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Decision

RRB Nr. 1216/2013

Gesetz über die Administrativuntersuchung, Vernehmlassung, Ermächtigung

30 d’october 2013German3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. Oktober 2013

1216. Gesetz über die Administrativuntersuchung (Vernehmlassung, Ermächtigung)

Erwägungen

1. Ausgangslage Mit Beschluss Nr. 1580/2009 erliess der Regierungsrat eine Weisung über die Koordination zwischen Strafverfahren, Verfahren betreffend personalrechtlicher Massnahmen und Administrativuntersuchungen. Die Weisung trat am 1. November 2009 in Kraft. Im gleichen Beschluss stellte der Regierungsrat fest, dass im Kanton Zürich – anders als auf Bundesebene – die Administrativuntersuchung bis heute nicht geregelt und entsprechend die Koordination zwischen dem gesetzlich geregelten Strafprozess und der sich auf allgemeine rechtsstaatliche Prinzipien stützenden Administrativuntersuchung mit grossen Unsicherheiten verbunden sei. Der Finanzdirektion wurde deshalb der Auftrag erteilt, in Zusammenarbeit mit der Direktion der Justiz und des Innern eine gesetzliche Regelung der Administrativuntersuchung vorzubereiten und Antrag zu stellen. In Umsetzung dieses Auftrages wurde unter Lei- tung der Finanzdirektion eine Projektgruppe, bestehend aus Vertretun- gen der Direktion der Justiz und des Innern sowie der Baudirektion, der Bildungsdirektion und der Sicherheitsdirektion, eingesetzt.

2. Regelungsbedarf und -konzept Bei Administrativuntersuchungen handelt es sich in der Regel um ein verwaltungsinternes, aufsichtsrechtliches Verfahren, mit dem ein Sach- verhalt innerhalb eines Bereiches der Verwaltung vertieft abgeklärt wird. Sie haben zum Ziel, die Funktionsfähigkeit und die Integrität der betreffenden Verwaltungseinheit sicherzustellen oder wiederherzustel- len. Die Hauptschwierigkeiten von Administrativuntersuchungen sind einerseits deren Abgrenzung gegenüber bzw. deren Koordination mit anderen Verfahren, wie etwa einem Strafverfahren, anderseits die Ausgestaltung der spezifischen im Rahmen einer Administrativunter- suchung für die Involvierten bestehenden Rechte und Pflichten. Zu die- sen Punkten wurden gesetzliche Bestimmungen erarbeitet und in die bestehende kantonale Normstruktur eingefügt. So sollen etwa der Be- griff der Administrativuntersuchung, die grundsätzlichen Rechte und Pflichten sowie die Grundlage zur Datenbearbeitung im Rahmen der Administrativuntersuchung, unter Berücksichtung des aufsichtsrechtli-

chen Kerns der Adminstrativuntersuchung, im Gesetz über die Organi- sation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR; LS 172.1 ) verankert werden. Zur besseren Information und Koordina- tion zwischen Strafverfahren und Administrativuntersuchung sollen im Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1) die entsprechenden Bestimmungen ge- schaffen werden. Schliesslich soll – auf Anregung der Bildungsdirektion hin – mit einigen Änderungen im Bildungsrecht (Lehrpersonalgesetz und Mittelschulgesetz sowie Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung) sichergestellt werden, dass auch dort die kantonalen Regelungen über die Administrativuntersuchung flächendeckend ange- wendet werden und der notwendige Informationsaustausch stattfinden kann. Die detaillierten Verfahrensregelungen zur Administrativunter- suchung werden vom Regierungsrat in einer Verordnung über die Ad- ministrativuntersuchung zu treffen sein.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern, der Finanzdirektion und der Bildungsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Finanzdirektion wird ermächtigt, zum Entwurf für ein Gesetz über die Administrativuntersuchung eine Vernehmlassung durchzu- führen.

II. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi