RRB Nr. 1267/2025
Forensisches Institut Zürich, Erteilung Leistungsauftrag 2026-2029
3 da december 2025German4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Dezember 2025
1267. Forensisches Institut Zürich; Erteilung des Leistungsauftrags 2026–2029
Erwägungen
1. Ausgangslage Gemäss § 34b des Polizeiorganisationsgesetzes vom 29. November 2004 (LS 551.1) haben der Kanton und die Stadt Zürich eine Vereinba- rung über die Errichtung und den Betrieb des Forensischen Instituts Zürich (FOR) abgeschlossen, die seit dem 1. Januar 2022 in Kraft ist (vgl. RRB Nr. 789/2021). Das FOR wird durch die Trägerschaft (Kanton und Stadt Zürich) mittels Leistungsauftrag mit vierjähriger Verbindlichkeit (Leistungs- auftragsperiode) geführt. Der Leistungsauftrag umschreibt die Leistun- gen des Instituts, die zuhanden von Kantonspolizei und Stadtpolizei Zürich erbracht werden müssen. Der Leistungsauftrag wird gemäss § 4 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensischen Instituts Zürich vom 14. September 2018 (LS 551.60) gemeinsam vom Regierungsrat und vom Stadtrat von Zürich erteilt und steht unter dem Vorbehalt der Be- willigung der Kostenbeiträge durch den Kantonsrat und den Gemein- derat von Zürich (§ 15 der Vereinbarung).
2. Berichterstattung zum Leistungsauftrag 2022–2025
2.1 Aufgaben des FOR Das FOR erbringt zuhanden der beiden Korps Spurensicherungen, Dokumentationen am Tat- und Ereignisort, Spurenauswertungen und erkennungsdienstliche Erfassungen zur Identifizierung von Täterschaf- ten bzw. zur Identitätsfeststellung, Echtheitsprüfungen von Ausweis- dokumenten und digitalen Medieninhalten, Rekonstruktionen von Tat- hergängen und Unfällen. Zudem berät es polizeiliche Einsatzkräfte und bildet Aspirantinnen und Aspiranten der Zürcher Polizeischule spuren- kundlich aus. Das FOR betreibt dazu einen Schicht- und Pikettdienst rund um die Uhr. Die von den beiden Zürcher Polizeikorps bezogenen Leistungen belaufen sich auf einen Anteil von gegen 90%. Weiter erstellt das FOR für zürcherische und ausserkantonale Staats- anwaltschaften und Gerichte kriminal- und unfalltechnische Gutachten. Diese Leistungen werden kostendeckend verrechnet.
Als einer von drei nationalen Entschärferstützpunkten übernimmt das FOR ausserdem gegen Pauschalverrechnung sämtliche Entschär- fungsaufgaben im Kanton Zürich (ausser im Flughafen Zürich), in der Ost- und Zentralschweiz sowie im Tessin. Schliesslich betreibt das FOR angewandte Forschung zur Weiterent- wicklung von spurenkundlichen Einsatzmitteln und Auswertungsmög- lichkeiten. Darüber wird auch wissenschaftlich publiziert.
2.2 Bewertung der Aufgabenerfüllung Die Zahlen der Ausrückfälle, Spurenauswertungen und erkennungs- dienstliche Erfassungen sind über die letzten Jahre kontinuierlich ge- stiegen. In Bezug auf die polizeiliche Gefahrenabwehr durch den Zür- cher Entschärfungsdienst des FOR fällt die Zunahme von vorsorglichen Durchsuchungen bei grossen, politischen oder medienwirksamen An- lässen auf. Die beiden Zürcher Polizeikorps als Hauptbezüger der Leistungen des FOR sind äusserst zufrieden mit dessen spurenkundlichen und sicherheitspolizeilichen Dienstleistungen und Produkten. Sie beurteilen die für sie erbrachten Leistungen in qualitativer und quantitativer Hin- sicht als vollständig erfüllt.
2.3 Leistungsbezug Der Verteilschlüssel bestimmt sich auf der Grundlage der von der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich bezogenen Leistungen wäh- rend der letzten vierjährigen Leistungsauftragsperiode (§ 4 Abs. 3 der Vereinbarung). Er wurde für die Leistungsauftragsperiode 2022–2025 so festgelegt, dass die Kosten zu ⅔ (66,7%) vom Kanton und zu ⅓ (33,3%) von der Stadt Zürich getragen wurden. Der Leistungsbezug durch die Korps in den Jahren 2022–2025 entsprach im Wesentlichen diesem Ver- teilschlüssel. Dieser Verteilschlüssel soll unverändert weitergeführt werden.
2.4 Organisation Aus Sicht des Regierungsrates sind die Strukturen passend. Die ope- rative Leitung liegt beim Direktor sowie bei den weiteren Geschäfts- leitungsmitgliedern des FOR. Der Institutsrat setzt sich aus Vertretern der Hauptabnehmer der Leistungen zusammen und hat die strategische Führung inne. Diese beantragen wiederum im Rahmen ihrer jeweiligen Budgetprozesse Mittel zur Abgeltung der Leistungen des FOR und legen dabei ihren vorgesetzten Stellen Rechenschaft über den Bedarf ab. Die parlamentarische Kontrolle wird durch den Kantonsrat und den Ge- meinderat von Zürich wahrgenommen. Diese Organisation, die auch Abbild des längerdauernden Prozesses zur Schaffung des FOR ist, hat sich in der Praxis bewährt und soll weitergeführt werden.
3. Erteilung des Leistungsauftrags 2026–2029 Gemäss § 4 Abs. 2 der Vereinbarung legt der Leistungsauftrag insbe- sondere fest: a. die vom Institut zu erbringenden Leistungen für die Kantonspolizei und die Stadtpolizei Zürich gemäss § 3 Abs. 1; b. den Schlüssel zur Verteilung der Kosten auf den Kanton und die Stadt Zürich. Die bisherigen Aufgaben des Leistungsauftrags sollen für weitere vier Jahre weitergeführt werden. Der Verteilschlüssel für die Leistungs- auftragsperiode 2026–2029 ist unverändert auf ⅔ (66,7%) für den Kanton Zürich und ⅓ (33,3%) für die Stadt Zürich festzulegen.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Leistungsauftrag für das Forensische Institut Zürich für die Leistungsauftragsperiode vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2029 wird erteilt.
II. Der Vorsteher der Sicherheitsdirektion wird beauftragt, den Leis- tungsauftrag zu unterzeichnen.
III. Mitteilung an den Institutsrat des Forensischen Instituts Zürich (unter Beilage des Leistungsauftrags), die Stadt Zürich (Sicherheits- departement, Bahnhofquai 3, Amthaus I, 8001 Zürich) sowie an die Finanzdirektion und die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli