RRB Nr. 1219/2011
Kinderheim Grünau, Au-Wädenswil, Beitragsberechtigung, Erneuerung
5 d’october 2011German3 min
Source zh.ch
Kinderheim Grünau, Au-Wädenswil, Beitragsberechtigung, Erneuerung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Oktober 2011
1219. Kinderheim Grünau, Au-Wädenswil
Erwägungen
(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 1549/2007 erteilte der Regierungsrat der Stiftung Kinderheim Grünau eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Kinderheimes Grünau in Au/Wädenswil. Mit Eingabe vom 27. Dezem- ber 2010 ersucht die Stiftung Kinderheim Grünau um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Das Kinderheim Grünau ist ein Wohnheim für 17 normal begabte Kinder und Jugendliche mit mehrfach belastenden Lebensbedingungen sowie emotionalen und sozialen Verwahrlosungen. Das Heim wird koedukativ geführt. Die Kinder besuchen in der Regel die Angebote der Volksschule. Für die Ablösephase stehen sechs Plätze als Angebot betreutes Wohnen zur Verfügung. Das Kinderheim Grünau ist ein gut ausgelastetes und vom Bundesamt für Justiz anerkanntes Wohnheim. Die Stiftung Kinderheim Grünau verfügt über die notwendige Bewil- ligung zum Betrieb eines Kinderheimes, die ihr gestützt auf ein von der Bildungsdirektion anerkanntes Rahmenkonzept erteilt wurde. Der Be- trieb des Kinderheimes Grünau beruht weiterhin auf dem Rahmenkon- zept vom Jahr 2007. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quan- titative Grundlage für die vom Heim zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot des Kinderheimes Grünau entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt weiterhin die Voraussetzungen für die Ausrich- tung von Staatsbeiträgen (vgl. § 2 Jugendheimverordnung). Die Beitrags- berechtigung ist um zwei Jahre zu verlängern. Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrol- lingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungs- direktion über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes. Unter Berücksichtigung der aner- kannten Bruttotageskosten und der verlangten Sollauslastung ist mit einem jährlichen Staatsbeitrag von rund Fr. 510 000 zu rechnen.
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung der Stiftung Kinderheim Grünau für den Betrieb des Kinderheimes Grünau wird mit Wirkung ab 1. Januar 2012 erneuert.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2013. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft ge- gebenenfalls bis 31. Dezember 2012 zusammen mit dem aktualisierten Rahmenkonzept einzureichen.
III. Konzept- und Angebotsänderungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung durch die Bildungsdirektion.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an die Stiftung Kinderheim Grünau, Urs Klöti, Stiftungs- präsident, Brigitte Specht, Heimleiterin, Toblerweg 3, 8804 Au-Wädens- wil (im Doppel für sich und für die Trägerschaft [E]), das Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli