RRB Nr. 1293/2012
Motion Claudio Schmid, Bülach, betreffend Kostenvorschüsse am Sozialversicherungsgericht, Stellungnahme
4 da december 2012German4 min
Source zh.ch
Motion Claudio Schmid, Bülach, betreffend Kostenvorschüsse am Sozialversicherungsgericht, Stellungnahme
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 228/2012
Sitzung vom 4. Dezember 2012
1293. Motion (Kostenvorschüsse am Sozialversicherungsgericht)
Erwägungen
Kantonsrat Claudio Schmid, Bülach, hat am 27. August 2012 folgende Motion eingereicht: Die Regierung wird eingeladen, dem Kantonsrat eine Änderung des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vorzulegen, mit der eine Vorschusspflicht am Sozialversicherungsgericht eingeführt wird. Begründung: Das Gesetz wie auch die Verordnung (GebV SVGer) beinhalten keine Bestimmung über Kostenvorschüsse, die verlangt werden können. Nicht wenige Fälle, insbesondere in der IV (z. B. ein IV-Ablehnungs- entscheid) oder der AHV (offene Beiträge an die AHV durch Organe von Juristischen Personen) sind aussichtslos, werden aber vor allem aus taktischen oder zeitlichen Gründen bestritten. Die durchschnittliche Erledigungsdauer eines Falles beträgt zurzeit rund 13,5 Monate am Sozialversicherungsgericht. Oft werden die Gebühren nach einem Ge- richtsbeschluss nie bezahlt und müssen in einem separaten Verfahren abgeschrieben werden. Um dieser Problematik vorzubeugen, sollte das Sozialversicherungs- gericht die Möglichkeit erhalten, mittels Vorschüssen von Fall zu Fall aktiv zu werden. Zusätzlich würden nicht wenig streitwillige Personen gänzlich auf ein Verfahren verzichten, dies infolge der Verpflichtung eines Vorschusses, der geleistet werden müsste.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Zur Motion Claudio Schmid, Bülach, wird wie folgt Stellung ge- nommen: 1. Rechtslage Durch das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungs- verfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801) wurde auch das Gesetz über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer, LS 212.81) angepasst. So wurde unter anderem § 33a GSVGer betreffend Sicherstellung der Gerichtskosten eingefügt. Nach dessen
Abs. 1 und 2 richtet sich die Pflicht zur Sicherstellung der Gerichts- kosten sinngemäss nach § 15 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2). Wird kein Kostenvorschuss geleistet, tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein. Diesfalls werden keine Kosten erhoben. Diese Regelung ist seit dem 1. Juli 2010 in Kraft. Gemäss § 15 Abs. 1 VRG kann die Durchführung der Untersuchung von der Leistung eines angemessenen Barvorschusses abhängig gemacht werden, sofern aus der im Interesse eines Privaten veranlassten Unter- suchung erhebliche Barauslagen entstehen. Sodann kann gemäss Abs. 2 ein Privater unter der Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat (lit. a), wenn er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet (lit. b) oder wenn er als zahlungsunfähig erscheint (lit. c). 2. Würdigung Aufgrund der dargelegten Rechtslage besteht bereits heute eine gesetzliche Grundlage für Kostenvorschüsse am Sozialversicherungs- gericht. Bei der Revision im Jahre 2010 wurde durch die Verweisung auf das VRG für das Sozialversicherungsgericht bewusst eine Lösung gewählt, wie sie auch für das Verwaltungsgericht und für Verwaltungs- behörden der Gemeinden, der Bezirke und des Kantons gilt. Eine Umfrage bei den Versicherungs- und Sozialversicherungsgerich- ten der anderen Kantone hat ergeben, dass 13 Kantone bzw. Halbkan- tone die Möglichkeit eines Kostenvorschusses kennen und dies grund- sätzlich als positiv betrachten. Allerdings ist der Anteil jener Fälle, die infolge Nichtleistung der Kaution mit Nichteintreten abgeschrieben werden, sehr klein. Er liegt bei den meisten Gerichten zwischen 0% und 5%. Nur zwei Kantone haben die Anteile der infolge Kautionierung abgeschriebenen Verfahren (einschliesslich Rückzüge) auf über 10% (12% bzw. zwischen 10% und 20%) geschätzt. Das Sozialversicherungs- gericht des Kantons Zürich geht davon aus, dass die Anzahl der mate- riell zu entscheidenden Fälle durch eine allgemeine Kautionierung nur in sehr bescheidenem Mass zurückgehen würde. Dabei ist zu bedenken, dass nach der Auferlegung eines Barvorschusses nicht selten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht werden. Gerade in sozial- versicherungsrechtlichen Verfahren ist der Anteil der Gutheissungen solcher Gesuche verhältnismässig hoch, wie auch die Umfrage bei den anderen Kantonen zeigt. Wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege jedoch gutgeheissen, fällt die Pflicht zur Kautionierung dahin.
Die Frage, ob die Motion entgegengenommen werden soll oder nicht, hat das Sozialversicherungsgericht als «eine im Wesentlichen politische Frage» beurteilt. Entsprechend hat das Gericht auf eine Stellungnahme dazu verzichtet. Aufgrund der erst kürzlich erfolgten Anpassung des GSVGer und der damit geschaffenen Möglichkeit von Kautionierungen am Sozialver- sicherungsgericht besteht kein Bedürfnis nach einer Neuregelung. Für eine Sonderregelung am Sozialversicherungsgericht besteht kein An- lass. Sodann zeigt sich, dass – entgegen der Meinung des Motionärs – die Anzahl der Verfahren, die aufgrund einer (allgemeinen) Kautionspflicht wegfallen, sehr klein ist. Aufgrund dieser Ausführungen besteht in der vorliegenden Sache kein Handlungs- bzw. Gesetzgebungsbedarf. 3. Antrag Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 228/2012 nicht zu überweisen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi