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Decision

RRB Nr. 1283/2014

Interpellation Claudio Zanetti, Gossau, betreffend Berufungsverfahren an der Universität, Beantwortung

3 da december 2014German4 min

Source zh.ch

Interpellation Claudio Zanetti, Gossau, betreffend Berufungsverfahren an der Universität, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 260/2014

Sitzung vom 3. Dezember 2014

1283. Interpellation (Berufungsverfahren an der Universität) Kantonsrat Claudio Zanetti, Gossau, hat am 20. Oktober 2014 folgende Interpellation eingereicht: Seit dem 2. Oktober 2014 berichten die Medien aufgrund unumstöss- licher Tatsachen über einen Berufungsskandal auf einen Lehrstuhl der Universität Zürich, der in der nunmehr 179-jährigen Geschichte der Uni- versität Zürich beispiellos ist. Prof. Philipp Sarasin hat in einer Berufungs- kommission für einen Lehrstuhl Geschichte der Neuzeit (Nachfolge Prof. Carlo Moos) mitgewirkt, die seine Lebenspartnerin Svenja Goltermann für ebendiesen Lehrstuhl vorschlug, auf den sie dann durch den Univer- sitätsrat auch gewählt wurde. Sarasin unterhielt mit Goltermann bereits vor und während der Berufungsverhandlungen eine bis heute andau- ernde Liebesbeziehung. Die Richtlinien und Geschäftsordnungen von Universität und Fakultäten untersagen einen solch schwerwiegenden Interessenkonflikt ausdrücklich. In diesem Zusammenhang ersuche ich den Regierungsrat um Beant- wortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Welche aufsichtsrechtlich-disziplinarischen Massnahmen werden durch den Universitätsrat und/oder die Universitätsleitung gegen Prof. Phi- lipp Sarasin ergriffen?

2. Wie konnte es geschehen, dass Prof. Philipp Sarasin nicht von sich aus wegen des offensichtlichen und verbotenen Interessenkonflikts die Berufungskommission verliess?

3. Warum haben die übrigen Mitglieder dieser Berufungskommission diesen Interessenskonflikt nicht erkannt und, wenn sie ihn erkannten, diesen nicht von sich aus behoben?

4. Wie erklärt die Universitätsleitung den abgewiesenen Bewerberinnen und Bewerbern im aufwendigen Berufungsverfahren Nachfolge Moos, warum ihnen die Mitbewerberin Prof. Svenja Goltermann aufgrund ihrer Privatbeziehung zu einem Kommissionsmitglied vorgezogen wurde?

5. Welche Massnahmen unternehmen Universitätsleitung und Philo- sophische Fakultät I, damit sich solche eklatanten, gesetzeswidrigen Interessenkonflikte bei der Neubesetzung von Lehrstühlen an der Universität Zürich nicht wiederholen?

6. Wann und in welcher Form wird die Universität Zürich den Lehrstuhl Goltermann neu ausschreiben?

7. Wie erklärt sich der Regierungsrat den Umstand, dass die Universität Zürich immer mehr Lehrstühle für Ethik umfasst, sich im konkreten Handeln aber immer unethischer verhält?

8. Ist der Regierungsrat angesichts der nicht enden wollenden Skandale an der Universität Zürich seit Einführung der «Autonomie» nicht auch der Ansicht, diese Autonomie habe sich nicht bewährt und die Uni- versität Zürich solle wieder der Aufsicht des Gesamtregierungsrates unterstellt werden?

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Interpellation Claudio Zanetti, Gossau, wird wie folgt beant- wortet: Die Ausführungen in der Interpellation gehen von «unumstösslichen» Tatsachen hinsichtlich der privaten Beziehung von Prof. Dr. Sarasin zu Prof. Dr. Goltermann im Zeitpunkt des Berufungsverfahrens zur Neu- besetzung des Lehrstuhls für Geschichte der Neuzeit aus. Eine interne Untersuchung des Sachverhaltes durch die Universitätsleitung hat er- geben, dass keine Belege für die erhobenen Vorwürfe vorliegen. Die Fra- gen 1 bis 4, die vom Gegenteil ausgehen, können daher nicht beantwor- tet werden. Zu Fragen 5 und 7: Es gibt keinen Anlass, pauschal von «eklatanten gesetzeswidrigen In- teressenkonflikten» bei Lehrstuhlbesetzungen an der Universität Zürich zu sprechen. Angesichts der Schwere der Vorwürfe bezüglich des in Frage stehenden Berufungsverfahrens hat die Universitätsleitung zusätzlich eine externe Abklärung angeordnet. Es soll insbesondere untersucht werden, ob die Ausstandsregeln formell korrekt angewandt wurden. Zu- dem soll grundsätzlich geprüft werden, ob die Ausstandsregeln in allen Fakultäten der Universität im internationalen Vergleich genügen. Ferner soll die Handhabung dieses Falles durch die Universitätsleitung unter- sucht werden. Zu Frage 6: Es besteht keine Veranlassung, den Lehrstuhl Goltermann neu aus- zuschreiben. Prof. Dr. Svenja Goltermann ist eine vom Universitätsrat gewählte Professorin, deren wissenschaftliche Qualifikation ausser Zwei- fel steht.

Zu Frage 8: Gemäss dem Gesetz über die Universität Zürich vom 15. März 1998 (UniG; LS 415.11) übt der Universitätsrat die unmittelbare Aufsicht aus (§ 29 Abs. 4 UniG). Die allgemeine Aufsicht über die Universität obliegt dem Regierungsrat (§ 26 Abs. 1 UniG). Der Kantonsrat nimmt die Ober- aufsicht wahr (§ 25 Abs. 1 UniG). Die Selbstständigkeit der Universität innerhalb des vom Gesetzgeber festgelegten Rahmens hat sich grund- sätzlich bewährt. Davon zeugt der Leistungsausweis der Universität Zü- rich in Lehre und Forschung. Ihr Ansehen schlägt sich auch in den interna- tionalen Rankings nieder, wo sie regelmässig gute und sehr gute Plätze belegt.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi