RRB Nr. 1222/2011
Wohngruppe Altenhof, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung
5 d’october 2011German3 min
Source zh.ch
Wohngruppe Altenhof, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Oktober 2011
1222. Wohngruppe Altenhof, Zürich
Erwägungen
(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 1840/2007 erteilte der Regierungsrat der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime eine Beitragsberechtigung für den Betrieb der Wohngruppe Altenhof in Zürich. Mit Eingabe vom 13. De- zember 2010 ersucht die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Die Wohngruppe Altenhof betreut acht junge Frauen, die aufgrund verschiedener Problemstellungen von Behörden eingewiesen werden. Die Ausbildung besuchen die jungen Frauen extern. Die Wohngruppe Altenhof entspricht einem Bedarf, weil sie eines der zwei Langzeitan- gebote im Kanton Zürich ist, die sich ausschliesslich mit den Problem- stellungen weiblicher Jugendlicher befasst. Die Wohngruppe Altenhof ist gut ausgelastet und vom Bundesamt für Justiz anerkannt. Die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime verfügt über die not- wendige Bewilligung zum Betrieb eines Heimes, die ihr gestützt auf ein von der Bildungsdirektion anerkanntes Rahmenkonzept erteilt wurde. Der Betrieb der Wohngruppe Altenhof beruht auf dem Rahmenkonzept vom Jahre 2007. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quanti- tative Grundlage für die vom Heim zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot der Wohngruppe Altenhof entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt weiterhin die Voraussetzungen für die Ausrich- tung von Staatsbeiträgen (vgl. § 2 Jugendheimverordnung). Die Bei- tragsberechtigung ist um zwei Jahre zu verlängern. Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrol- lingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungs- direktion über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes. Unter Berücksichtigung der aner- kannten Bruttotageskosten und der verlangten Sollauslastung ist mit einem jährlichen Staatsbeitrag von rund Fr. 400 000 zu rechnen.
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugend- heime für den Betrieb der Wohngruppe Altenhof wird mit Wirkung ab 1. Januar 2012 erneuert.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2013. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft ge- gebenenfalls bis 31. Dezember 2012 zusammen mit dem aktualisierten Rahmenkonzept einzureichen.
III. Konzept- und Angebotsänderungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung durch die Bildungsdirektion.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Theo Eugster, Geschäftsleiter, und Nicole Graf, Heimleitung, Obstgarten- steig 4, Postfach, 8035 Zürich (E), das Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli