplans geschaffen (insbesondere in den Bereichen Vermögenseinziehung und Bekämpfung Versiche- rungsbetrug). Inzwischen lässt sich aufgrund der durch die befristeten Anstellungen gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen präzisieren, welche Mittel dafür bereitzustellen sind (vgl. Abschnitt B, Ziff. 5 bis 7).
3. Übersicht Auswirkungen der neuen Gesetzgebung (StPO, GOG) Am 1. Januar 2011 treten die neue Schweizerische Strafprozessord- nung (StPO) und das neue Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) in Kraft. Die neue Gesetzgebung hat zur Folge, dass bei der Strafverfol- gung Erwachsene zusätzlicher Aufwand entsteht, der durch entspre- chende personelle Mittel abzudecken ist (vgl. Abschnitt B, Ziff. 1 bis 4). Neu werden ab 1. Januar 2011 Ehrverletzungsdelikte durch die Allge- meinen Staatsanwaltschaften zu untersuchen sein. Dadurch ist mit einer Mehrbelastung von rund 300 Verfahren pro Jahr zu rechnen, wobei als Grundlage für diese Zahl von den bisherigen Fallzahlen der Bezirks- gerichte ausgegangen wird. Bei dieser Zahl nicht berücksichtigt sind die bereits bei der Friedensrichterin oder beim Friedensrichter erledig- ten Verfahren. Da das Sühneverfahren ab 1. Januar 2011 ebenfalls ent- fällt, ist mit zusätzlichen Verfahren zu rechnen. Die anfallende Mehrbe- lastung ist allerdings etwas zu relativieren, weil die erforderlichen Er- mittlungen in der Regel durch die Polizei erfolgen. Gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung werden die Staats- anwältinnen und -anwälte verpflichtet, im gerichtlichen Hauptverfahren die Anklagen auch dann persönlich zu vertreten, wenn die beschuldigte Person geständig ist, falls eine Freiheitsstrafe von über zwölf Monaten beantragt wird. Pro Jahr werden rund 600 bis 700 Verfahren durch die Kollegialgerichte erledigt. Auch wenn schätzungsweise nur bei einem Drittel der Verfahren von Geständnissen ausgegangen werden kann, wird ab 2011 vermehrt vor Gericht plädiert werden müssen. Infolge der beschränkten Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren sowie wegen des Instituts der Vorverhandlungen dürften in erster Linie die Staatsanwältinnen und -anwälte der Beson- deren, in zweiter Linie aber auch der Allgemeinen Staatsanwaltschaften im Vergleich zur heutigen Situation erheblich mehr Zeit vor Gericht verbringen. Es muss zudem davon ausgegangen werden, dass durch die aufwendigeren Protokollierungsvorschriften Gerichtsverhandlungen länger dauern werden.
Ab dem 1. Januar 2011 sind die Staatsanwaltschaften bei schweren Straftaten früher zu informieren und müssen dadurch die Verfahrens- leitung ebenfalls früher antreten. Dies ergibt sich aus Art. 16 Abs. 2 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft das gesamte Vorverfahren leitet, wozu bereits das polizeiliche Ermittlungsverfahren gehört (Art. 299 Abs. 1 StPO). Dieser Konzeption entspricht die künftige Informations- pflicht der Polizei gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO, die wesentlich über den bisherigen Katalog der sogenannten Brandtourgeschäfte hinaus geht. Bei den geheimen Überwachungsmassnahmen (Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, Überwachung mit technischen Über- wachungsgeräten, Observation, Überwachung von Bankbeziehungen, verdeckte Ermittlung; vgl. Art. 269 ff. StPO) wurde die Zuständigkeit erweitert, was einen Mehraufwand insbesondere bei der Staatsanwalt- schaft II verursachen wird. Observationen sind vor allem bei der Be- kämpfung des organisierten Betäubungsmittelhandels, für die diese Amtstelle zuständig ist, ein wichtiges und häufig angewendetes Instru- ment. Neu ist zudem ab 1. Januar 2011 bei den Antragsdelikten zu einer Vergleichverhandlung vorzuladen. Auch in Fällen, in denen eine Wie- dergutmachung nach Art. 53 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) infrage kommt, sind die Parteien grundsätzlich vorzuladen. Es ist zu erwarten, dass sich diese Neuerungen bei erfolgreichen Ver- gleichsverhandlungen ressourcenmässig neutral auswirken werden. Dafür dürften gescheiterte Vergleichsverhandlungen Mehraufwand verursachen. Der Mehraufwand für Vergleichsverhandlungen ist ins- besondere bei den Allgemeinen Staatsanwaltschaften zu erwarten. Die bisher durch die Oberstaatsanwaltschaft zu behandelnden Re- kurse gegen Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaften werden entfallen, da die entsprechende Kompetenz gemäss der Schweize- rischen Strafprozessordnung der Beschwerdeinstanz obliegt (im Kan- ton Zürich: Obergericht). Hingegen wird das Büro für amtliche Mandate (amtliche Verteidi- gung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung) neu durch die Strafver- folgung Erwachsene zu führen sein. Bisher war diese Zuständigkeit bei den Gerichten. Gemäss dem Gerichtsorganisationsgesetz wird diese Funktion bei der Oberstaatsanwaltschaft zentralisiert. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die neue Gesetzgebung aus den genannten Gründen erhebliche Auswirkungen auf den Arbeits- aufwand in der Strafverfolgung Erwachsene haben wird. Die Einrei- hungen wurden mit der Vereinfachten Funktionsanalyse überprüft. Die Einreihungen ab LK 17 wurden dem Personalamt zur Begutachtung vorgelegt (§ 7 Abs. 3 VVO).
B. Anpassung Stellenplan
1. Büro für amtliche Mandate (zwei neue Stellen bei der Oberstaatsanwaltschaft) Gemäss Art. 131 ff. StPO ist die Verfahrensleitung für die Belange der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft zuständig. Im Bereich des Vorverfahrens ist dies die fallführende Staatsanwältin oder der fallführende Staatsanwalt. Die Funktion wird bei der Oberstaatsanwaltschaft im neu zu schaffenden Büro für amtliche Mandate zentralisiert (vgl. § 155 GOG), weshalb auf den 1. Januar 2011 entsprechende Stellen bereitzustellen sind. Bereits aus der erwähnten Bestimmung der Schweizerischen Straf- prozessordnung ergibt sich, dass die Funktion formell durch eine Staats- anwältin oder einen Staatsanwalt auszuüben ist. Entsprechend wäre für die Leitung des Büros für amtliche Mandate eine Einreihung in Lohn- klasse (LK) 24 oder 25 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) vorzunehmen. Aus verschiedenen Gründen rechtfertigt sich eine Ein- reihung in LK 25 VVO: Die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber muss aufgrund ihrer bzw. seiner Ausbildung und Erfahrung in der Lage sein, in Verfahren der Allgemeinen bzw. Besonderen Staatsanwaltschaf- ten – mithin auch in allen vier in die Kompetenz Letzterer fallenden Spezialgebieten – in einem sehr frühen Verfahrensstadium selbstständig zu entscheiden, ob eine amtliche Verteidigung erforderlich ist. Es ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen, dass diese Funktion eine fachliche Vorgesetzte oder einen fachlichen Vorgesetzten hat und auch das Vier- augenprinzip bringt aus zeitlichen Gründen zu viel Verzögerung mit sich. Stellt sich jedoch ein Entscheid später als falsch heraus, hat dies für die Untersuchungshandlungen weitreichende negative Konsequenzen – im schlimmsten Fall bis hin zur Nichtigkeit von Untersuchungshandlun- gen. Das Rechtsanwaltpatent ist für diese Funktion aus rechtlichen Gründen nicht zwingend erforderlich, aber im Hinblick auf die erfolg- reiche Ausübung dieser Spezialfunktion dringend erwünscht. Aus all diesen Gründen war die Funktion bis anhin den Bezirksgerichtsprä- sidentinnen und -präsidenten (LK 27 VVO) bzw. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Anklagekammer des Obergerichts zugewiesen. Deshalb ist die Stelle der/des Staatsanwalts/-anwältin für amtliche Man- date in LK 25 VVO einzureihen. Zur Unterstützung des Büros für amtliche Mandate ist zusätzlich die Stelle eines/r Verwaltungsassistenten/-in zu schaffen. Diese Tätigkeit er- fordert ungefähr die gleiche Ausbildung und Erfahrung wie diejenige der Sekretärin eines Amtschefs, mitunter mehrjährige Berufserfahrung sowie Weiterbildungen im spezifischen Fachgebiet. Insbesondere die selbstständig vorzunehmende Fall-Triage, die Entscheidvorbereitung
und die Führung der Geschäftskontrolle sind mit grosser Verantwor- tung verbunden. Im bezüglich der Beweissicherung äusserst wichtigen Anfangsstadium eines Strafverfahrens wären Fehler oder Verzögerun- gen heikel. Dies rechtfertigt eine Einreihung der Funktion Verwaltungs- assistent/-in in LK 14 VVO. Es ist bereits heute davon auszugehen, dass das Büro für amtliche Mandate mit nur je einer Stelle im juristischen und kaufmännischen Bereich unterbesetzt sein wird. Insbesondere können die Stellvertre- tungen nicht gewährleistet werden. Deshalb werden beide Stellen zusätzlich mit bei der Oberstaatsanwaltschaft bereits bestehenden per- sonellen Mitteln unterstützt. Oberstaatsanwaltschaft Stellen Richtposition gemäss Personalgesetz (Bemerkungen) Klasse VVO 1,0 Staatsanwalt/-anwältin für amtliche Mandate 25 1,0 Verwaltungsassistent/-in (Unterstützung Büro für amtliche Mandate) 14
2. Stellvertretende Staatsanwältinnen und -anwälte (vier neue Stellen bei der Oberstaatsanwaltschaft) Der in den fünf Allgemeinen und vier Besonderen Staatsanwalt- schaften durch die Einführung der neuen Schweizerischen Strafpro- zessordnung zu erwartende Mehraufwand (vgl. Abschnitt A, Ziff. 1.3) lässt sich stellenplanmässig schwer beziffern. Deshalb ist zurzeit davon abzusehen, die Stellenpläne der dezentralen Bereiche mit der Funktion Stellvertretende Staatsanwältin bzw. Stellvertretenden Staatsanwalt auszubauen. Dafür sind zentral und damit bei der Oberstaatsanwalt- schaft angegliedert vier neue Stellen dieser Funktion zu schaffen. Sie können je nach Bedarf flexibel bei den einzelnen Staatsanwaltschaften eingesetzt werden. Pro dezentrale Staatsanwaltschaft entspricht dies weniger als einer halben neuen Stelle. Nach dem neuen Gerichtsorganisationsgesetz können Stellvertre- tende Staatsanwältinnen bzw. Stellvertretende Staatsanwälte Einver- nahmen durchführen und haben eine umfassende Untersuchungs- und Erledigungskompetenz. Sie sind jedoch nicht befugt, Strafuntersuchun- gen zu eröffnen, Zwangsmassnahmen anzuordnen oder Anklagen zu erheben oder zu vertreten (vgl. § 102 GOG). Als wesentlicher Unter- schied zu den Kompetenzen von heute Juristischen Sekretärinnen und Sekretären (ab 1. Januar 2010: Assistenz-Staatsanwältin und -anwalt) sind sie befugt, Strafbefehle zu erlassen, auch wenn eine vollziehbare Freiheitsstrafe anzuordnen ist. Assistenz-Staatsanwältinnen und -anwälte werden wie bereits bisher in LK 18 VVO eingereiht sein. Die Funktion der Stellvertretenden Staatsanwältin bzw. des Stellvertretenden Staatsanwalts ist wie bereits
erwähnt mit mehr Kompetenzen verbunden und setzt zudem berufliche Erfahrung als Assistenz-Staatsanwältin oder -anwalt voraus. Zusätzlich wird die Wahlfähigkeit als Staatsanwältin oder Staatsanwalt voraus- gesetzt. Aus diesen Gründen rechtfertigt sich die Einreihung dieser neuen Funktion in LK 20 VVO. Oberstaatsanwaltschaft Stellen Richtposition gemäss Personalgesetz (Bemerkungen) Klasse VVO 4,0 Stv. Staatsanwalt/-anwältin (Einsatz flexibel bei verschiedenen 20 Staatsanwaltschaften)
3. Assistenzstaatsanwältin bzw. -anwalt für Nachverfahren (eine neue Stelle bei der Oberstaatsanwaltschaft) Der seit 2007 in Kraft stehende neue Allgemeine Teil des Schweize- rischen Strafgesetzbuches sieht Nachverfahren für jene Fälle vor, in denen Geldstrafen nicht bezahlt werden können oder gemeinnützige Arbeit nicht geleistet werden kann (Art. 36 Abs. 3 und Art. 39 StGB). Die Nachverfahren müssen durch diejenige Behörde geführt werden, welche die ursprüngliche Sanktion ausgesprochen hat. Soweit solche Sanktionen mit Strafbefehl angeordnet worden sind, ist die Staats- anwaltschaft deshalb für solche Nachverfahren zuständig. Aus Gründen der Effizienz wird diese Spezialistenfunktion für die gesamte Strafverfolgung Erwachsene bei der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat zentralisiert wahrgenommen. Diese Zentralisierung bewährte sich in den letzten Jahren. Allerdings haben sich die Fallzahlen seit In- krafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen verfünffacht: Während 2007 40 Nachverfahren geführt wurden, waren es 2008 deren 152 und im Folgejahr 188. Eine Hochrechnung für das laufende Jahr (gestützt auf die Zahlen bis und mit Juli 2010) ergibt die Anzahl von 201 Nachverfah- ren. Dieser inzwischen ausgewiesene zusätzliche Aufwand durch die 2007 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches ist durch die Schaffung einer neuen Stelle einer/eines Assistenz-Staatsanwaltes/-anwältin aufzufangen. Bei der Einführung der neuen Bestimmungen wurde im Unterschied zu anderen Kantonen davon abgesehen, auf Vorrat neue Stellen zu schaffen, ohne den zusätz- lich anfallenden Aufwand abschätzen zu können. Analog der Einreihung der Juristischen Sekretärinnen und Sekretäre (vgl. Ziff. 2.2) ist die neue Stelle im Stellenplan der Oberstaatsanwalt- schaft in LK 18 VVO einzureihen. Oberstaatsanwaltschaft Stellen Richtposition gemäss Personalgesetz (Bemerkungen) Klasse VVO 1,0 Assistenz-Staatsanwalt/-anwältin 18
4. Staatsanwältin bzw. -anwalt («Joker») und Staatsanwältin bzw. -anwalt für Ärztefälle / medizinische Behandlungsfehler (drei neue Stellen bei der Staatsanwaltschaft I) Bereits bisher war bei der Staatsanwaltschaft I eine Stelle durch eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt besetzt, die oder der in den anderen Staatsanwaltschaften flexibel einsetzbar war («Joker»; befris- tete Stelle ausserhalb Stellenplan). Bei personellen Engpässen infolge Mutterschaftsurlaube, lang andauernder Krankheiten usw. wurde diese oder dieser Mitarbeitende als Stellvertretung im ganzen Kanton einge- setzt. Da die Staatsanwältin bzw. der Staatsanwalt in den letzten Jahren ständig ausgelastet war und dies auch zukünftig zu erwarten ist, ist die bisher befristete Stelle in LK 25 VVO ausserhalb des Stellenplans in den ordentlichen Stellenplan überzuführen. Müsste auf die Funktion des «Jokers» verzichtet werden, wäre eine längere Dauer zahlreicher Verfahren die unausweichliche Folge. Dies stünde im Widerspruch zum strafprozessualen Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) und zu den Ansprüchen der Rechtsuchenden. Zusätzlich rechtfertigt sich die neu unbefristete Stelle durch den bereits beschrie- benen Mehraufwand (vgl. Ziffer 1.3). Medizinische Behandlungsfehler werden künftig statt durch die Staatsanwaltschaft IV (Gewaltdelikte) durch die Staatsanwaltschaft I (Amtsdelikte und Entlastungsfunktionen) bearbeitet. Im Gegenzug wird das Aufgabengebiet der Staatsanwaltschaft IV in deren Kernbe- reichen Gewalt- und Sexualdelikte erweitert, weshalb die Stelle der Spezialistin bzw. des Spezialisten für medizinische Behandlungsfehler bei der Staatsanwaltschaft I neu zu schaffen ist. Durch diese Optimie- rung der Zuständigkeitsbereiche der Besonderen Staatsanwaltschaften werden die vorhandenen Mittel besser genutzt, was wiederum zu einer Entlastung der zurzeit überlasteten Allgemeinen Staatsanwaltschaften führt. So werden zum Beispiel die Schnittstellen zwischen den All- gemeinen Staatsanwaltschaften und der Staatsanwaltschaft IV im Be- reiche des Kinderschutzes und der häuslichen Gewalt verbessert. Aufgrund dieser Massnahmen ist eine qualitative Verbesserung der Fallführung in den betroffenen Bereichen zu erwarten. Die zwei neuen Stellen sind im Stellenplan der Staatsanwaltschaft I analog den übrigen Staatsanwältinnen und -anwälten in LK 25 VVO einzureihen. Zur Unterstützung beider neuen Stellen ist zusätzlich die Stelle eines/r Verwaltungssekretärs/-in in LK 11 VVO zu schaffen. Dank der optimalen Nutzung bereits vorhandener Mittel im Sekretariat der Staatsanwaltschaft I («Pool-System») genügt für zwei zusätzliche Staatsanwältinnen und -anwälte eine zusätzliche kaufmännische Stelle.
Staatsanwaltschaft I Stellen Richtposition gemäss Personalgesetz (Bemerkungen) Klasse VVO 1,0 Staatsanwalt/-anwältin für Ärztefälle 25 1,0 Verwaltungssekretär/-in (Unterstützung bei Ärztefällen) 11 1,0 Staatsanwalt/-anwältin («Joker») 25
5. Staatsanwältin bzw. -anwalt für Vermögenseinziehung (drei neue Stellen bei der Staatsanwaltschaft I) Da der Aufwand für diese aufgrund von RRB Nr. 1068/2009 benötig- te Stelle schwer abschätzbar war, wurde eine Stelle befristet und ausser- halb des Stellenplans geschaffen (vgl. Ziff. 1.2). Inzwischen zeigt sich, dass der stelleninhabende Staatsanwalt bereits an Kapazitätsgrenzen stösst. Im Zeitraum vom Januar bis Oktober 2009 eröffnete die Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich 18 Einziehungsverfahren, die ihr zugeteilt wurden. Im Sinne von Ausnahmen wurden bis Ende 2009 vier weitere Verfahren eröffnet. Insgesamt wurden bis heute 27 Verfahren eröffnet, wovon drei rechtkräftig abgeschlossen wurden. Zahlreiche Anfragen von Staatsanwaltschaften zur Übernahme der Vermögensein- ziehung in grösseren Strafuntersuchungen konnten hingegen von der spezialisierten Stelle nicht übernommen werden. Die Kantonspolizei und die Stadtpolizei Zürich bearbeiteten 2009 rund 65 Fälle. Aufgrund des Annahmestopps neuer Fälle auf Ebene Staatsanwaltschaft sind die ermittelnden polizeilichen Vermögenseinziehungs-Spezialisten heute nur noch knapp ausgelastet, da die rechtliche Unterstützung seitens Staatsanwaltschaften fehlt und potenzielle Verfahren nicht mehr an- hand genommen werden können. Die Arbeitsauslastung zwischen der Polizei und der Staatsanwaltschaft ist demnach nicht mehr im Gleich- gewicht, was für beide Seiten unbefriedigend ist und nicht mehr der vorgesehenen kongruenten Ressourcenplanung entspricht (vgl. RRB Nr. 1068/2009, S. 18). 2009 wurden Vermögenswerte von rund 11,5 Mio. Franken sicher- gestellt. Die rechtskräftig verteilten Vermögenswerte belaufen sich zurzeit auf rund 1 Mio. Franken. Neben der spezial- und general- präventiven Wirkung der Vermögenseinziehung ist zu beachten, dass durch deren vermehrte Anwendung der Staatskasse zusätzliche Mittel anfallen dürften. Es ist davon auszugehen, dass die vorliegend zu schaf- fenden Stellen aufgrund erster Erfahrungen bis 2013 durch aus der Ver- mögenseinziehung erzielte Erträge selbst finanziert werden können. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass das Potenzial an Vermögenseinziehung innerhalb der Strafverfolgung Erwachsene bis- her keineswegs ausgenutzt wurde. Geht man aufgrund der ersten Erfah- rungen und vorsichtig geschätzt davon aus, dass bei einem Prozent der
Strafuntersuchungen der Beizug von Einziehungs-Spezialistinnen und Spezialisten angezeigt wäre, ergibt sich ein Potenzial von 260 Einzie- hungsverfahren pro Jahr. Das Interesse an der Vermögenseinziehung ist sowohl innerhalb der Zürcher Erwachsenenstrafverfolgung als auch in anderen Kantonen sehr gross. Die Vorreiterrolle des Kantons Zürich ist weiterhin zu ver- folgen. Zudem besteht auch das Bedürfnis, verschiedene andere Pro- jekte unter dem Gesichtspunkt der Vermögenseinziehung zu analysie- ren (z. B. Bekämpfung der Drogeneinfuhr am Flughafen Kloten). Aus diesen Gründen ist die zurzeit befristete Stelle einer Staats- anwältin bzw. eines Staatsanwalts ausserhalb des Stellenplans in den ordentlichen Stellenplan zu überführen. Zusätzlich ist eine zweite Stel- le einer Staatsanwältin bzw. eines Staatsanwalts für Vermögenseinzie- hung zu schaffen. Beide Stellen sind gemäss den üblichen Einreihungen von Staatsanwältinnen und -anwälten der Besonderen Staatsanwalt- schaften in LK 25 VVO einzureihen. Aus den bereits erwähnten Gründen (vgl. Ziff. 2.4) ist zur Unterstüt- zung beider Stellen ausschliesslich eine Stelle eines/r Verwaltungssekre- tärs/-in in LK 11 VVO zu schaffen. Staatsanwaltschaft I Stellen Richtposition gemäss Personalgesetz (Bemerkungen) Klasse VVO 2,0 Staatsanwalt/-anwältin für Vermögenseinziehung 25 1,0 Verwaltungssekretär/-in (Unterstützung bei Vermögenseinziehung) 11
6. Staatsanwältin bzw. -anwalt zur Bekämpfung Versicherungsbetrug (zwei neue Stellen bei der Staatsanwaltschaft II) Da der Aufwand für diese aufgrund RRB Nr. 1068/2009 benötigte Stelle zur wirksamen Bekämpfung wiederkehrender Kriminalitätsfor- men (organisierter Versicherungsbetrug, vor allem Sozialversicherungs- betrug) schwer abschätzbar war, wurden 2009 eine befristete Stelle eines/r Staatsanwalts/-anwältin sowie eine Stelle im kaufmännischen Bereich ausserhalb des Stellenplans geschaffen (vgl. Ziff. 1.2). Inzwischen wurden erste Verfahren erfolgreich abgeschlossen. Die Investitionen, die in diesem Bereich bezüglich des Untersuchungskon- zepts, der Zusammenarbeit mit Schnittstellen sowie der internen Aus- und Weiterbildung getätigt wurden, sind bereits erheblich. Trotzdem befindet man sich weiterhin in der Konzept- und Aufbauphase. Ein vor- zeitiger Abbruch der bis anhin getätigten Arbeiten ist unter diesen Gesichtspunkten nicht angebracht. Nach wie vor besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der verstärkten Bekämpfung dieser Kriminalitätsform. Die bisher befris- tete Stelle ausserhalb des Stellenplans ist als unbefristete Stelle in den Stellenplan der Staatsanwaltschaft III aufzunehmen. Die Einreihung
erfolgt analog den übrigen Staatsanwältinnen und -anwälten der Beson- deren Staatsanwaltschaften in LK 25 VVO, jene der Stelle des/der Ver- waltungssekretärs/-in in LK 11 VVO. Staatsanwaltschaft II Stellen Richtposition gemäss Personalgesetz (Bemerkungen) Klasse VVO 1,0 Staatsanwalt/-anwältin für Bekämpfung Versicherungsbetrug 25 1,0 Verwaltungssekretär/-in (Unterstützung bei Bekämpfung Versicherungsbetrug) 11
7. Staatsanwältin bzw. -anwalt zur Bekämpfung Wirtschafts- kriminalität (eine neue Stelle bei der Staatsanwaltschaft III) Im Kanton Zürich sind – als Folge des Wirtschaftsstandorts von inter- nationaler Bedeutung – im interkantonalen Vergleich besonders kom- plexe Wirtschaftsstraffälle zu bearbeiten. Innert Jahresfrist (1. April 2009 bis 31. März 2010) hat sich die Pendenzenzahl von 84 auf 105 er- höht. Die Tendenz ist weiterhin steigend: Per Ende Juli 2010 waren be- reits 129 komplexe Wirtschaftsstrafverfahren hängig. Die zeitgerechte Verfahrensführung unter Beachtung des Beschleunigungsgebots und die Umsetzung des RRB Nr. 1068/2009 (vgl. Ziff. 1.2) erfordert eine zu- sätzliche Stelle eines/r Staatsanwalts/-anwältin bei der Staatsanwalt- schaft III. Weniger komplexe Wirtschaftsdelikte werden weiterhin durch die Allgemeinen Staatsanwaltschaften untersucht. Um die erfolgreiche Be- kämpfung der Wirtschaftskriminalität jedoch auch bei den Verfahren der Allgemeinen Staatsanwaltschaften zu gewährleisten, ist ein vermehr- ter Einbezug der Spezialistinnen und Spezialisten der Staatsanwalt- schaft III vorgesehen. Fachliche Beratung durch diese führt zu einer Effizienz- und Qualitätssteigerung bei den entsprechenden Verfahren der Allgemeinen Staatsanwaltschaften, was den Bedarf einer zusätz- lichen Stelle zusätzlich ausweist. Die neue Stelle ist im Stellenplan der Staatsanwaltschaft III analog den übrigen Staatsanwältinnen und -anwälten der Besonderen Staats- anwaltschaften in LK 25 VVO einzureihen. Staatsanwaltschaft III Stellen Richtposition gemäss Personalgesetz (Bemerkungen) Klasse VVO 1,0 Staatsanwalt/-anwältin für Bekämpfung Wirtschaftskriminalität 25
C. Finanzierung und Ausblick Die Kosten der zum Teil neuen und zum Teil bisher befristeten 16 Stellen sind in der Finanzplanung der Strafverfolgung Erwachsene berücksichtigt und im KEF 2010–2013 bzw. im KEF-Entwurf 2011–2014 eingestellt (ab dem Planjahr 2011 jährlich Fr. 1 610 000). Die Stellen betreffend Vermögenseinziehung werden durch aus der Vermögens- einziehung erzielte Erträge selbst finanziert (subsidiär aus Rücklagen).
Gemäss der Planung der Strafverfolgung Erwachsene handelt es sich bei der vorliegenden Stellenplananpassung um den ersten Teil, der den zusätzlichen Aufwand für 2011 und 2012 abdeckt. Mit Blick auf die wei- teren Jahre wird zu prüfen sein, ob weitere Stellen erforderlich sind.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat: I. Im Stellenplan der Strafverfolgung Erwachsene werden mit Wir- kung ab 1. Januar 2011 folgende neuen Stellen geschaffen: Oberstaatsanwaltschaft Stellen Richtposition gemäss Personalgesetz (Bemerkungen) Klasse VVO 1,0 Staatsanwalt/-anwältin für amtliche Mandate 25 1,0 Verwaltungsassistent/-in (Unterstützung bei amtlichen Mandaten) 14 4,0 Stv. Staatsanwalt/-anwältin (Einsatz flexibel bei verschiedenen 20 Staatsanwaltschaften) 1,0 Assistenz-Staatsanwalt/-anwältin 18 Staatsanwaltschaft I Stellen Richtposition gemäss Personalgesetz (Bemerkungen) Klasse VVO 1,0 Staatsanwalt/-anwältin für Ärztefälle 25 1,0 Verwaltungssekretär/-in (Unterstützung bei Ärztefällen) 11 1,0 Staatsanwalt/-anwältin («Joker») 25 2,0 Staatsanwalt/-anwältin für Vermögenseinziehung 25 1,0 Verwaltungssekretär/-in (Unterstützung bei Vermögenseinziehung) 11 Staatsanwaltschaft II Stellen Richtposition gemäss Personalgesetz (Bemerkungen) Klasse VVO 1,0 Staatsanwalt/-anwältin für Bekämpfung Versicherungsbetrug 25 1,0 Verwaltungssekretär/-in (Unterstützung bei Bekämpfung Versicherungsbetrug) 11 Staatsanwaltschaft III Stellen Richtposition gemäss Personalgesetz (Bemerkungen) Klasse VVO 1,0 Staatsanwalt/-anwältin für Bekämpfung Wirtschaftskriminalität 25
II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi