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Decision

RRB Nr. 1253/2014

Kantonale Volksabstimmung vom 8. März 2015, Verzicht

26 da november 2014German1 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. November 2014

1253. Beschluss des Regierungsrates über Verzicht auf Anordnung

Erwägungen

einer kantonalen Volksabstimmung vom 8. März 2015

Der Regierungsrat beschliesst: I. Am 8. März 2015 findet keine kantonale Volksabstimmung statt. II. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen nach seiner Veröf- fentlichung im Amtsblatt schriftlich Einsprache beim Regierungsrat er- hoben werden (§ 10 d Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959). III. Das Statistische Amt wird beauftragt, diesen Beschluss in beson- deren Abzügen den Präsidentinnen und Präsidenten der Stadt- und Ge- meinderäte als Vorstehende der Wahlbüros mitzuteilen. IV. Veröffentlichung im Amtsblatt. V. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, das Statistische Amt als kantonales Abstimmungsbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi