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Decision

RRB Nr. 1229/2023

Universitätsspital Zürich, Totalrevision Spitalstatut, Genehmigung

25 d’october 2023German4 min

Source zh.ch

Universitätsspital Zürich, Totalrevision Spitalstatut, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Oktober 2023

1229. Universitätsspital Zürich (Totalrevision Spitalstatut; Genehmigung)

Erwägungen

1. Ausgangslage Gemäss § 11 Abs. 3 Ziff. 7 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich (USZG; LS 813.15) bzw. § 11e gemäss Änderung des USZG vom 3. April 2023 (rev. USZG; ABl 2023-04-06) erlässt der Spitalrat das Spi- talstatut. Nach § 9 Ziff. 8 lit. a USZG bzw. § 9c lit. a rev. USZG unter- steht das Statut der Genehmigung durch den Regierungsrat. Mit Eingabe vom 4. September 2023 teilte der Präsident des Spitalrates mit, dass der Spitalrat das Spitalstatut am 23. August 2023 (USZ-Statut; LS 813.151) totalrevidiert habe, und ersuchte um Genehmigung des neu- en Statuts durch den Regierungsrat. Die Überprüfung des totalrevidierten Spitalstatuts durch den Regie- rungsrat erfolgt wegen der Autonomie des Universitätsspitals Zürich (USZ) als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Zurückhaltung. Im Vordergrund steht die Frage der Übereinstimmung des Statuts mit dem übergeordneten Recht. Der Regierungsrat behält sich aber auch eine Prü- fung einzelner Bestimmungen unter politischen Gesichtspunkten vor. Da das USZ-Statut gemäss § 6 Abs. 2 lit. b des Publikationsgesetzes (LS 170.5) in der Offiziellen Gesetzessammlung zu veröffentlichen ist, hat es zudem in formaler und sprachlicher Hinsicht den Richtlinien der Rechtsetzung des Regierungsrates vom 21. Dezember 2005 zu genügen, weshalb es mit dem Gesetzgebungsdienst und der Redaktionskommission des Regie- rungsrates redaktionell bereinigt wurde.

2. Ziele und Umsetzung Das USZG wurde mit Beschluss des Kantonsrates vom 3. April 2023 geändert und vom Regierungsrat auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt (RRB Nr. 1202/2023). Die Änderung des USZG bedingen eine Anpassung des USZ-Statuts. Das USZ nahm dies zum Anlass, das Statut insgesamt zu prüfen und an die Erfahrungen und Entwicklungen der letzten Jahre anzupassen. Um den Normengehalt des Statuts zu schärfen und das Risiko allfäl- liger widersprüchlicher Regelungen zu minimieren, wird auf Wiederho- lungen der bereits im USZG enthaltenen Regelungen verzichtet.

3. Die zentralen Bestimmungen im neuen USZ-Statut Gemäss § 11e Abs. 2 rev. USZG regelt das Spitalstatut insbesondere: a. die organisatorische Gliederung des Universitätsspitals, b. die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten des Spitalrates, der Spitaldirektion und der obersten Organisationseinheiten des Uni- versitätsspitals, c. die erstinstanzlichen Entscheidbefugnisse des Spitalrates, der Spital- direktion und der Organisationseinheiten sowie d. die Vertretung des Universitätsspitals nach aussen. §§ 5 ff. Spitalrat und §§ 8 ff. Spitaldirektion § 5 enthält mit der Verweisung auf das USZG im Wesentlichen den bis- herigen Katalog der Aufgaben des Spitalrates – ohne die weggefallene Kompetenz zur Wahl der Klinikdirektorinnen und -direktoren. Die Kom- petenz zur Wahl der obersten Leiterinnen und Leiter der zentralen Or- ganisationseinheiten des USZ fällt künftig in den Aufgabenbereich der Spitaldirektion (§ 9 Abs. 1 lit. e). Was die Vertretung des USZ gegen aussen anbelangt, hält das Statut neu fest, dass der Spitalrat das USZ in politischen und strategischen Bereichen vertritt (§ 5 Abs. 3 lit. l), die Spitaldirektion hingegen in medizinischen und operativen Belangen (neu im Aufgaben- katalog der Spitaldirektion, § 9 Abs. 1 lit. b). § 12 Organisationsstruktur des Universitätsspitals Die konkreten Strukturen des USZ sowie die Führungsmodelle wer- den künftig in der Geschäftsordnung des USZ festgelegt. Um diesen Hand- lungsspielraum offen zu halten, wird in § 12 nur festgehalten, welches die zentralen Organisationseinheiten sind und dass diese Einheiten weiter fachlich zusammengezogen oder gegliedert werden können (Abs. 1). Zudem wird der Ausschluss von hierarchieübergreifenden Doppelfunk- tionen geregelt (Abs. 5). § 21 Rechtspflege Die Bestimmung hält fest, dass künftig die Kompetenz, erstinstanz- liche Entscheide zu fällen, entsprechend dem Aufgabenkatalog der Or- gane entweder beim Spitalrat oder der Spitaldirektion liegt. Die bisher hierarchisch nach unten delegierten Kompetenzen der Direktion Finan- zen (Verfügungen betreffend Zahlung von Rechnungen) und der Direk- tion Immobilien und Betrieb (Verfügung von Hausverboten) fallen weg; sie werden künftig im Namen der Spitaldirektion ergehen. Durch diese Änderung entfällt der interne Rechtsmittelweg; sowohl Verfügungen des Spitalrates als auch solche der Spitaldirektion sind direkt beim Verwal- tungsgericht anzufechten. Der Klarheit halber wird auf § 30 rev. USZG verwiesen (Abs. 3).

4. Würdigung Die vom Spitalrat des USZ beschlossene Totalrevision des USZ-Statuts ist sinnvoll. Der Verzicht auf Bestimmungen, die bereits im USZG gere- gelt sind, dient der Übersichtlichkeit des Statuts. Die neuen Formulie- rungen der Organisation des USZ und der Kompetenzen des Spitalrates sowie parallel dazu die Festlegung der konkreten Strukturen in der Ge- schäftsordnung des USZ ermöglichen eine moderne Führungsstruktur, die agil ist und an die Herausforderungen der Zukunft angepasst werden kann. Die Totalrevision des USZ-Statuts hat keine zusätzlichen Kosten zur Folge. Das neue totalrevidierte USZ-Statut ist deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Statut des Universitätsspitals Zürich vom 23. August 2023 wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Spitalrat des Universitätsspitals Zürich sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli