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RRB Nr. 1269/2011

Foyer Obstgarten, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung

26 d’october 2011German3 min

Source zh.ch

Foyer Obstgarten, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Oktober 2011

1269. Foyer Obstgarten, Zürich

Erwägungen

(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 1836/2007 erteilte der Regierungsrat der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Foyers Obstgarten in Zürich. Mit Eingabe vom 13. Dezem- ber 2010 ersucht die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Zur Einheit Obstgarten, ehemals Zentrum Rötel, gehören das Foyer Obstgarten und die Sozialpädagogische Wohngruppe 22. Für das Foyer Obstgarten mit seinen 15 Plätzen kommen Jugendliche infrage, die den Rahmen einer Grossgruppe mit individueller Struktur benötigen. Ziel- gruppe sind junge Frauen und Männer im Alter zwischen 14 und 18 Jah- ren. Die Jugendlichen werden durch Behörden eingewiesen. Das Foyer Obstgarten ist vom Bundesamt für Justiz anerkannt, hat sich bewährt und ist regelmässig gut ausgelastet. Die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime verfügt über die not- wendige Bewilligung zum Betrieb des Foyers Obstgarten, die ihr ge- stützt auf das von der Bildungsdirektion anerkannte Rahmenkonzept erteilt wurde. Der Betrieb des Foyers Obstgarten beruht auf dem Rah- menkonzept vom Jahr 2007. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die vom Heim zu erbringenden Leis- tungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgeset- zes (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot des Foyers Obstgarten entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen (vgl. § 2 Jugendheimverordnung). Die Beitragsberechtigung ist um zwei Jahre zu verlängern. Unter Berücksichtigung der anerkannten Bruttotageskosten und der verlangten Sollauslastung ist mit einem jährlichen Kostenanteil von rund Fr. 120 000 zu rechnen.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugend- heime für den Betrieb des Foyers Obstgarten wird mit Wirkung ab 1. Ja- nuar 2012 erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2013. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft ge- gebenenfalls bis 31. Dezember 2012 zusammen mit dem aktualisierten Rahmenkonzept einzureichen.

III. Konzept- und Angebotsänderungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung durch die Bildungsdirektion.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Theo Eugster, Geschäftsführer, Obstgartensteig 4, 8006 Zürich (E), Das Foyer Obstgarten, Nicole Graf, Leiterin, Obstgartensteig 2, 8006 Zürich, das Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanz- direktion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi