RRB Nr. 1270/2014
Störfallverordnung, Revision, Schreiben an das UVEK
3 da december 2014German8 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Dezember 2014
1270. Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen
Erwägungen
(Anhörung) Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 unterbreitete das Eidgenössische De- partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) den Entwurf für die Revision der Störfallverordnung vom 27. Februar 1991 (StFV; SR 814.012) zur Anhörung. Mit der Änderung der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005 (ChemV; SR 813.11) führt die Schweiz auf den 1. Juni 2015 in Überein- stimmung mit der Europäischen Union (EU) ein neues Chemikalien- klassierungssystem ein. Dieses begrüsste der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 288/2012. Es vereinheitlicht weltweit die Einstufung und Kennzeich- nung gefährlicher Chemikalien. Dadurch muss auch die Störfallverord- nung geändert werden, da ihr Geltungsbereich von dieser Einstufung abhängt. Bestimmt wird der Geltungsbereich für Betriebe mit Stoffen und Zubereitungen anhand der bei der Chemikalienklassierung ange- wendeten sogenannten «H-Sätze». Dies sind Hinweissätze, welche die Ge- fahren der Stoffe bezeichnen. Die Störfallverordnung schützt die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schäden infolge von Störfällen mit biologischen oder chemi- schen Gefahren. Der Störfallverordnung unterstellt sind Betriebe, Bah- nen und Strassen mit Gefahrguttransporten, Erdgas- und Erdölleitun- gen sowie ein Abschnitt des Rheins bei Basel. Der Geltungsbereich für Betriebe mit Stoffen und Zubereitungen wird über Mengenschwellen bestimmt, die anhand der Stoffklassierungen ermittelt werden. Mit dem neuen Klassierungssystem für Chemikalien erhöhen sich einige Mengen- schwellen. In der Folge wird sich die Anzahl der betroffenen Betriebe im Kanton Zürich schätzungsweise um 30% auf etwa 210 verringern. Die Störfallverordnung soll sich stärker auf die Anlagen ausrichten, bei denen tatsächlich eine Schädigung der Bevölkerung oder der Umwelt möglich ist. Bei den Durchgangsstrassen wird die Vollzugsbehörde die Strasseninhaberinnen und Strasseninhaber von den Pflichten gemäss der Störfallverordnung befreien können, wenn aufgrund der Umgebung und des geringen Verkehrsaufkommens die Wahrscheinlichkeit von Störfäl- len mit schweren Schädigungen von Bevölkerung oder Umwelt offen- sichtlich hinreichend klein ist. Der Geltungsbereich für Eisenbahnen wird ebenfalls auf die für den Transport gefährlicher Güter wichtigen Strecken beschränkt.
Im Gegenzug sollen mit der überarbeiteten Verordnung die behörd- lichen Kontrollen bei den Betrieben gestärkt werden. Dazu wird neu eine Kontrollpflicht vorgeschrieben. Die Vereinheitlichung der Sicherheitsmassnahmen (Anhang 2 des Ent- wurfs), unabhängig davon, ob eine Risikoermittlung durchzuführen ist oder nicht, ist gerechtfertigt und vereinfacht den Vollzug. Mit dem neu zusammengestellten Anhang 2 wird so für verschiedene in der Regel be- reits übliche und dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Sicher- heitsmassnahmen die gesetzliche Grundlage geschaffen. Die geänderte Störfallverordnung legt auch fest, welche Informationen der Öffentlichkeit direkt zugänglich sein sollen. Sie verpflichtet die zu- ständigen Stellen bei den Kantonen und beim Bund, die unterstellten An- lagen mit Lage und Namen bekannt zu geben. Damit kann die Koordi- nation der Störfallvorsorge mit der Raumplanung verbessert werden. Hin- gegen wird den Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern lediglich die Pflicht zur Information der Behörden, des eigenen Personals und der Ereignisdienste auferlegt. Sinnvoll wäre auch, unter Einbezug der Voll- zugsbehörde, eine Informationspflicht gegenüber der möglicherweise be- troffenen Bevölkerung. Im Bereich Biologie betreffen die Änderungen im Wesentlichen die Einschränkung des Geltungsbereichs (Art. 1) und die Massnahmen für Betriebe mit Organismen (Anhang 2.3). Neu hinzugekommen ist eine Liste jener Organismen, die sich aufgrund ihrer Eigenschaften in der Be- völkerung oder in der Umwelt nicht unkontrolliert verbreiten können (Anhang 1.4 des Entwurfs). Ein Zwischenfall in Betrieben mit diesen Organismen führt nach heutigem Stand des Wissens nicht zu einer schwe- ren Schädigung in der Bevölkerung. Es ist gerechtfertigt, solche Betriebe aus dem Geltungsbereich der Störfallverordnung zu entlassen. Dafür wer- den neu einschliessungspflichtige gebietsfremde Organismen aufgenom- men. Dadurch erfolgt eine Abstimmung mit der Einschliessungsverord- nung vom 9. Mai 2012 (ESV; SR 814.912), und es wird dem tatsächlichen Risiko für die Umwelt beim Umgang mit Quarantäneorganismen Rech- nung getragen. Gleichzeitig mit der Änderung der Störfallverordnung soll die Verord- nung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) angepasst werden. Dies bedeutet, dass die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für sämtliche Betriebe der Sicherheitsstufen 3 und 4 aufgehoben werden soll (Anhang zur UVPV, Ziff. 8 Nr. 80.8). Dieser Änderung kann nicht zugestimmt wer- den. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Betriebe der Sicherheitsstufen 3 und 4, die mit pathogenen, gentech- nisch veränderten oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Orga- nismen umgehen, ist weiterhin beizubehalten.
Auf die Betriebe wird die Änderung der Störfallverordnung durch die Einführung einer allgemeinen Informationspflicht eine geringfügige Mehrbelastung bewirken. Die weiteren Anpassungen führen zu keinem höheren Aufwand, da sie bereits Teil des heutigen Vollzugs im Kanton Zürich sind.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Umwelt, Abteilung Gefahrenprävention, 3003 Bern, auch per E-Mail an martin. merkofer@bafu.admin.ch): Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 haben Sie uns die Unterlagen zur Revision der Störfallverordnung vom 27. Februar 1991 (StFV; SR 814. 012) zur Anhörung zugestellt. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zur Vorlage Stellung nehmen zu können, und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen das Bestreben, die Störfallverordnung stärker auf die- jenigen Betriebe und Anlagen auszurichten, die tatsächlich in der Lage sind, Bevölkerung oder Umwelt zu gefährden. Mit den Anpassungen der Geltungsbereiche und der Möglichkeit zur Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Kurzberichtes für gewisse Durchgangsstrassen wird dies erreicht. Als vorteilhaft erachten wir die einheitlichen und klarer um- schriebenen Verpflichtungen der Betriebsinhaberinnen und Betriebs- inhaber zu Sicherheitsmassnahmen sowie die Einführung von Vorgaben für behördliche Kontrollen. So kann ein zielgerichteter und wirkungs- orientierter Vollzug erreicht werden. Die neu eingeführte Pflicht der Be- hörden, die Bevölkerung über Lage und Name der störfallrelevanten Betriebe und Verkehrswege zu informieren, betrachten wir als folgerich- tige Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Verwaltung. Wir beantragen, folgende Bestimmungen zu ergänzen oder zu ändern: Im Anhang 1.1 Ziff. 4 werden die Mengenschwellen aufgrund der Che- mikalienklassierung gemäss den H-Sätzen festgelegt. Zur besseren Les- barkeit sind die H-Sätze jeweils in aufsteigender Nummernreihenfolge zu ordnen. Während in der Störfallverordnung bisher im Anhang 3.2 Bst. f von Inhabern von Betrieben mit Mikroorganismen verlangt wurde, perio- disch Informationen an die Bevölkerung weiterzugeben, enthält der Re- visionsentwurf keine Bestimmungen dazu. Eine solche Informationspflicht ist aber für alle Betriebe sowie für Verkehrswege und Rohrleitungsan- lagen sinnvoll.
Wir schlagen eine zusätzliche Bestimmung im Anhang 2.1 Bst. j vor: «… in Absprache mit der Vollzugsbehörde und der Standortgemeinde dafür sorgen, dass die Bevölkerung, die von einem Störfall betroffen sein könnte, über aktuelle Informationen zur Einsatzplanung, zum Verhalten bei einem Störfall sowie zu angemessenen Schutzmassnahmen verfügt». Anhang 2.2 Bst. i des Entwurfs sieht vor, dass der Inhaber eines Be- triebs mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen «… bedeutsame Störungen im Betrieb ‹Beinahe-Störfälle›, ihre Ursachen und die getrof- fenen Massnahmen dokumentieren sowie ausreichend lange aufbewah- ren» muss. Diese Umschreibung kann leicht zur Annahme führen, dass die Massnahmen und nicht die Nachweise ausreichend lange aufbewahrt werden müssen. Richtig ist die ähnliche Bestimmung für Betriebe mit Organismen im Anhang 2.3 Bst. g: «… bedeutsame Störungen im Be- trieb ‹Beinahe-Störfälle›, ihre Ursachen sowie die getroffenen Massnah- men dokumentieren und die Dokumentation ausreichend lange aufbe- wahren». In den entsprechenden Bestimmungen von Anhang 3.1 Bst. d und Anhang 3.2 Bst. b der geltenden Störfallverordnung heisst es hingegen «… die Dokumente sind während der Betriebsdauer aufzubewahren, höchstens aber zehn Jahre». Wir befürworten die bisherige Aufbewah- rungsfrist von zehn Jahren und beantragen für Anhang 2.2 Bst. i und Anhang 2.3 Bst. g folgenden Text: «… bedeutsame Störungen im Be- trieb ‹Beinahe-Störfälle›, ihre Ursachen sowie die getroffenen Massnah- men dokumentieren und die Dokumentation während zehn Jahren auf- bewahren». Anhang 2.2 Bst. f des Entwurfs verlangt vom Inhaber eines Betriebs, Kontrollnachweise zu dokumentieren. Die bestehende Pflicht zur Auf- bewahrung dieser Unterlagen soll aufgehoben werden. Auch hier befür- worten wir die Beibehaltung der Aufbewahrungsfrist. Wir beantragen folgende Formulierung: «… die Einrichtungen und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile überwachen, regelmässig warten, periodisch überprüfen und die Kontrollnachweise dokumentie- ren und die Dokumentation während zehn Jahren aufbewahren». Mit Anhang 5 Ziff. I soll Ziff. 8 Nr. 80.8 des Anhangs der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) aufgehoben werden. Dieser Änderung kann nicht zuge- stimmt werden. Da die Betriebe der Sicherheitsstufen 3 und 4, die mit pathogenen, gentechnisch veränderten oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen umgehen, auch künftig unter das arbeits- rechtliche Plangenehmigungsverfahren fallen, müssen die Umweltbehör- den ebenso die Möglichkeit erhalten, zu Belangen der Umweltsicherheit
Stellung zu nehmen. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträg- lichkeitsprüfung für solche Betriebe ist weiterhin aufrechtzuhalten. Auf die Aufhebung von Ziff. 8 Nr. 80.8 des Anhangs der UVPV ist zu ver- zichten.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicher- heitsdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion, die Gesundheitsdirektion, die Bildungsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi