RRB Nr. 1205/2025
Gemeindeordnung, Politische Gemeinde Volketswil, Genehmigung
26 da november 2025German3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. November 2025
1205. Gemeindeordnung (politische Gemeinde Volketswil, Genehmigung)
Erwägungen
1. Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden regeln gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Geneh migung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Volketswil und der politischen Gemeinde Volketswil haben anlässlich der Urnenabstim mung vom 22. September 2024 die Totalrevision der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Volketswil sowie die Auflösung der Schul gemeinde beschlossen.
3. Die Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Volketswil tritt gestaffelt in Kraft. Gleichlaufend werden die bis anhin geltende Ge meindeordnung der politischen Gemeinde Volketswil sowie die Ge meindeordnung der Schulgemeinde Volketswil gestaffelt aufgehoben. Mit der Revision erfolgt eine Stärkung der politischen Kontrolle, indem die Rechnungsprüfungskommission zusätzlich mit der Geschäftsprüfung betraut wird. Für die Verwaltung der Liegenschaften der Gemeinde ist neu eine Liegenschaftenkommission vorgesehen. Dazu kommen wei tere, auch kleinere Neuerungen.
4. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 15 Ziff. 5 der Gemeindeordnung regelt die Befugnis der Ge meindeversammlung zur Schaffung von Stellen. Die gewählte Formu lierung knüpft dabei nicht an die neue Stelle, sondern die Erfüllung neuer Aufgaben an. Dies könnte so ausgelegt werden, dass im Geltungs bereich dieser Bestimmung neue Aufgaben eingeführt werden könnten. Dies wäre unzulässig. Art. 15 Ziff. 5 kann sich daher nur auf den Fall beziehen, in dem neue Stellen für bereits bestehende Aufgaben geschaf fen werden. «Neu» bezieht sich demzufolge auf die Stelle und nicht auf die Aufgabe.
b) Art. 25 Abs. 3 Ziff. 11 der Gemeindeordnung sieht in Übereinstim mung mit § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) vor, dass der Gemeinderat für die Festsetzung der Anzahl der Mitglieder des Wahlbüros zuständig ist, wobei diese Kompetenz de legierbar sein soll. § 14 Abs. 2 GPR weist diese Kompetenz – sofern die Mitgliederzahl des Wahlbüros nicht in der Gemeindeordnung festgelegt wird – abschliessend dem Gemeindevorstand zu. Sie ist insofern nicht delegierbar. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Volkets wil am 22. September 2024 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 4 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Volketswil, Zentralstrasse 21, 8604 Volketswil, die Schulpflege Volketswil, Zentralstrasse 21, 8604 Vol ketswil, den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli