RRB Nr. 1236/2013
Kommunale Nutzungsplanung, Thalwil, Teilrevision Waldabstandslinienplan, Teilbereich Alsen, Nichtgenehmigung
6 da november 2013German5 min
Source zh.ch
Kommunale Nutzungsplanung, Thalwil, Teilrevision Waldabstandslinienplan, Teilbereich Alsen, Nichtgenehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. November 2013
1236. Thalwil (Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung, Revision des Waldabstandslinienplans, Teilbereich Alsen [Nichtgenehmigung]) Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 1105 vom 20. April 1994 die kommunale Nutzungsplanung Thalwil genehmigt. Seither wurden ver- schiedene Teilrevisionen genehmigt, letztmals am 10. Januar 2007 (ARV/ 3/2007). Die Gemeindeversammlung Thalwil setzte am 20. September 2012 eine Revision des Waldabstandslinienplans fest. Gegen diesen Beschluss wurde beim Bezirksrat Horgen gemäss Rechtskraftbescheinigung vom 19. Dezember 2012 kein Rechtsmittel ergriffen. Hingegen wurde ein Rekurs gegen die Festsetzung des Waldabstandslinienplans, Teilbereich Alsen, beim Baurekursgericht eingereicht. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs mit Entscheid vom 12. März 2013 gut (BRGE II Nr. 0034/ 2013). Der Entscheid wurde ans Verwaltungsgericht weitergezogen. Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2013 hat das Verwaltungsgericht im Sinne von § 329 Abs. 4 PBG die Baudirektion eingeladen, bezüglich der Fest- setzung fehlender Waldabstandslinien, Teilbereich Alsen, baldmöglichst den Genehmigungsentscheid zu treffen bzw. beim Regierungsrat einzu- holen und diesen dem Verwaltungsgericht zuzustellen. Die Genehmigung der unbestrittenen Teile der Vorlage erfolgte mit separater Verfügung durch die Baudirektion.
Erwägungen
A. Gegenstand der Vorlage Mit der Waldfeststellung vom 26. Juli 2000 (RRB Nr. 1208/2000) wur- den der Wald und dessen Abgrenzung in der Gemeinde Thalwil festge- legt. Die Waldabstandslinienpläne sind demnach zu ergänzen. Gemäss § 66 PBG sind Waldabstandslinien in einem Abstand von 30 m von der Waldgrenze festzusetzen; bei kleinen Waldparzellen oder bei besonde- ren örtlichen Verhältnissen können sie näher an oder weiter von der Waldgrenze gezogen werden. Die Gemeindeversammlung Thalwil legte die Waldabstandslinie im Bereich des unüberbauten Grundstücks Kat.-Nr. 4620 (Waldabstands- linienplan, Teilbereich Alsen) entgegen dem Antrag des Gemeinderates von 10 m bei 30 m fest. Mit dieser Festlegung würde das Grundstück un- überbaubar.
Das Baurekursgericht hob den Beschluss der Gemeindeversammlung insoweit auf, als damit auf dem genannten Grundstück eine Waldabstands- linie festgesetzt wurde. Es lud die Gemeinde Thalwil ein, die Waldabstands- linie auf dem Grundstück Kat.-Nr. 4620 im Abstand von 10 m festzusetzen. Die Baudirektion habe bei Nichtbefolgen dieses Entscheids aufsichts- rechtliche Massnahmen zu prüfen. Das Baurekursgericht begründete seinen Entscheid insbesondere wie folgt: Der Zweck von Waldabstandslinien läge nicht darin, Aussichtslagen vor der Verbauung zu bewahren. Der Waldabstand soll sicherstellen, dass die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht durch Bauten und Anlagen in Waldesnähe beeinträchtigt werde (Art. 17 Abs. 1 WaG). […] Angemessen sei der Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand, wenn er den Schutz dieser im öffentlichen Interesse liegen- den Zwecke gewährleistet, die durch eine zu enge Nachbarschaft von Bauten und Anlagen zum Wald beeinträchtigt würden (Urteil des Bun- desgerichts 1C_479/2008 vom 6. Juli 2009, E. 5.4.1, mit Hinweisen). Weiter diene der Waldabstand dem Schutz waldnaher Bauten und ihrer Be- wohnerinnen und Bewohner gegen Schädigung vor Windwurf sowie vor Schatten und Feuchtigkeit (vgl. BGE 119 Ia 113, E. 5, mit Hinweisen). Die Festlegung des Waldabstands habe sich einzig an diesen Zielen zu orientieren. Die von einem Standort am Waldrand gegebene Aussicht sei hingegen für keine der mit Waldabstandslinien bezweckten Schutz- funktionen massgeblich und daher kein sachgerechtes Kriterium. Vor- liegend falle das private wie auch das öffentliche Interesse an der Über- baubarkeit des Grundstücks weitaus stärker ins Gewicht als das öffent- liche Interesse an einem Waldabstand von 30 m. Der Regierungsrat kommt nach Prüfung der gesamten Unterlagen zum Schluss, dass den Erwägungen des Baurekursgerichts in allen Punk- ten gefolgt werden kann.
B. Anhörung Der vorliegende Beschluss wurde am 13. August 2013 dem Gemein- derat Thalwil sowie den am Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligten Parteien zur Anhörung unterbreitet. Der Gemeinderat Thalwil verzich- tet mit Schreiben vom 10. September 2013 auf eine Stellungnahme. Eine beteiligte Partei äusserte sich mit Schreiben vom 30. September 2013 und beantragte eine Verdeutlichung der Erwägungen. Aus dem letzten Satz von lit. A dieses Beschlusses könne der falsche Schluss gezogen wer- den, es sei nur noch ein Waldabstand von 10 m möglich. Dies sei jedoch nicht so. Es gäbe nicht nur eine einzige Lösung, sondern eine Bandbreite (10 m bis 20 m) und der Regierungsrat habe einzig über die Genehmigung der 30 m zu entscheiden und nicht bereits einen genauen Waldabstands-
bereich festzulegen. Die Nichtgenehmigung des Waldabstands werde insbesondere mit der dadurch bewirkten Unmöglichkeit einer Über- bauung begründet. Wie dem Protokoll des Referentenaugenscheins vom 22. Januar 2013 entnommen werden könne, bestehe eine Projektstudie für einen Waldabstand von 15 m. Die Überbaubarkeit wäre also auch dann sicher noch gewährleistet und genehmigungsfähig. Der Regierungsrat hat lediglich über die Genehmigungsfähigkeit des Waldabstands von 30 m zu entscheiden. Ob ein Abstand von 15 m geneh- migungsfähig ist, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Zudem liegt die erwähnte Projektstudie dem Regierungsrat nicht vor. Auf weiter gehende Ausführungen kann daher verzichtet werden.
C. Ergebnis Der angefochtene Waldabstandslinienplan, Teilbereich Alsen, gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung Thalwil vom 20. September 2012, ist weder zweckmässig noch rechtmässig und ist damit nicht genehmi- gungsfähig (§ 5 PBG).
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Waldabstandslinienplan, Teilbereich Alsen, den die Gemeinde- versammlung Thalwil am 20. September 2012 festgesetzt hat, wird nicht genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich (VB.2013.00320, VB.2013.00321, vierfach), den Gemeinde- rat Thalwil, Alte Landstrasse 112, Postfach, 8800 Thalwil (zur formellen Eröffnung an die betroffenen Parteien [ES]), sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi