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RRB Nr. 1232/2014

Anfrage Claudio Schmid, Bülach, betreffend Gewähr der einwandfreien Geschäftsführung in der Universitätsleitung

26 da november 2014German5 min

Source zh.ch

Anfrage Claudio Schmid, Bülach, betreffend Gewähr der einwandfreien Geschäftsführung in der Universitätsleitung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 223/2014

Sitzung vom 26. November 2014

1232. Anfrage (Gewähr der einwandfreien Geschäftsführung in der Universitätsleitung) Kantonsrat Claudio Schmid, Bülach, hat am 8. September 2014 folgende Anfrage eingereicht: Am 17. Juli 2014 wurde dem Rektor der Universität Zürich ein Gesuch um Kostengutsprache nach § 32 Personalgesetz (und § 20 Vollzugs-VO zum Personalgesetz sowie § 11 Universitätsgesetz und § 2 Personal-VO des Universitätsrats) gestellt. Eine Reaktion erfolgte nicht. Am 12. August 2014 wurde die Eingabe vom Gesuchsteller abgemahnt. Mit einem auf den 22. August 2014 datierten Schreiben, das beim Empfänger nach 10 Tagen am 1. September 2014 eingegangen ist, stellte der Rektor eine Gesuchs- antwort auf Mitte September 2014 in Aussicht, weil für «die Vorbereitung der Antwort, die einiger juristischer Abklärungen bedarf», noch Zeit be- nötigt werde. Die Kostengutsprachen nach den genannten Bestimmungen sind ein Anwendungsfall der Treue- und Fürsorgepflichten des Kantons Zürich gegenüber seinen Mitarbeitern, die in eine rechtliche Auseinandersetzung hineingezogen werden, und zwar auch dann, wenn der Kanton Zürich als Gegenpartei auftritt (§ 20 Abs. 2 Vollzugs-VO zum Personalgesetz). Lie- gen Pflichtverletzungen vor, kann der Mitarbeiter zur ganzen oder teilwei- sen Rückerstattung der Kosten verpflichtet werden (§ 20 Abs. 3 Vollzugs- VO zum Personalgesetz). Daraus erhellt, dass nach der gesetzlichen Sys- tematik rasch Kostengutsprache erteilt und geleistet wird und erst später nach umfassenden Abklärungen über eine Rückforderung entschieden wird. Die meisten Gemeinden kennen ähnliche Regelungen. Erfahrungsge- mäss werden die Kostengutsprachen von kommunalen und kantonalen Stellen innert Tagen erteilt, was auch nach dem Zweck der Norm, nämlich dem Schutz des Mitarbeiters, nötig ist. Die von der Universität Zürich beanspruchte Reaktions- und Bearbeitungszeit und der Umstand, dass sie ohne Mahnung nicht reagiert hatte, lassen Zweifel aufkommen, ob die Universitätsleitung (immer noch nicht) die Gewähr für eine einwand- freie Geschäftsführung bietet.

In diesem Zusammenhang ersuche ich den Regierungsrat um Beant- wortung der folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Wie viele Gesuche um Kostengutsprache werden pro Jahr im Mittel gestellt?

2. Wie lange brauchen üblicherweise die kantonalen Stellen, um die Kos- tengutsprache zu erteilen?

3. Hatte es in den letzten 5 Jahren Fälle gegeben, in denen Gesuche um Kostengutsprache wochen- und monatelange juristische Abklärungen erforderlich gemacht hätten? Falls ja: wie viele in welchen Direktionen und wie lange dauerten die Abklärungen?

4. Dem Rektor steht ein Rechtsdienst zur Verfügung, der von einem Rechtsanwalt (lic. iur. Sven Akeret) geleitet wird. In der Universitäts- leitung sitzt ebenfalls der Personaldirektor (Stefan Schnyder), der im Umgang mit personalrechtlichen Fragen bewandert sein sollte. In der Universitätsleitung sitzt auch der Prorektor RWW (Prof. Dr. Christian Schwarzenegger) als Inhaber eines juristischen Lehrstuhls, der eigent- lich ebenfalls kurzfristig Stellung nehmen können müsste. Trotzdem dauert es inakzeptabel lange. Hat der Universitätsrat im Rahmen seiner Aufsicht die Qualität der juristischen Beratung in der Universitätslei- tung geprüft?

5. In ihrem Bericht vom 5. Juni 2014 hält die ABG fest, der vormalige Rek- tor sei zu Regierungsrätin Aeppli zur Befehlsausgabe zitiert worden. Ferner habe er am Tag darauf Regierungsrätin Aeppli den Vollzugs- entscheid telefonisch übermittelt. So entsteht der Eindruck, der Rek- tor werde an der kurzen Leine gehalten und müsse artig fragen, bevor er darf. Ist das der Grund dafür, dass es 10 Tage zwischen Datierung und Eingang des Briefes gedauert hat? Kann die zögerliche Zustel- lung sonst plausibel erklärt werden?

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Claudio Schmid, Bülach, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1–3: Gemäss § 11 Abs. 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11) gelten grundsätzlich die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen für das Universitätspersonal. Die Personalverordnung der Universität kann davon abweichende Regelungen vorsehen. Die Per-

sonalverordnung der Universität Zürich vom 5. November 1999 (LS 415.21) sieht zur Frage der Kostengutsprache jedoch keine abweichende Regelung vor. Demnach ist das für das Staatspersonal geltende Recht an- wendbar. § 32 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) regelt den Schutz der Staatsangestellten vor ungerechtfertigten Angriffen. Eine Übernahme der Kosten für deren Rechtsschutz ist nur vorgesehen, wenn Angestellte im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Dienstes auf dem Rechtsweg belangt werden oder wenn sich zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber Dritten die Beschreitung des Rechtswegs als notwen- dig erweist. Die Einzelheit dazu regelt § 20 Abs. 1 der Vollzugsverord- nung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111). Die Übernahme der Anwaltskosten einer oder eines Angestellten, die bzw. der einen Rechtsstreit gegen den Staat austrägt, wird nach dem klaren Wortlaut von § 32 PG nicht erfasst. Auch die Weisung (vgl. ABl 1996, 1107, S. 1177) hebt unmissverständlich hervor, dass «… eine Kosten- übernahme dann nicht in Frage kommt, wenn Angestellte gegen den Staat als Arbeitgeber vorgehen.» Eine Übernahme der Anwaltskosten durch den Kanton ist demnach ausgeschlossen; beim Obsiegen von Angestell- ten im Prozess gegen den Staat steht ihnen eine Parteientschädigung ge- mäss dem anwendbaren Prozessrecht zu. Die Bestimmung von § 20 Abs. 2 VVO regelt nach konstanter Praxis einzig die Entschädigung der Angestellten, denen im Rahmen einer Ad- ministrativuntersuchung keine schuldhafte Pflichtverletzung nachge- wiesen werden kann. Durchschnittlich werden in der kantonalen Verwaltung und den Hoch- schulen gestützt auf § 32 PG jährlich zwischen 20 und 30 Gesuche um Kostengutsprache gestellt. Über die entsprechenden Gesuche wird von den zuständigen Stellen innert weniger Wochen entschieden. Zu Fragen 4 und 5: Das der Anfrage zugrunde liegende Rechtsverfahren wurde im Sep- tember 2012 eingeleitet. Ein Gesuch um Kostengutsprache wurde erst eineinhalb Jahre später gestellt. Dieser zeitliche Ablauf zeigt, dass der Gesuchsteller selber keine Eile damit hatte. Im vorliegenden Fall waren zudem rechtliche Abklärungen nötig. Ferner befassten sich mehrere Per- sonen an der Universität mit dem Gesuch, was aufgrund von Abwesen- heiten in den Sommerferien einige Zeit in Anspruch nahm. Weder der Universitätsrat noch die Bildungsdirektion waren in diese Abklärungen einbezogen. Die Universitätsleitung hat mit Verfügung vom 5. Septem- ber 2014 das Gesuch um Kostengutsprache abgewiesen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi