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Nachdiplomstudiengang Intensiv- und Notfallpflege, Subventionierung der Weiterbildungskosten, gebundene Ausgabe

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Januar 2022

121. Nachdiplomstudiengang Intensiv- und Notfallpflege, Sub- ventionierung der Weiterbildungskosten, Ausgabenbewilligung

Erwägungen

A. Ausgangslage Gemäss dem Nationalen Versorgungsbericht 2021 decken die Ab- schlüsse bei den Diplomausbildungen (Pflegefachperson HF/FH) in den nächsten Jahren nur rund zwei Drittel des prognostizierten Bedarfs (Ob- san_03_2021_BERICHT-D_korr_def.pdf [gdk-cds.ch]). Die Anstrengungen der letzten Jahre, eine Verschärfung des Fach- kräftemangels abzufedern, zeigen zwar Wirkung. Der Handlungsbedarf ist jedoch nach wie vor gross. Besonders gross ist der Handlungsbedarf im Bereich Intensivpflege. In den verschiedenen Wellen der Coronapandemie wurden wiederholt die Kapazitäten in den Intensivpflegestationen knapp und dies nicht wegen mangelnder Infrastruktur, sondern weil das Personal fehlte, um genügend Intensivpflegebetten betreiben zu können. Infolge der stärke- ren Belastungen der mittlerweile schon seit bald zwei Jahren andauern- den Pandemie ist zusätzlich mit einer erhöhten Ausstiegsquote (Fluktua- tion) zu rechnen. Der Fachkräftemangel wird die Spitäler demzufolge lange über die Pandemie hinaus beschäftigen. In der gegenwärtigen Situation steht aber nicht nur das Intensivpflege- fachpersonal im Fokus. Auch das Notfallpflegefachpersonal ist ausser- ordentlich stark gefordert, da viele Covid-Patientinnen und -Patienten mit dem Rettungsdienst in die auch sonst schon stark ausgelasteten Notfall- stationen gebracht werden. Um die Situation zu entschärfen, hat die Gesundheitsdirektion zusam- men mit der privaten höheren Fachschule für Intensivpflege, Notfallpflege und Anästhesiepflege (Z-INA), einem Bereich der Organisation der Arbeitswelt Gesundheit Zürich und einzigem Anbieter solcher Weiter- bildungslehrgänge im Kanton Zürich, bereits im Sommer 2020 eine neue Weiterbildung für IPS-Unterstützungspflege entwickelt (vgl. RRB Nr. 833/ 2020). Bis Ende Oktober 2021 haben insgesamt 117 Pflegefachpersonen den fünftägigen Ausbildungsgang absolviert. Die Absolventinnen und Absolventen können das Intensivpflegefachpersonal tatkräftig unter- stützen und sind eine wertvolle Entlastung, sie können jedoch intensiv- pflegebedürftige Patientinnen und Patienten nicht selbstständig betreuen (RRB Nr. 1345/2021).

Um selbstständig Patientinnen und Patienten auf den Intensivpflege- stationen oder den Notfallstationen betreuen zu können, muss ein zwei- jähriges Nachdiplomstudium absolviert werden. Die Aufnahme in den Nachdiplomstudiengang an der Z-INA setzt einen Abschluss des Lehr- gangs Pflegefachfrau/Pflegefachmann HF/FH und mindestens sechs Mo- nate Berufserfahrung voraus. Der Studiengang umfasst einige theoreti- sche Module sowie unter Umständen ein Praktikum auf einer anderen Intensivpflegestation.

B. Massnahme den Weiterbildungen zu bewegen, sollen die Kosten der Nachdiplomstu- diengänge in den Fachbereichen Intensivpflege und Notfallpflege für einen befristeten Zeitraum vom Kanton übernommen werden. Voraus- setzung für die Kostenübernahme ist, dass die bzw. der Studierende bei einem Zürcher Listenspital im Kanton Zürich angestellt ist. Zur Erfül- lung der kantonalen Leistungsaufträge ist es unerlässlich, dass die Listen- spitäler Fachpersonal mit den notwendigen Kompetenzen anstellen bzw. entsprechend weiterbilden können. Gemäss § 11 Abs. 1 lit. b des Spital- planungs- und -finanzierungsgesetzes (SPFG, LS 813.20) können im Zu- sammenhang mit kantonalen Leistungsaufträgen stehende gemeinwirt- schaftliche Leistungen der Listenspitäler subventioniert werden. Die zweckgebundenen Kostenbeiträge werden jährlich an die Zürcher Listenspitäler ausbezahlt, die wiederum die Studiengebühren der bei ih- nen angestellten Studierenden begleichen. Vereinbarungen, in denen die Modalitäten (u. a. Abrechnung, Berichterstattung, Dauer der Anstellungs- verpflichtung) geregelt sind, werden zwischen der Gesundheitsdirektion und den subventionsberechtigten Spitälern abgeschlossen. Der Nachdiplomstudiengang kostet insgesamt Fr. 17 200 (Fr. 8600 pro Jahr). Diese Kosten werden grundsätzlich von den Studierenden selbst getragen, wobei sich einige Spitäler an den Kosten beteiligen oder diese sogar vollständig übernehmen. Um die Spitäler, die sich schon bisher an den Kosten beteiligten, gegenüber den anderen Spitälern nicht zu benach- teiligen, sollen in beiden Fällen die gesamten Studiengebühren vom Kan- ton übernommen werden. Im Gegenzug verpflichten sich die Spitäler, in gleichem Umfang in die qualitative Verbesserung der Aus- und Weiterbildung bzw. den Personal- erhalt zu investieren. In Betracht kommen beispielweise eine Verbesse- rung der Anstellungsbedingungen oder die Aufstockung der Arbeitspen- sen von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern. Die Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge sollen verpflichtet werden, für eine gewisse Zeit im Betrieb tätig zu bleiben, was wiederum den längeren Verbleib im

Beruf fördert. Die Einzelheiten sind in den Vereinbarungen zwischen der Gesundheitsdirektion und den teilnehmenden subventionsberech- tigten Spitälern zu regeln. Der Nachdiplomstudiengang Intensivpflege beginnt zweimal im Jahr – im April und im Oktober. Der Nachdiplomstudiengang Notfallpflege be- ginnt jeweils im Januar, im April und im Oktober. Es werden die gesam- ten Studiengebühren der Nachdiplomstudiengänge übernommen, die zwischen April 2022 und Januar 2024 beginnen werden. Im Laufe des Jah- res 2023 wird die Massnahme bezüglich beider Studiengänge evaluiert und über das weitere Vorgehen entschieden. Dieses hängt im Wesent- lichen auch davon ab, welche Massnahmen künftig in Umsetzung der Pflegeinitiative an die Hand genommen werden. Da jedoch erst in eini- gen Jahren mit konkreten Vorgaben des Bundes zu rechnen ist, ergreift der Kanton Zürich schon jetzt Unterstützungsmassnahmen zur Stabilisie- rung der Situation in den beiden Bereichen Intensiv- und Notfallpflege. Auch die Spitäler sind aufgefordert, in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Verbesserung der Situation des Pflegepersonals beizutragen. Was die vier kantonalen Spitäler betrifft, hat die Gesundheitsdirek- tion gemeinsam mit ihnen deren Personalreglemente überarbeitet. So soll den Spitalräten insbesondere ermöglicht werden, für das Pflegeper- sonal zusätzliche Mittel für die Lohnentwicklung bereitzustellen und höhere Inkonvenienzentschädigungen (für Nacht-, Wochenend-, Pikett- und Präsenzdienst) auszurichten. Die Beschlussfassung durch die Spital- räte und die Vorlage der Personalreglemente an den Regierungsrat zur Genehmigung dürften im zweiten Quartal 2022 erfolgen. Nicht Bestandteil des vorliegenden Beschlusses ist eine Prüfung der Spitalkapazitäten infolge der dringlichen Änderung vom 17. Dezember 2021 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verord- nungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Co- vid-19-Gesetz, SR 818.102) (Art. 3 Abs. 4bis Covid-19-Gesetz). Eine ent- sprechende Prüfung von Varianten zur längerfristigen Sicherstellung der notwendigen Kapazitäten und Mittel, insbesondere der Intensivpflege- stationen, erfolgt zusätzlich zu den hier aufgeführten Massnahmen. Zu diesem Zweck soll eine Studie in Auftrag gegeben werden.

C. Finanzielle Auswirkung Subventioniert werden die gesamten Studiengebühren der zwei Jahre dauernden Nachdiplomlehrgänge in Intensivpflege und Notfallpflege, die vom 1. April 2022 bis 31. Januar 2024 beginnen. 2021 begannen insgesamt 98 Studierende mit Anstellung bei einem Zürcher Listenspital einen der beiden Nachdiplomstudiengänge. Gestützt auf die Anzahl Studierender des Jahres 2021 sowie einem geschätzten Nachfragewachstum von 15%

ist mit Kosten von insgesamt rund Fr. 3 880 000 zu rechnen. Aufgrund der zweijährigen Laufzeit der Ausbildungen erstrecken sich die Subventions- zahlungen bis in das Jahr 2025. Die Ausgabe teilt sich voraussichtlich fol- gendermassen auf die einzelnen Geschäftsjahre auf: Geschäftsjahr Ausgaben in Franken 2022 810 000 2023 1 780 000 2024 1 130 000 2025 160 000 Total 3 880 000

Rechtliche Grundlage für die Ausgabe bildet § 11 Abs. 1 lit. b SPFG. Demnach kann der Kanton den Listenspitälern Subventionen bis zu 100% der ungedeckten Kosten für in Zusammenhang mit kantonalen Leistungs- aufträgen stehende gemeinwirtschaftliche Leistungen des Gesundheits- wesens gewähren. Weil in § 11 SPFG der Subventionszweck und der Höchstsatz festgelegt sind, handelt es sich gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staats- beitragsgesetzes (LS 132.2) um eine gebundene Ausgabe. Die gebundene Ausgabe betrifft die Erfolgsrechnungen der Leis- tungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation, der Jahre 2022 bis 2025. Die erforderlichen Mittel der Massnahme sind im Budget 2022 und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2022–2025 nicht eingestellt und können innerhalb der Leistungs- gruppe Nr. 6300 nicht kompensiert werden. Sie werden bei der Erarbei- tung des Budgetentwurfs 2023 bzw. des KEF 2023–2026 berücksichtigt. Die Voraussetzung für die Bewilligung der Kreditüberschreitung im Jahr 2022 ist gegeben (§ 22 Abs. 1 lit. a Gesetz über Controlling und Rech- nungslegung [LS 611]). Ein Verzicht auf die Unterstützung würde die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung erheblich beeinträchtigen, und auch ein Aufschub ist aufgrund der Dringlichkeit der Aufgaben – vor dem Hintergrund der anhaltenden Coronapandemie – nicht möglich. Die Subventionierung bewirkt keine betrieblichen und personellen Folge- kosten oder -erträge.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Zur Subventionierung der Studiengebühren der von der privaten höheren Fachschule für Intensivpflege, Notfallpflege und Anästhesiepflege (Z-INA) angebotenen Nachdiplomstudiengänge Intensivpflege und Not- fallpflege, die zwischen 1. April 2022 und 31. Januar 2024 beginnen, wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 3 880 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Reha- bilitation, bewilligt.

II. Die Gesundheitsdirektion wird beauftragt, mit den subventionsbe- rechtigten Spitälern und Kliniken Vereinbarungen über Subventions- beiträge bis zum Gesamtbetrag gemäss Dispositiv I abzuschliessen.

III. Die Gesundheitsdirektion wird beauftragt, Varianten zur länger- fristigen Sicherstellung der notwendigen Spitalkapazitäten, insbesondere der Intensivpflegestationen, für die Bewältigung der gegenwärtigen sowie künftiger Pandemien zu prüfen und dazu eine Studie in Auftrag zu geben.

IV. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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