RRB Nr. 1194/2019
Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft, Schreiben an das EJPD
18 da december 2019German12 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. Dezember 2019
1194. Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer
Erwägungen
Beistandschaft oder Vormundschaft (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 27. September 2019 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement das Vernehmlassungsverfahren zur totalrevidierten Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistand- schaft oder Vormundschaft ausgelöst. Die vorliegende Totalrevision ver- folgt neben redaktionellen Anpassungen folgende drei Ziele: – Vornahme von für die Praxis wichtigen Präzisierungen, – Nachvollzug des Anpassungsbedarfs aufgrund veränderter Rahmen- bedingungen (z. B. Unterstellung der Postfinance unter die Banken- aufsicht), – Vornahme gewisser materieller Anpassungen aufgrund seit dem Er- lass der Verordnung gemachten Erfahrungen. Die betroffenen Behörden im Kanton Zürich, insbesondere die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, bewerten den Vorentwurf im Grund- satz positiv. Zu verschiedenen Bestimmungen werden jedoch Anpassun- gen beantragt.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Zu- stellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an zz@bj.admin.ch): Mit Schreiben vom 27. September 2019 haben Sie uns eingeladen, zur totalrevidierten Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV, SR 211.223.11) Stel- lung zu nehmen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellung- nahme und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die Totalrevision dieser Verordnung. Der Revisions- bedarf wurde von der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) bereits vor mehreren Jahren erkannt. Die KOKES hat deshalb 2014 eine Umfrage bei den Kantonen zwecks Klärung des Reformbedarfs durchgeführt. Anschliessend hat sie zusammen mit SwissBanking einen Entwurf für eine Revision erarbeitet. Die Vernehmlassungsvorlage nimmt die aus der Sicht des Kindes- und Erwachsenenschutzes massgeblichen
Punkte weitgehend auf. Sie belässt den Kindes- und Erwachsenenschutz- behörden (KESB) zudem einen verhältnismässig grossen Ermessens- spielraum, der es diesen erlauben wird, auch Sonderfällen gerecht zu wer- den. Diesen Ansatz begrüssen wir ausdrücklich. Zu den einzelnen Be- stimmungen drängen sich gestützt auf die Hinweise aus der Praxis folgende Bemerkungen auf: Zu Art. 4 Bewilligung Gemäss Art. 4 ersetzt die Bewilligung der KESB nach dieser Verord- nung deren Zustimmung zu Geschäften nach Art. 416 f. ZGB (SR 210) nicht. Die Klärung dieser Frage wird begrüsst. Der erläuternde Bericht hierzu ist jedoch missverständlich. Darin wird ausgeführt, dass das Rechts- geschäft grundsätzlich zustande komme, auch wenn es an einer Bewilli- gung gemäss der VBVV fehle. Die Bewilligung nach der VBVV beschlage nicht das Aussenverhältnis zu Dritten, sondern das Innenverhältnis zwi- schen der Mandatsperson und der KESB. Die Bewilligung sei deshalb aufsichtsrechtlicher Natur. Rechtsgeschäfte gemäss VBVV sollen sofort ausgeführt werden können und nicht – wie Geschäfte, die der Zustim- mung nach Art. 416 f. ZGB bedürfen – so lange in der Schwebe bleiben, bis die KESB ihre Zustimmung erteilt hat, was mitunter mehrere Wochen dauern kann. Letzteres hätte zur Folge, dass die Rechtsgeschäfte z. B. auf- grund zwischenzeitlich veränderter Aktienkurse nicht mehr zu densel- ben Bedingungen abgeschlossen werden könnten. Weiter hat die Mandats- person das von der KESB erteilte Einverständnis zum Geschäft nachzu- weisen, weshalb sie darauf achten sollte, in der Regel bereits im Vorfeld die entsprechende Bewilligung einzuholen. Gestützt auf diese Erläute- rungen ist nicht einzusehen, weshalb die KESB die betroffene Person gleichwohl über die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung in- formieren soll. Dadurch würde sich das Bewilligungsverfahren ja gerade in die Länge ziehen. Der Einbezug der betroffenen Person ist Aufgabe der Mandatsperson (Art. 406 ZGB) und anders als in den Verfahren nach Art. 416 f. ZGB nicht Sache der KESB. Der Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung ist deshalb nur der Mandatsträge- rin oder dem Mandatsträger mitzuteilen. Formulierungsvorschlag, neu: 2 Der Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung
ist der Mandatsträgerin oder dem Mandatsträger mitzuteilen. Zu Art. 5 Bargeld Angesichts der gegenwärtigen Zinssituation wäre es unseres Erach- tens sinnvoll, den Mandatspersonen die Möglichkeit einzuräumen, auch Bargeld in einem Bankfach aufzubewahren. So könnten die Mandatsper- sonen das Bargeld sicher hinterlegen und bestenfalls zugunsten der be- troffenen Person Gebühren sparen und Negativzinsen abwenden.
Formulierungsvorschlag, neu: 2 Ausnahmsweise ist das Halten von Bargeld in einem Bankfach zu-
lässig. Die Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde. Zu Art. 8 Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts Aus Sicht der Praxis sollte das Halten von Anteilscheine von Banken (insbesondere Raiffeisenbanken) möglich sein, sofern dies Voraussetzung für die Führung von Konten durch diese Banken ist. Betroffene Personen besitzen häufig bereits vor der Errichtung einer Beistandschaft entspre- chende Anteilscheine. Diese müssten gestützt auf Art. 10 VE-VBVV ent- weder in zulässige Anlagen umgewandelt oder von der KESB genehmigt werden, was in Anbetracht des geringen Werts dieser Anteilscheine un- angebracht erscheint. Es ist zudem klarzustellen, dass Anlagen gemäss Abs. 1 keiner Geneh- migung durch die KESB bedürfen. Formulierungsvorschlag, neu: «1 … g. Anteilscheine von Baugenossenschaften in Verbindung mit einem be- stehenden Mietvertrag sowie für die Führung von bestehenden Bank- konten notwendige Anteilscheine von Banken; … 2 Anlagen nach Absatz 1 bedürfen keiner Bewilligung der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde.» Zu Art. 9 Anlagen für weitergehende Bedürfnisse Art. 9 Abs. 1 VE-VBVV sollte keine abschliessende Aufzählung der zulässigen Anlagen enthalten (vgl. Art. 7 der geltenden VBVV). Ansons- ten würden gängige Anlagen aus dem Geldmarkt (Laufzeiten unter zwei Jahren) nicht berücksichtigt und neue Anlageprodukte wären von vorn- herein ausgeschlossen. Bst. d: Wir regen an, Art. 9 Abs. 1 Bst. d VE-VBVV mit einer Ober- grenze für Fremdwährung zu ergänzen, um das Wechselkursrisiko von Anlagen in solchen Fonds zu begrenzen. Bst. f: Wir sind der Ansicht, dass Bst. f wegzulassen ist. Die darin er- wähnten strukturierten Produkte sind risikoreich. Anders als im erläu- ternden Bericht dargestellt, ist nicht nur der Kapitalschutz von Bedeu- tung, sondern auch die Verlustwahrscheinlichkeit und der grösstmögli- che Verlust. Diese Risiken lassen sich kaum messen. Ausserdem weisen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger – wie dies der erläuternde Be- richt zum Vorentwurf zu Recht erwähnt – «keine profunden» Kennt- nisse in finanziellen Anlagegeschäften auf. Sie können die Verwaltung
deshalb zwar delegieren, tragen aber stets die Verantwortung und müs- sen in der Lage sein, die Anlagen zu verstehen. Weder die Mandatsper- sonen noch die KESB haben die Möglichkeit, ausgeklügelte Finanzmo- delle oder teure Finanzdatensysteme einzusetzen. Zusätzlicher Absatz: Auch in Art. 9 VE-VBVV sollte direkt festlegt werden, welche Anlagen einer Bewilligung der KESB bedürfen. Dies würde Unsicherheiten und Unklarheiten beseitigen und Rechtssicher- heit schaffen. Müsste nämlich jede KESB entscheiden, ob Anlagen gemäss Art. 9 Abs. 1 ihrer Bewilligung unterstehen, würde dies zu einer Vielzahl von Lösungen führen, was dem Ziel der Revision widersprechen würde. Formulierungsvorschlag: 1 Sofern es die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person erlau-
ben, sind für Bedürfnisse, die über den gewöhnlichen Lebensunterhalt hinausgehen, zusätzlich zu den Anlagen nach Artikel 8 insbesondere fol- gende Anlagen mit guter Bonität zulässig: … d. gemischte Anlagefonds in Schweizerfranken mit Anlagen in Aktien und Obligationen, mit einem Anteil von höchstens 25 Prozent Aktien und höchstens 50 Prozent Titeln ausländischer Unternehmen sowie einem Anteil von höchstens 50 Prozent Titeln in Fremdwährungen, die gemäss Artikel 5 Absatz 1 KAG an nicht qualifizierte Anleger vertrieben wer- den dürfen. Weglassung von Bst. f. 4 Anlagen nach diesem Artikel bedürfen einer Bewilligung der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde. Zu Art. 11 Verträge über die Anlage, Aufbewahrung und Verwaltung von Vermögenswerten Dieser Artikel regelt zwei unterschiedliche Bereiche, nämlich Verträge über die Anlage und die Aufbewahrung von Vermögenswerten sowie Ver- mögensverwaltungsverträge. Wir regen zur besseren Verständlichkeit an, die beiden Bereiche in je einem eigenen Artikel abzuhandeln. Gemäss Art. 11 Abs. 2 Bst. a VE-VBVV entscheidet die KESB, ob Ver- mögenswerte im Sinne von Art. 9 Abs. 1 oder 3 VE-VBVV zur Verfügung stehen. Wie im erläuternden Bericht festgehalten wird, kann die KESB Anlagevorschläge im Sinne von Art. 9 Abs. 1 und 3 VE-VBVV genehmi- gen und dabei eine Vermögensausscheidung vornehmen. Da sich der vor- liegende Art. 11 Abs. 2 Bst. a VE-VBVV auf den Vertrag über die Anlage, Aufbewahrung und Verwaltung von Vermögenswerten (VAAVV) be- zieht, würde dies bedeuten, dass bei jeder Genehmigung eines Anlagevor-
schlags auch ein neuer VAAVV erstellt und genehmigt werden müsste. Sodann stellt sich die Frage, ob eine Vermögensausscheidung überhaupt erfolgen kann, bevor Anlagen nach Art. 9 Abs. 1 oder 3 VE-VBVV geneh- migt wurden, da gerade erst im Rahmen solcher Anlagevorschläge über das Ausscheiden von Vermögenswerten für Anlagen nach Art. 9 Abs. 1 oder 3 VE-VBVV entschieden wird. Die Umsetzung dieser Bestimmung hätte folglich rein administrative Folgen, ohne zu zusätzlicher Sicherheit oder Klarheit zu führen. Gemäss Art. 11 Abs. 2 Bst. c VE-VBVV entscheidet die KESB, über welche Vermögenswerte die betroffene Person selber verfügen darf. Ein solcher Entscheid ist nicht erforderlich und widerspricht Art. 395 ZGB, wonach die KESB (nur) die Vermögenswerte bestimmt, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden. Entzieht die KESB der betrof- fenen Person nicht die Handlungsfähigkeit (Art. 394 Abs. 2 oder 398 ZGB) oder schränkt diese (Art. 396 ZGB) oder den Zugriff auf Vermögenswerte ein (Art. 395 Abs. 3 ZGB), bleibt die betroffene Person handlungsfähig und kann über sämtliche Vermögenswerte verfügen. Auf Art. 11 Abs. 2 Bst. c VE-VBVV ist deshalb zu verzichten. Der entsprechende Entscheid ergibt sich bereits aus dem Anordnungsbeschluss und ein sogenanntes Taschengeldkonto kann der Beistand gemäss Art. 409 ZGB eigenständig und ohne Mitwirkung der KESB einrichten. Wie aus den Ausführungen zu Art. 8 und 9 VE-VBVV hervorgeht, re- gen wir an, in Art. 8 und 9 VE-VBVV zu regeln, welche Anlagen bewilli- gungspflichtig sind. Wir schlagen deshalb vor, Art. 11 Abs. 3 und 4 VE- VBVV betreffend den VAAVV wegzulassen. Formulierungsvorschlag: Art. 11 Verträge über die Anlage und Aufbewahrung von Vermögens- werten 1 Verträge über die Anlage und Aufbewahrung von Vermögenswerten
sind im Namen der betroffenen Person von der Mandatsträgerin oder dem Mandatsträger und der Bank oder Versicherung abzuschliessen. 2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet auf Antrag
der Mandatsträgerin oder des Mandatsträgers oder von Amtes wegen: a. über welche Vermögenswerte die Mandatsträgerin oder der Mandats- träger selbstständig oder nur mit Bewilligung der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde verfügen darf; b. über das Recht auf Zugang zu Schrankfächern. 3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde teilt ihre Entscheide der
Mandatsträgerin oder dem Mandatsträger sowie der betroffenen Bank oder Versicherung mit.
Art. 11bis Vermögensverwaltungsverträge Vermögensverwaltungsverträge sind im Namen der betroffenen Person von der Mandatsträgerin oder dem Mandatsträger und der Bank oder Versicherung abzuschliessen und bedürfen der Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Zu Art. 12 Beleg, Auskunft und Einsicht In Art. 12 Abs. 3 VE-VBVV wird festgehalten, dass die KESB die Konto- und Depotauszüge sowie weitere Auskünfte über die Bankbezie- hung und die Versicherung der betroffenen Person direkt bei den Man- datspersonen einholt. Eine Ausnahme ist nach Abs. 4 dieser Bestimmung nur vorgesehen, wenn die KESB eine schriftliche Verfügung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme erlässt. Gegen die mit dieser Regelung bewirkte Aufhebung der Pflicht zur unaufgeforderten Berichterstattung an die KESB ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Allerdings ist die KESB im Rahmen der Aufsichtstätigkeit zwingend darauf angewiesen, die nötigen Auskünfte einfach und schnell zu erhalten. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb eine anfechtbare Verfügung für die Auskunft notwendig sein soll, und es stellt sich die Frage, wer gegen eine solche Verfügung Beschwerde führen sollte. Denn für die betroffene Person ändert sich nichts, da die Informationen über ihr Ver- mögen der KESB im Rahmen der Rechnungsführung des Mandatsträ- gers offengelegt werden muss (auch im Zusammenhang mit der Festle- gung der Entschädigung und Gebühren, zumindest im Kanton Zürich). Entsprechend gibt es unserer Auffassung nach keinen Grund, warum die betroffene Person Beschwerde dagegen sollte führen können. Weiter könnte die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger Beschwerde füh- ren. Sollte sie oder er sich beschweren, wäre wohl die Auskunft der Bank über die Vermögenswerte der betroffenen Person gegenüber der KESB umso wichtiger, da sie oder er in diesem Fall möglicherweise etwas ver- heimlichen will. Zudem darf der zeitliche Aspekt nicht ausser Acht ge- lassen werden: Es ist wichtig, dass im Verdachtsfall möglichst rasch und ohne Verzögerung die notwendigen Auskünfte beschafft werden kön- nen und dies möglichst ohne Information gegenüber Dritten. Aus Sicht der Praxis ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Zusam- menarbeit bzw. der Informationsaustausch zwischen KESB und Banken hervorragend und unkompliziert funktioniert. Daran sollte nichts ge- ändert werden. Wir regen deshalb an, Art. 10 Abs. 3 der geltenden VBVV in die neue Verordnung zu übertragen und die Art und Weise der Auskunftsertei- lung zu erweitern.
Formulierungsvorschlag: 4 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann im Rahmen der
Aufsicht von einer Bank oder Versicherungseinrichtung jederzeit Aus- kunft über die Konten, Depots und Versicherungen der betroffenen Per- son und Einsicht in die dazugehörigen Akten verlangen. Dazu benötigt es die einfache Schriftlichkeit. Telefonische Auskünfte beschränken sich auf die Bestätigung vorhandener Konten und deren Saldos. Zu Art. 15 Übergangsbestimmungen Gemäss dieser Bestimmung soll die Umwandlung von Vermögens- anlagen in zulässige Anlagen so rasch wie möglich, spätestens aber in- nert zwei Jahren, erfolgen. Wir beantragen, diese Frist auf drei Jahre zu verlängern, damit die Umwandlung im Rahmen der Berichtprüfung erfolgen kann und nicht in einem separaten Verfahren während einer laufenden Berichtsperiode vorgenommen werden muss. Neben der Umwandlung von Vermögensanlagen in zulässige Anlagen müssen gegebenenfalls auch die bestehenden Verträge über die Anlage und Aufbewahrung von Vermögenswerten angepasst werden. Auch da- für sollte eine Regelung eingefügt werden. Formulierungsvorschlag: Vermögensanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord- nung bestehen und zu deren Bestimmungen in Widerspruch stehen, müs- sen unter Vorbehalt von Artikel 10 Absätze 2 und 3 so rasch wie möglich, spätestens aber innert drei Jahren, in zulässige Anlagen umgewandelt werden. In der gleichen Frist sind bestehende Verträge über die Anlage und Aufbewahrung von Vermögenswerten an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Di- rektion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli