RRB Nr. 1227/2009
Vertrag betreffend Impfung im InfluenzaPandemiefall, Beitritt, Ermächtigung
12 d’avust 2009German4 min
Source zh.ch
Vertrag betreffend Impfung im InfluenzaPandemiefall, Beitritt, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. August 2009
1227. Vertrag betreffend Impfung im Influenza-Pandemiefall
Erwägungen
(Vertrag, Beitritt) Im Hinblick auf eine Impfung der Bevölkerung im Falle einer Grippe- Pandemie hat der Bund 2006 Impfstoff gegen den Erreger H5N1 (Vogelgrippe) beschafft und in der Armeeapotheke eingelagert. Die Grippeimpfung wird während einer Grippe-Pandemiebedrohung und natürlich erst recht während einer Grippe-Pandemie für alle Personen, bei denen das Bundesamt für Gesundheit (BAG) eine Impfung emp- fiehlt, durch die Krankenversicherung getragen (Art. 12a lit. d Ziff. 2 Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV, SR 832.112.31). Bezüglich der Durchführung der Impfaktion und zur Konkretisierung der Finanz- flüsse bei Impfungen im Sinne von Art. 12a lit. d Ziff. 2 KLV haben die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), der Krankenversichererverband santésuisse, die Gemeinsame Einrichtung KVG und das BAG eine vertragliche Eini- gung erzielt. Der Vertrag betreffend Impfung im Influenza-Pandemie- fall sieht im Wesentlichen vor, dass die Kantone im Pandemiefall die Impfung gemäss Pandemieplan des Bundes bzw. kantonalen Regelun- gen durchführen. Sie können die Impfstoffdosen gegen Entgelt beim Bund beziehen, wobei der Bund den Kantonen die bezogenen Impfdo- sen zum Einkaufspreis in Rechnung stellt. Die Kantone müssen sicher- stellen, dass den Versicherern nur für in der Schweiz wohnhafte, obliga- torisch für Krankenpflege gemäss KVG versicherte Personen gemäss dem vorliegenden Vertrag Rechnung gestellt wird. Nach durchgeführ- ter Impfaktion stellen die Kantone der Gemeinsamen Einrichtung KVG eine Gesamtrechnung, die sich aus der Multiplikation der Anzahl Impfungen mit der in Anhang 1 des Vertrages enthaltenden Impfpau- schale ergibt. Die Gemeinsame Einrichtung KVG zahlt den Kantonen den Betrag der Gesamtrechnung innert 60 Tagen und teilt die Gesamt- rechnung des Kantons in einzelne Rechnungen je Versicherer auf, entsprechend dem Anteil der jeweiligen Versicherer am Gesamtbestand der obligatorisch für Krankenpflege versicherten Personen. Die Ver- sicherer ihrerseits bezahlen der Gemeinsamen Einrichtung KVG den ge- schuldeten Betrag innert 30 Tagen. Die Finanzierung der Impfung von nicht obligatorisch für Krankenpflege gemäss KVG versicherten Perso- nen soll in einer gesonderten Vereinbarung zwischen Bund und Kan-
tonen geregelt werden. Die Plenarversammlung der GDK hat dem Ver- trag in der Sitzung vom 30. Januar 2009 zugestimmt und hat den Kanto- nen den Beitritt empfohlen. Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragba- rer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, SR 818.101) sorgt der Bundesrat für die hinreichende Versorgung der Bevölkerung mit den wichtigsten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geeigneten Heilmitteln. Hinsichtlich Finanzierung der Impfaktionen sieht Art. 23 des Epidemiengesetzes vor, dass die Kantone für die Möglichkeit der kostenlosen Impfung gegen übertragbare Krankheiten, die für die Be- völkerung eine erhebliche Gefahr bedeuten, zu sorgen haben. Daraus ergibt sich, dass die Kosten für die Bereitstellung der für die Vornahme der Massenimpfungen erforderlichen Infrastruktur grundsätzlich durch die Kantone zu tragen sind. Hingegen sind die Kosten für den Impfstoff (soweit keine Kostenübernahme durch die Krankenversicherung er- folgt) durch den Bund zu tragen (Art. 32a Epidemiengesetz). Mit der im Vertrag betreffend die Impfung im Influenza-Pandemiefall vorgesehe- nen Rechnungsstellungskaskade, bei welcher der Kanton die Impfdosen vom Bund kauft und die entsprechenden Kosten über die Gemeinsame Einrichtung KVG bei den Versicherern wieder eintreibt, trägt nun aber der Kanton nicht nur die Infrastrukturkosten, sondern zusätzlich auch noch das Risiko einer unvollständigen Kostenrückvergütung seitens der Versicherer, das nach Art. 32a des Epidemiengesetzes eigentlich der Bund zu tragen hätte. Da der Kanton aber im Pandemiefall darauf an- gewiesen ist, den Impfstoff beziehen zu können, und die Rückvergütung der Impfstoffkosten über die Krankenversicherer im Grundsatz sicher- gestellt sein sollte, ist die vorliegende Lösung zu akzeptieren. Immerhin ist die Beitrittserklärung aber mit einem Vorbehalt zu versehen, dass Impfstoffkosten, die nicht durch die Krankenversicherer rückvergütet werden, gemäss Art. 32a des Epidemiengesetzes durch den Bund zu übernehmen sind. Wie einleitend ausgeführt, gab der drohende Ausbruch einer Vogel- grippe-Pandemie Anlass zum Abschluss der vorliegenden Vereinbarung. Eine Vogelgrippe-Pandemie ist derzeit eher unwahrscheinlich, aber auch nicht ganz ausgeschlossen. Ob die Vereinbarung auch im Falle einer Epidemie mit dem Erreger H1N1 (Schweinegrippe) angewandt wird, ist nach Auskunft der GDK derzeit noch nicht abschliessend ge- klärt. Sollte für diesen Fall eine weitere, analoge Vereinbarung geschlos- sen werden, ist die Gesundheitsdirektion zu ermächtigen, auch dieser beizutreten.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Gesundheitsdirektion wird ermächtigt, den Beitritt zum Vertrag betreffend Impfung im Pandemiefall in der Fassung vom 18. Dezember 2008 zu erklären.
II. Die Beitrittserklärung ist mit dem Vorbehalt zu versehen, dass Impfstoffkosten, die nicht durch die Krankenversicherung übernommen werden, gemäss Art. 32a des Epidemiengesetzes durch den Bund zu übernehmen sind.
III. Die Gesundheitsdirektion wird ermächtigt, den Beitritt zu weite- ren, analogen Verträgen zu erklären.
IV. Mitteilung an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi