RRB Nr. 1281/2010
Anfrage Lorenz Schmid, Männedorf, betreffend kantonale Tierversuchskommission, Beantwortung
1 da settember 2010German9 min
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Anfrage Lorenz Schmid, Männedorf, betreffend kantonale Tierversuchskommission, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 177/2010
Sitzung vom 1. September 2010
1281. Anfrage (Kantonale Tierversuchskommission) Kantonsrat Lorenz Schmid, Männedorf, hat am 14. Juni 2010 folgende Anfrage eingereicht: Wie der «Beobachter» in seiner Ausgabe vom März 2010 unter dem Titel «Jeder, der kann, geht» berichtet, ist damit zu rechnen, dass infolge einer Reihe von Urteilen, die im Bundesgerichtsurteil vom 7. Oktober 2009 höchstrichterlich wenigstens vom rechtlichen Prozedere her gestützt wurden, Versuche mit nicht menschlichen Primaten in der Grundlagen- forschung an Schweizer Hochschulen künftig sehr erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht werden. In der Folge sind diverse mehrjährige und nachgewiesenermassen erfolgreiche Forschungsprojekte am Insti- tut für Neuroinformatik von ETH und Universität Zürich völlig zusam- mengebrochen. Betroffen vom Entscheid sind Institutsleiter Prof. Kevan Martin und sein Kollege Dr. Daniel Kiper. Martin erforschte mit und an Rhesusaffen die Mechanismen, die normales Lernen erlauben. Sein Projekt war ein international vernetztes Verbundsprojekt im Rahmen des nationalen Schwerpunktprogramms des Bundes. Kiper wollte her- ausfinden, wie Patienten nach einem Hirnschlag verlorene Funktionen zurückgewinnen können. Ein anderes zukunftsträchtiges Projekt, welches der Frage nachgeht, wie Gedanken durch Prothesen gesteuert werden können, ist mit dem Weggang von Prof. Hansjörg Scherberger ins benachbarte Ausland, nach Göttingen, verloren gegangen. Scherberger sah in Zürich keine Zukunft mehr für seine Forschung. Der Spezialist für Neuroprothesen kann seine Forschung ausschliesslich mithilfe von Rhesusaffen durch- führen, weil nur Primatenhirne ähnlich komplex strukturiert sind wie jene des Menschen. Auslöser dieser für den Forschungs- und Wissensstandort unglück- seligen Entwicklung war eine Beschwerde der kantonalen Tierver- suchskommission, welche von Ethikprofessor Klaus Peter Rippe präsi- diert wird und sich gegen die Versuche von Martin und Kiper mit und an Rhesusaffen richtete.
In diesem Zusammenhang ersuche ich den Regierungsrat, folgende Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Wie beurteilt der Regierungsrat politisch die Tatsache, dass infolge der Beschwerde der Kantonalen Tierversuchskommission mindestens drei Forschungsgebiete von Weltrang dem Wissensstandort Zürich und der ganzen Schweiz verloren resp. ans benachbarte Deutschland verloren gegangen sind?
2. Wie viel Geld (Löhne, Material, Tierhaltung, Infrastruktur usw.) wurde in Zürich in die drei Forschungsprojekte von Martin, Kiper und Scherberger bis zum Zusammenbruch bzw. Wegzug ins Ausland investiert?
3. Weiss der Regierungsrat, dass sich die Erkenntnisse, die in Zürich dank der Forschung mit und an Rhesusaffen zu erwarten gewesen sind, nicht mit anderen Tieren und schon gar nicht im Reagenzglas oder am Computer gewinnen lassen?
4. Die Tierversuchskommission hat zur Beurteilung der Affenversuche von Martin und Kiper drei Gutachten eingeholt. Weiss der Regie- rungsrat, dass zwei von diesen drei Gutachten die Affenversuche gut- geheissen hat, die Tierversuchskommission bzw. Rippe aber nur eines, nämlich jenes von Jörg Luy aus Berlin, Tierschutzaktivist und guter Bekannter von Rippe, zur ablehnenden Begründung der Ver- suche herangezogen hat?
5. Wie stellt sich der Regierungsrat zur Tatsache, dass Rippe in der Be- schwerdeschrift gegen die besagten Versuche argumentiert, indem er den von ihm selbst verfassten Bericht über die ethischen Aspekte von Affenversuchen zitiert, ohne dies explizit zu deklarieren?
6. Teilt der Regierungsrat die Besorgnis, dass sozusagen über die Hin- tertür durch die kantonale Tierversuchskommission versucht wird, zu- nächst Forschung mit und an Affen, später auch alle anderen Tierver- suche, zu verbieten? Dies obwohl die Regelung von Tierversuchen Bundesaufgabe ist und die Mehrheit der eidgenössischen Parlamen- tarier sich bislang immer gegen ein Verbot von Tierversuchen und insbesondere auch Affenversuchen ausgesprochen hat?
7. Bei der kantonalen Tierversuchskommission handelt es sich um ein «Expertengremium», also explizit nicht um ein politisches Gremium. Die Mitglieder werden vom Regierungsrat gewählt. Angesichts der Bedeutung, welche der Tierversuchskommission zukommt, stellt sich die Frage, wie der Regierungsrat sicherstellt, dass es sich bei denjeni- gen Persönlichkeiten, die ihm zur Wahl vorgeschlagen werden, tatsäch- lich um Experten in Tierversuchsfragen handelt, d. h., dass die besagten
Personen imstande sind, eine sachlich gerechtfertigte Güterabwägung zu den ihnen vorgelegten Tierversuchsanträgen vorzunehmen? Wie sieht das Anforderungsprofil eines geeigneten Kandidaten / einer ge- eigneten Kandidatin aus?
8. Ist der Regierungsrat bei der nächsten Erneuerungswahl der Mitglie- der der Tierversuchskommission gewillt, seine Möglichkeiten zu nut- zen und ein Expertengremium zu bestellen, das frei von Ideologie handelt?
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage von Lorenz Schmid, Männedorf, wird wie folgt beant- wortet: Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Prima- tenversuche auch im Lichte seiner neueren Rechtssprechung nicht grundsätzlich verboten (vgl. BGE 135 II 384, Erw. 4.6.2). Das Bundes- gericht hat lediglich Einzelfälle beurteilt und kam im Rahmen der vom Bundesrecht vorgegebenen Interessenabwägung zum Schluss, dass bei den konkret zu beurteilenden Versuchsanordnungen der Nutzen des zu erwartenden Erkenntnisgewinns verhältnismässig tief und die Belas- tung für die Primaten verhältnismässig hoch sei, weshalb es deren Ver- wendung untersagte. Bei jeder Versuchsanordnung sind deshalb weiterhin die Interessen der Versuchstiere und die Interessen des Menschen am jeweiligen Tierversuch (Forschungsnutzen) gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Güterabwägung stossen die Bewilligungsbehörden und die Rechtsmit- telinstanzen allerdings auf die Schwierigkeit, dass das Bundesrecht lediglich die Kriterien zur Beurteilung der Interessenlage der Tiere bzw. des Schweregrades der Belastungen detailliert aufführt (vgl. Art. 136 Tierschutzverordnung [TSchV, SR 455.1] und Art. 24–26 Verordnung des BVET über die Haltung von Versuchstieren und die Erzeugung gentechnisch veränderter Tiere sowie über die Verfahren bei Tierver- suchen [Tierversuchsverordnung, SR 455.163]). Hingegen werden die Kriterien, nach denen die Interessen des Menschen an den durch die Tierversuche zu erlangenden Erkenntnissen zu würdigen sind, nur sehr allgemein umschrieben. Daraus ergibt sich ein grosser Ermessensspiel- raum im Einzelfall, worauf auch das Verwaltungsgericht in seinen Entscheiden vom März 2008 hingewiesen und damit die Forscher- gemeinschaft indirekt dazu aufgefordert hat, selber Fragen- und Krite-
rienkataloge zur Festlegung einer Skala des Forschungsnutzens auszu- arbeiten (vgl. Urteil VB 2007.00156 vom 27. März 2008, Erw. 9.3.2, www.vgrzh.ch). Im Dezember 2007 und somit bereits vor diesen Entscheiden hatte die Gesundheitsdirektion anlässlich eines Gesprächs mit den Spitzen der Universität und der ETH dazu aufgefordert, eine Tierversuchs- Policy zu erarbeiten. In der Folge haben die Schulleitungen der ETH und der Universität Zürich in ihrer Sitzung vom 18. September 2008 das gemeinsame Policy-Paper betreffend «Tierversuche & Tierhaltung» ver- abschiedet, das allerdings noch sehr allgemein gehalten ist und ins- besondere die Forderung des Verwaltungsgerichts nach Festlegung von konkreten Kriterien für die Bewertung des Forschungsnutzens nicht umsetzt. Auf diesen Umstand hat die Gesundheitsdirektion in einem Schreiben vom Oktober 2008 an die beiden Hochschulen hingewiesen. Im Antwortschreiben vom Februar 2009 haben die Hochschulen aner- kannt, dass das Problem der Bewertung des Forschungsnutzens weiter- hin ungelöst sei. Es sei aber eine Arbeitsgruppe eingesetzt worden, die sich mit der Umsetzung des Policy-Papers befasse. Diese Arbeitsgruppe habe die Anregungen der Gesundheitsdirektion aufgenommen und prüfe nun, welche Möglichkeiten bestehen, das Problem anzugehen. Ein detailliertes Konzept wurde für das Frühjahr 2009 in Aussicht ge- stellt. Es ist zurzeit noch ausstehend. Zu Frage 1: Der persönliche Entscheid von Prof. Scherberger, die Universität zu verlassen, ist zu bedauern, zumal er in Zürich durchaus weiterhin mit Primaten hätte arbeiten können: Prof. Scherberger verfügte im Zeit- punkt seines Entscheids über eine Versuchsbewilligung unter Verwen- dung von Primaten, die erst kurz zuvor für weitere drei Jahre erneuert worden war. Prof. Martin und Dr. Kiper sodann forschen weiterhin in Zürich, zumal das Forschungsprojekt mit dem Titel «Physiological, ana- tomical and neurochemical investigations of the circuits of neocortex in rodents, cats an primates», für welches das Bundesgericht den Einsatz von Primaten abgelehnt hat, unter Einsatz von Katzen und Nagern mit gültiger Tierversuchsbewilligung weiterhin bearbeitet werden kann. Zu Frage 2: Für die Primatenuntersuchungen der drei Forschungsgruppen haben die beiden Hochschulen in den zwölf Jahren seit 1998 insgesamt rund 6 Mio. Franken aufgewendet, wovon 3,5 Mio. Franken vom Bund und 0,6 Mio. Franken von der EU beigesteuert wurden. Wie bereits bei der Beantwortung der Frage 1 erwähnt, setzen Prof. Martin und Dr. Kiper ihre Forschungen fort.
Zu Frage 3: Gemäss Art. 137 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) muss der Gesuchsteller im Bewilligungsverfahren für einen Tierversuch belegen, dass das Versuchsziel mit Verfahren ohne Tierversuche, die nach dem Stand der Kenntnisse tauglich sind, nicht erreicht werden kann. Ohne diesen Nachweis wäre das Projekt zum vornherein nicht bewilligungsfähig gewesen. Zur strittigen Güterabwä- gung wäre es nicht gekommen, wenn sich die Erkenntnisse auf andere Weise als durch Tierversuche hätten gewinnen lassen. Zu Fragen 4 und 5: Welche Argumente die gemäss § 12 des Kantonalen Tierseuchenge- setzes vom 2. Juni 1991 (KTSchG, LS 554.1) im Bewilligungsverfahren rekurs- bzw. beschwerdeberechtigten Mitglieder der Tierversuchskom- mission zur Begründung ihrer Anträge anführen, ist diesen überlassen. Die zuständigen Gerichte hatten Einsicht in sämtliche Gutachten. Zu Frage 6: Die Tierversuchskommission nimmt die im Bundesrecht (Tierschutz- gesetz [TSchG, SR 455]; TSchV) und in der kantonalen Tierschutz- gesetzgebung (KTSchG und Kantonale Tierschutzverordnung vom 11. März 1992, KTSchV, LS 554.11) verankerten und dort klar umschrie- benen Aufgaben wahr. Die Kommission beurteilt die Tierversuchsge- suche nach den Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung und stellt Antrag an das Veterinäramt; zudem wirkt sie bei der Kontrolle der Ver- suchstierhaltungen und der Versuchsdurchführung mit. Darüber hinaus ist die Tierversuchskommission wie erwähnt berechtigt, im Bewilli- gungsverfahren Rechtsmittel zu ergreifen; die gleiche Befugnis steht mindestens drei gemeinsam handelnden Mitgliedern zu. Gegenstand der Rechtsmittelverfahren waren lediglich konkrete Projekte. Ein Tier- versuchsverbot stand nie zur Diskussion. Zu Fragen 7 und 8: Die eidgenössische und die kantonale Tierschutzgesetzgebung ma- chen detaillierte Vorgaben zur Zusammensetzung der Tierversuchs- kommission. Gemäss Art. 34 TSchG muss die (von der Bewilligungs- behörde unabhängige) Kommission aus Fachleuten zusammengesetzt sein, wobei die Tierschutzorganisationen angemessen vertreten sein müssen. § 4 KTSchG schreibt sodann vor, dass die Tierversuchskommis- sion aus Fachleuten für Versuchstierkunde, für Tierversuche sowie für Fragen der Ethik und des Tierschutzes bestehen muss. Von den höchs- tens elf Mitgliedern sind drei auf Vorschlag der Tierschutzorganisa- tionen zu wählen. Überdies ist sicherzustellen, dass die Universität und die ETH angemessen vertreten sind. Weiter sieht Art. 149 Abs. 2 und 3
TSchV vor, dass die Mitglieder einen eintägigen Kurs und innert vier Jahren vier Tage Weiterbildung absolvieren müssen. All diese Vorgaben werden bei der Wahl bzw. Wiederwahl von Mitgliedern durch den Regie- rungsrat berücksichtigt. Derzeit setzt sich die Tierversuchskommission aus drei Vertreterinnen und Vertretern der Tierschutzorganisationen, aus einem Ethiker, einem Vertreter der Gesellschaft Zürcher Tierärzte und aus sechs auf Vorschlag der Fakultäten und anderer Stellen der Hochschulen gewählten Personen zusammen, die allerdings heute nur noch zum Teil an einer der beiden Hochschulen tätig sind.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Bildungsdirektion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi