RRB Nr. 1197/2011
Richtlinien über den Lohn für Praktikantinnen und Praktikanten, Erlass
28 da settember 2011German10 min
Source zh.ch
Richtlinien über den Lohn für Praktikantinnen und Praktikanten, Erlass
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. September 2011
1197. Richtlinien über den Lohn für Praktikantinnen und Praktikanten
Erwägungen
1. Ausgangslage und Änderungsbedarf Mit RRB Nr. 753/2005 wurde der Lohn für Praktikantinnen und Praktikanten nach einheitlichen Kriterien anhand von Praktikums- typen neu geregelt. Die einzelnen Praktikumsverhältnisse sowie deren Einsatzgebiete wurden nurmehr beispielhaft aufgeführt. Insgesamt wurden zur Erfassung von sämtlichen Anstellungen von Praktikantinnen und Praktikanten fünf Praktikumstypen unterschieden: Vorpraktikum (in der Regel vor Ausbildungsbeginn), Berufspraktikum (Pflichtprakti- kum im Rahmen einer nichtakademischen Ausbildung, ohne Lernende), Studienpraktikum (obligatorisches oder freiwilliges Praktikum im Rah- men eines Studiums an der Universität, der ETH oder einer Fachhoch- schule), Praxisorientiertes Studienpraktikum (Praktikum im Rahmen einer Zweitausbildung in den Bereichen Soziale Arbeit, Sozialpäda- gogik, Heilpädagogik und Psychologie) sowie Nachdiplompraktikum (Praktikum nach Studienabschluss). Bei der Zuordnung einer Prakti- kumstätigkeit zu einem der fünf erwähnten Praktikumstypen wurden die Ausbildungsstufe (Sekundarstufe II, Tertiärstufe), die Phase des be- ruflichen Werdegangs und der Nutzen der Praktikumstätigkeit für den Arbeitgeber berücksichtigt. Schliesslich wurde für jeden Praktikumstyp eine Lohnbandbreite in Prozenten des Lohns gemäss Lohnreglement 01, Lohnklasse 1, Erfahrungsstufe 0, bestimmt. Diese beschriebene Neuregelung des Lohns für Praktikantinnen und Praktikanten wurde auf den Juli 2005 eingeführt. Die damals gewählte Typenregelung berücksichtigte die mittlerweile im Rahmen der Bologna Reform eingeführte Zweistufigkeit des Studiensystems nicht. Die uni- versitären Studiengänge sind neu in einen ersten Hochschulabschluss nach mindestens drei Jahren (Bachelor) und einen daran anschliessen- den zweiten Hochschulabschluss (Master) gegliedert. Dieser Neuord- nung gilt es Rechnung zu tragen. Diese notwendige Anpassung könnte durch eine weitere Ausdifferenzierung und damit auch eine weitere Komplizierung der bisherigen Regelung erfolgen.
Aus Gründen der Praktikabilität und der Einfachheit wird die notwendige Anpassung aber als Chance zur Verminderung der Anzahl Praktikumstypen genutzt. Anstelle der bisherigen fünf Typen, werden neu lediglich drei Praktikumstypen unterschieden. Neben diesen Ver- einfachungen soll auf der anderen Seite durch die sinngemässe Anbin- dung an das System der Vereinfachten Funktionsanalyse (VFA) mehr Rechtssicherheit und Transparenz hinsichtlich der Entlöhnung für Praktikumstätigkeiten geschaffen werden. Die Entlöhnung bewegt sich dabei aber weiterhin im marktüblichen Rahmen. Schliesslich soll neu auch dem grundsätzlich mit zunehmender Praktikumsdauer höheren Nutzen für den Arbeitgeber mit einer Lohnerhöhungsmöglichkeit um 10% (bis zum Höchstbetrag des jeweiligen Praktikumstyps) finanziell Rechnung getragen werden können.
2. Vernehmlassungsergebnisse Das Personalamt hat gestützt auf die beschriebenen Eckwerte (Ver- minderung auf drei Praktikumstypen, sinngemässe Anbindung an die VFA, Möglichkeit einer Lohnerhöhung um 10%) einen konkreten Ent- wurf erarbeitet, der den Direktionen des Regierungsrates, der Staats- kanzlei, der Verwaltungskommission der obersten kantonalen Gerichte, der Finanzkontrolle und den Vereinigten Personalverbänden zur Ver- nehmlassung zugestellt wurde. Insgesamt gingen zehn Antworten ein, wobei die Verwaltungskommission der obersten kantonalen Gerichte ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtete. Die Verminderung der Anzahl der Praktikumstypen auf neu drei Typen wurde von allen Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst. Ver- schiedentlich wurde aber geltend gemacht, die Umschreibung der Prak- tikumstypen sei zu unklar und die drei Typen liessen sich zu wenig von- einander abgrenzen. Dem ist entgegenzuhalten, dass mit Blick auf den Zweck und die Ausbildungsphase eines Praktikums im Einzelfall eine eindeutige Zuordnung möglich ist. Die sinngemässe Beiziehung der bewährten Kriterien der Verein- fachten Funktionsanalyse wurde mehrheitlich begrüsst. Vereinzelt wurde jedoch auf deren Komplexität und das diesbezüglich notwendige Fachwissen hingewiesen. Die für Praktika mit einer Dauer von über sechs Monaten vorge- sehene Möglichkeit einer Lohnerhöhung um 10% wurde ebenfalls überwiegend begrüsst. Eine derartige Lohnerhöhung ist im Einzelfall nur dann zu gewähren, wenn bezüglich Leistung und Verhalten keine Beanstandungen vorliegen.
3. Grundzüge der Neuregelung
3.1 Verminderung der Praktikumstypen Die bisher bestehenden fünf Praktikumstypen (Vorpraktikum, Berufspraktikum, Studienpraktikum, Praxisorientiertes Studienprak- tikum und Nachdiplompraktikum) werden neu in drei Grundtypen zu- sammengefasst: Praktika vor Ausbildungsbeginn (umfasst das bisherige Vorpraktikum aber auch z.B. Überbrückungspraktika nach dem Volks- schulabschluss), Praktika während der Ausbildung (umfasst das ehema- lige Berufspraktikum, das Studienpraktikum [während oder zwischen dem Bachelor- und Masterstudium] und das Praxisorientierte Studien- praktikum) und Praktika nach der Ausbildung (umfasst Praktika nach Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums [nach dem Bachelor- oder nach Masterabschluss] zur Erlangung von Berufserfah- rung). Um welchen Praktikumstyp es sich in einem konkreten Anwen- dungsfall handelt, ist im Einzelfall mit Blick auf die Ausbildungsphase und den Zweck eines Praktikums zu entscheiden.
3.2 Festsetzung des Praktikumslohnes Die drei Praktikumstypen werden gemäss Lohnreglement 04 (vgl. HPR III.1.1) entlöhnt. Der Jahresgrundlohn wird dabei für die drei Grundtypen in einer Lohnbandbreite in Prozenten des Lohnes gemäss Lohnreglement 01 (LR), Lohnklasse 1 (LK), Lohnstufe 1 (LS), fest- gelegt. Die Auszahlung erfolgt in zwölf Raten, worin der 13. Monatslohn inbegriffen ist. Ein Teuerungsausgleich während eines laufenden Prak- tikums (ad personam) ist im Rahmen des Lohnreglements 04 nicht vor- gesehen. Durch die Festlegung einer Lohnbandbreite in Prozenten des Lohnreglements 01, LK 1, LS 1, machen die Praktikumslöhne insgesamt aber Aufteuerungen des Lohnreglements 01 mit. Die Lohnbandbreiten sind bewusst grosszügig bemessen, um den Direktionen, Ämtern und Betrieben einen möglichst grossen Spielraum einzuräumen und den Anforderungen der jeweiligen Praktiumsstelle gerecht werden zu kön- nen. Verbindlich vorgegeben werden lediglich die Mindest- und Höchst- ansätze der Löhne für die drei Praktikumstypen sowie der Kriterien- katalog zur Bestimmung des konkreten Lohnes. Es bleibt den einzelnen Direktionen freigestellt, innerhalb des entsprechenden Rahmens wei- tere Schematisierungen vorzunehmen.
Als Kriterien für die konkrete Lohnbestimmung sind die sechs bewährten Kriterien der Vereinfachten Funktionsanalyse (Ausbildung und Erfahrung; Geistige Anforderungen; Verantwortung; Psychische Belastungen und Anforderungen; Physische Belastungen und Anforde- rungen; Beanspruchung der Sinnesorgane und spezielle Arbeitsbedin- gungen) sinngemäss heranzuziehen. Während die Kriterien im Ver- fahren der Vereinfachten Funktionsanalyse lediglich zur Bestimmung des Arbeitswertes einer konkreten Stelle verwendet werden, sollen die entsprechenden Kriterien bei der Festsetzung des Praktikumslohnes auch mit Blick auf die anzustellende Person angewendet werden. Die Lohnbestimmung erfolgt demnach, abweichend von der Lohnbestim- mung für die dem Personalgesetz unterstellten Personen, in einem Schritt. Anhand der genannten sechs Kriterien werden also sowohl der Arbeitswert der Stelle als auch die individuellen, für die entsprechende Stelle nutzbaren Fähigkeiten einer Person bewertet. Aufgrund des Ergebnisses ist dann der konkrete Lohn innerhalb der jeweiligen Band- breite festzusetzen. Zur einheitlichen Anwendung und zur Unterstüt- zung im konkreten Einzelfall wird das Personalamt, in Form einer Weisung, eine Wertungshilfe zur Festsetzung der Praktikantenlöhne ausarbeiten.
3.3 Lohnerhöhung bei längeren Praktika Im Rahmen der Entlöhnung für Praktikumstätigkeiten soll schliess- lich neu dessen Dauer besonders berücksichtigt werden. Für Praktika von mehr als sechs Monaten soll ab dem siebten Monat in der Regel eine Lohnerhöhung von 10% auf dem Einstiegslohn gewährt werden. Dabei darf allerdings der Höchstbetrag eines Praktikumstyps nicht überschritten werden. Mit dieser institutionalisierten Lohnerhöhungs- möglichkeit soll pauschal der für den Arbeitgeber anzunehmende hö- here Nutzen abgegolten werden können. Dies allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Leistung und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten zu keiner Beanstandung Anlass geben.
4. Neue Typisierung (mit Lohnhöhe Stand 1. Januar 2011)
Praktikumstyp Umschreibung Lohnfestsetzung Lohn pro Jahr ab dem in Prozente 7. Monat (Heutiger Ansatz in Franken) Typ 1 Praktikum vor Praktikum vor Keine nutzbare Er- 20% Ausbildungsbeginn Ausbildungsbeginn, fahrung/Ausbildung, (9 100) insbesondere im geringer Nutzen. +10% Gesundheits- und bis Sozialbereich. In der Regel mit 50% bis wenig Kompetenzen. Grosse nutzbare (22 800) höchstens Erfahrung/Ausbildung, 50% grosser Nutzen. (22 800) Typ 2 Praktikum während Berufspraktikum, Keine nutzbare Er- 30% der Ausbildung Studienpraktikum fahrung/Ausbildung, (13 700) oder geringer Nutzen. +10% Praxisorientiertes bis Studienpraktikum. 90% bis Grosse nutzbare (41 050) höchstens Erfahrung/Ausbildung, 90% grosser Nutzen. (41 050) Typ 3 Praktikum nach der Praktikum nach Keine nutzbare Er- 50% Ausbildung Abschluss einer fahrung/Ausbildung, (22 800) Berufsausbildung geringer Nutzen. +10% oder eines Studiums zur Erlangung erster bis Berufserfahrungen. 140% bis Grosse nutzbare (63 850) höchstens Erfahrung/Ausbildung, 140% grosser Nutzen. (63 850)
5. Personalrechtliche Fragen Aufgrund von § 162 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personal- gesetz (VVO) gelten für die Anstellung von Praktikantinnen und Praktikanten grundsätzlich die allgemeinen personalrechtlichen Be- stimmungen.
Bei Praktikumsverhältnissen rechtfertigt sich – in Anwendung von § 162 Abs. 2 VVO – allerdings eine Ausnahme im Zusammenhang mit der Ferienregelung. Die Ferien sind grundsätzlich während der Praktika zu beziehen. Dabei wird der Zeitpunkt des Ferienbezugs vom Arbeit- geber bestimmt. Die Höhe des Ferienanspruchs ergibt sich in jedem Fall (allenfalls anteilmässig) gestützt auf § 79 VVO. Für die Lohnfortzahlungsdauer bei Krankheit, Nichtberufsunfall, Militär- oder Zivildienst für Praktikantinnen und Praktikanten ist auf die allgemeinen personalrechtlichen Bestimmungen über die Lohnfort- zahlung (§ 99 f. VVO) abzustellen. Danach fällt die Lohnfortzahlungs- pflicht spätestens mit Beendigung des Anstellungsverhältnisses ohne Weiteres dahin.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für die Festlegung des Lohnes für Praktikantinnen und Praktikan- ten werden gestützt auf § 162 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Per- sonalgesetz folgende Richtlinien erlassen: 1. Praktikumstypen Anstellungsverhältnisse von Praktikantinnen und Praktikanten wer- den einem von drei Praktikumstypen zugeordnet: Praktikum vor Aus- bildungsbeginn, Praktikum während der Ausbildung oder Praktikum nach der Ausbildung. Die konkrete Zuteilung richtet sich nach der Aus- bildungsphase und dem Zweck des Praktikums. 2. Lohn Der Jahreslohn bezieht sich auf ein volles Pensum von 42 Stunden pro Woche. Bei kleinerem Beschäftigungsgrad vermindert sich der Lohn entsprechend. Die aufgeführten Beträge stellen Mindest- und Höchst- ansätze dar. Sie sind für den Kanton und seine unselbstständigen Anstalten verbindlich und bilden für subventionierte Betriebe die Ober- grenze für die Subventionen. Die Entlöhnung erfolgt in Anwendung des Lohnreglements 04, wobei der Jahresgrundlohn innerhalb eines Bruchteils bzw. einer Bandbreite des Lohnreglements 01, Lohnklasse 1, Lohnstufe 1, festgelegt und in zwölf Teilen ausbezahlt wird. Für Prakti- ka mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten ist ab dem siebten Monat grundsätzlich eine auf den Anfangslohn bezogene Lohnerhö- hung von 10% zu gewähren. Der Höchstansatz des jeweiligen Prakti- kumstyps darf dadurch aber nicht überschritten werden.
Zur konkreten Lohnbestimmung innerhalb des definierten Rahmens sind sinngemäss die Kriterien der Vereinfachten Funktionsanalyse im Sinne von Ziff. 3.2 der Begründung heranzuziehen. 3. Praktikumstypen und Lohnfestlegung Praktikumstyp Umschreibung Lohnfestsetzung Lohn pro Jahr ab dem in Prozente 7. Monat von LR 01, LK1, LS1 Typ 1 Praktikum vor Praktikum vor Keine nutzbare Er- 20% Ausbildungsbeginn Ausbildungsbeginn, fahrung/Ausbildung, insbesondere im geringer Nutzen. +10% Gesundheits- und bis Sozialbereich. In der Regel mit 50% bis wenig Kompetenzen. Grosse nutzbare höchstens Erfahrung/Ausbildung, 50% grosser Nutzen. Typ 2 Praktikum während Berufspraktikum, Keine nutzbare Er- 30% der Ausbildung Studienpraktikum fahrung/Ausbildung, oder geringer Nutzen. +10% Praxisorientiertes bis Studienpraktikum. 90% bis Grosse nutzbare höchstens Erfahrung/Ausbildung, 90% grosser Nutzen. Typ 3 Praktikum nach der Praktikum nach Keine nutzbare Er- 50% Ausbildung Abschluss einer fahrung/Ausbildung, Berufsausbildung geringer Nutzen. +10% oder eines Studiums zur Erlangung erster bis Berufserfahrungen. 140% bis Grosse nutzbare höchstens Erfahrung/Ausbildung, 140% grosser Nutzen.
4. Ferienzeitpunkt Die Ferien sind grundsätzlich während des Praktikums zu beziehen. Dabei wird der Zeitpunkt des Ferienbezugs vom Arbeitgeber bestimmt. Der Ferienanspruch ergibt sich in jedem Fall (allenfalls anteilmässig) gestützt auf § 79 VVO. 5. Übrige Bestimmungen Im Übrigen gelten für das Praktikumsverhältnis die allgemeinen personalrechtlichen Bestimmungen.
II. Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2012 in Kraft. Die beim In- krafttreten bestehenden Praktikumsverhältnisse werden gemäss RRB Nr. 753/2005 zu Ende geführt.
III. RRB Nr. 753/2005 wird auf den 1. Januar 2012 aufgehoben.
IV. Das Personalamt wird beauftragt, eine Weisung zur Festsetzung der Praktikumslöhne zu erlassen.
V. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates, die Staats- kanzlei, die Finanzkontrolle, den kantonalen Ombudsmann, den Daten- schutzbeauftragten, die Parlamentsdienste des Kantonsrates, die Ver- waltungskommission der Gerichte (c/o Verwaltungsgericht, Postfach, 8090 Zürich), die Zürcher Fachhochschulen, die Universität, Rektorat, Künstlergasse 15, 8001 Zürich, das Universitätsspital, Spitaldirektion, Rämistrasse 100, 8091 Zürich, das Kantonsspital Winterthur, Spital- direktion, Brauerstrasse 15, 8401 Winterthur, das Zentrum für Gehör und Sprache, Leitungsteam, Frohalpstrasse 78, 8038 Zürich, die Gebäu- deversicherung, Direktion, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich, sowie an die Vereinigten Personalverbände (Cécile Krebs, Museums- strasse 7, 8400 Winterthur).
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli