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RRB Nr. 1234/2024

Tox Info Suisse, Beitragsberechtigung 2025 und 2026

4 da december 2024German7 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Dezember 2024

1234. Tox Info Suisse (Beitragsberechtigung 2025 und 2026)

Erwägungen

1. Ausgangslage Vergiftungen mit Medikamenten, Haushaltprodukten sowie techni- schen und gewerblichen Produkten, aber auch mit Pflanzen, Pilzen und Genussmitteln können schwerwiegende gesundheitliche Auswirkungen haben. Institutionen, die für Fachleute sowie Laiinnen und Laien zu- gängliche Informationen zur Risikobeurteilung und zum Behandlungs- prozedere bereitstellen, spielen bei Vergiftungsnotfällen eine wichtige Rolle. Sie tragen bei vielen harmlosen Vergiftungsfällen zur Beruhigung bei; bei schwerwiegenden Vergiftungen erlaubt der schnelle Zugang zu einer fachlich kompetenten Beratung die rasche Einleitung einer ge- zielten Behandlung. Deshalb sind in allen europäischen Ländern ent- sprechende Informationszentren aufgebaut worden. In der Schweiz ist zu diesem Zweck 1966 Tox Info Suisse unter dem Namen Schweizerisches Toxikologisches Informationszentrum (STIZ) vom Schweizerischen Apothekerverband (heute pharmaSuisse) in Zu- sammenarbeit mit der Universität Zürich gegründet worden. Die im Kanton Zürich ansässige Informationsstelle gibt rund um die Uhr ärzt- liche Auskunft bei Vergiftungsfällen oder bei Vergiftungsverdacht. 2023 gewährleistete Tox Info Suisse insgesamt rund 41 300 Beratungen. Gut 40% der Anfragen betrafen Kinder im Vorschulalter. Durch die Aus- wertung von ärztlichen Verlaufsberichten trägt Tox Info Suisse zudem zur Prävention und erfolgreichen Behandlung von Vergiftungen bei. 21% aller Anfragen an Tox Info Suisse im Jahr 2023 kamen aus dem Kanton Zürich. Die Zürcher Bevölkerung und die medizinisch tätigen Fachleute im Kanton profitieren demnach in hohem Masse von der Arbeit der In- formationsstelle.

2. Leistungsvereinbarung mit Tox Info Suisse Träger der privaten, gemeinnützigen Stiftung Tox Info Suisse sind pharmaSuisse, scienceindustries (Schweizer Wirtschaftsverband Chemie Pharma Life Sciences) und die Schweizerische Unfallversicherungsan- stalt. Subventions- und Leistungsverträge bestehen mit der Schweizeri- schen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direk- toren (GDK), dem Bundesamt für Gesundheit, dem Bundesamt für wirt- schaftliche Landesversorgung, swissmedic (Schweizerische Zulassungs-

und Aufsichtsbehörde für Heilmittel), dem Berufsverband der Schweizer Ärztinnen und Ärzte und dem Verband der öffentlichen und privaten Spitäler, Kliniken und Pflegeinstitutionen (H+). Tox Info Suisse ist zu- dem ein rechtlich und finanziell unabhängiges assoziiertes Institut der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich. Die unbefristete Leistungsvereinbarung zwischen der GDK und der Tox Info Suisse (damals STIZ) vom 12. Juni 2007 bzw. 30. Juni 2010 (Än- derung der Kündigungsfrist auf 24 Monate) regelt detailliert die Dienst- leistungen, die von Tox Info Suisse bei der toxikologischen Notfallbe- ratung zu erbringen sind, und deren Abgeltung durch die Kantone. Mit der Leistungsvereinbarung verpflichtet sich Tox Info Suisse, unter der nationalen Telefonnummer 145 eine telefonische Beratungsstelle für Ver- giftungsnotfälle zu betreiben, die allen Laiinnen und Laien sowie Fach- personen täglich während 24 Stunden unentgeltlich zur Verfügung steht. In Zusammenarbeit mit geeigneten Partnerinnen und Partnern sorgt Tox Info Suisse für die Sicherstellung der Versorgung mit Gegengiften (so- genannte Antidoten). Gemäss der Vereinbarung leisteten die Kantone seit 2008 jährlich einen Beitrag von Fr. 0.16 pro Kopf der Wohnbevölke- rung zuzüglich allfälliger Steuern und Abgaben sowie Anpassungen an die Teuerung. Aufgrund von Finanzierungsproblemen von Tox Info Suisse wurden die Beiträge für den Zeitraum 2022 bis 2024 mit Beschluss der Plenarversammlung der GDK vom 26. November 2020 auf Fr. 0.18 pro Kopf der Wohnbevölkerung und Jahr zuzüglich Steuern und Teuerung erhöht. Tox Info Suisse berichtet der GDK jeweils mit seinem Jahres- bericht über ihre Tätigkeit und gibt auf Antrag der GDK auch Auskunft über weiterführende, aktuelle Fragen zu ihrer Tätigkeit.

3. Staatsbeitrag § 46 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (GesG, LS 810.1) verlangt vom Kanton die Unterstützung von Massnahmen zur Verbesserung der Ge- sundheit der Bevölkerung und zur Verhütung, Früherkennung und Früh­ erfassung von Krankheiten. Dabei können diese Aufgaben an Dritte delegiert und die Massnahmen Dritter bis zu 100% subventioniert wer- den (§ 46 Abs. 2 GesG). Mit Beschluss Nr. 201/2017 hat der Regierungsrat zuletzt die Staatsbeitragsberechtigung von Tox Info Suisse für die Jahre 2017 bis 2024 anerkannt. Für die Massnahmen im Bereich der toxiko- logischen Notfallberatung in den Jahren 2017 bis 2024 wurde Tox Info Suisse eine Subvention von 2,8 Mio. Franken, jährlich höchstens Fr. 300 000 (Fr. 0.16 pro Kopf der Wohnbevölkerung zuzüglich Steuern und Abga- ben sowie der Teuerung gemäss dem Landesindex der Konsumenten- preise) zugesichert.

2020 wandte sich Tox Info Suisse an die GDK mit dem Antrag, den seit 2008 geleisteten Beitrag der Kantone von Fr. 0.16 pro Einwohnerin und Einwohner ohne Teuerung und MWSt auf mindestens Fr. 0.18 pro Einwohnerin und Einwohner ohne Teuerung und MWSt zu erhöhen. Finanzierungspartner und Stifter hatten ihre bisher geleisteten Beiträge herabgesetzt oder ganz abgeschafft. Der Vorstand und die Plenarver- sammlung der GDK haben diesem Antrag für den Zeitraum von 2022 bis 2024 zugestimmt. Dementsprechend hat die Gesundheitsdirektion den Beitrag des Kantons Zürich 2022 bis 2024 im Rahmen der bestehen- den Ausgabenbewilligung auf Fr. 0.18 pro Einwohnerin und Einwohner ohne Teuerung und MWSt erhöht. Mit der Zustimmung der GDK ein- her ging eine Verpflichtung von Tox Info Suisse, ein Finanzierungs- und Reorganisationskonzept zu erstellen, das ab 2025 umgesetzt werden kann. In der Folge hat Tox Info Suisse eine Unternehmensanalyse durchfüh- ren lassen. Diese hat ergeben, dass nur marginales Sparpotenzial be- stehe, die Finanzierung jedoch verbesserungswürdig sei. Daraufhin hat Tox Info Suisse verschiedene Anstrengungen unternommen, um die bis- herigen Finanzierungsquellen zu erhalten oder die Beiträge zu erhöhen bzw. neue zu erschliessen. Am 19. Februar 2024 reichte Tox Info Suisse einen weiteren Antrag bei der GDK ein, demzufolge Tox Info Suisse gegenwärtig auf seine Re- serven und das Eigenkapital zurückgreife; diese würden Ende 2026 auf- gebraucht sein. Somit sei seine Existenz kurz- bis mittelfristig bedroht. Die GDK wurde gebeten, den derzeitigen Beitrag der Kantone von Fr. 0.18 pro Einwohnerin und Einwohner ohne Teuerung und MWSt weiterhin zu empfehlen. Die Plenarversammlung der GDK hat an ihrer Klausursitzung vom 24. Mai 2024 beschlossen, den Kantonen zu emp- fehlen, für die Jahre 2025 und 2026 weiterhin einen Kantonsbeitrag von Fr. 0.18 pro Einwohnerin und Einwohner und Jahr (zuzüglich Teuerung und MWSt) an Tox Info Suisse auszurichten. Gleichzeitig hält die Plenar- versammlung der GDK Tox Info Suisse dazu an, umgehend alle notwen- digen Massnahmen in die Wege zu leiten, um die Finanzierung von Tox Info Suisse nachhaltig zu sichern sowie die GDK über die Fortschritte zu informieren. Gestützt auf den Empfehlungen der GDK hat Tox Info Suisse mit Schreiben vom 24. Juni 2024 bei der Gesundheitsdirektion einen Antrag auf Erneuerung der Staatsbeitragsberechtigung gestellt. Die langjähri- ge Zusammenarbeit mit Tox Info Suisse im Bereich der toxikologischen Notfallberatung hat sich für den Kanton Zürich bewährt. Tox Info Suisse erfüllt gestützt auf § 46 GesG die Voraussetzungen für die Zusicherung von Staatsbeiträgen. Da Tox Info Suisse weiterhin Aufgaben für die öf- fentliche Gesundheit wahrnimmt, soll der Betrieb auch künftig finan- ziell unterstützt werden. Die Beitragsberechtigung im Sinne von § 4 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) soll daher gemäss Empfehlung der GDK für die Jahre 2025 und 2026 anerkannt werden.

4. Finanzielle Auswirkungen Die Ausgabe gilt gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes als gebunden. Die Ausgabensumme liegt unter 1 Mio. Franken, weswegen ihre Bewilligung gestützt auf § 39 lit. a der Finanzcontrollingverordnung (LS 611.2) in die Zuständigkeit der Direktion fällt.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Tox Info Suisse, Zürich, wird für die Jahre 2025 und 2026 als bei- tragsberechtigt anerkannt. Die Beitragsberechtigung kann vorzeitig dahinfallen, insbesondere bei Änderungen des übergeordneten Rechts oder wenn Auflagen nicht erfüllt werden.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist bei- zulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an Tox Info Suisse, Freiestrasse 16, 8032 Zürich (durch die Gesundheitsdirektion), sowie an die Finanzdirektion und die Ge- sundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli