RRB Nr. 1294/2020
Gemeindewesen Schulgemeinde Oberembrach, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung
23 da december 2020German5 min
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Gemeindewesen Schulgemeinde Oberembrach, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Dezember 2020
1294. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Oberembrach)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat kons- titutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindege- setz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Oberembrach haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 27. September 2020 die Total- revision der Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Oberembrach (GO) beschlossen. Die Gemeindeordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Ober- embrach aufgehoben.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 9 GO regelt das Wahlverfahren für die Erneuerungs- und Er- satzwahlen der an der Urne zu wählenden Primarschulpflege. Dabei wird für die an der Urne zu wählenden Primarschulpflege auf Art. 7 GO ver- wiesen. Art. 7 GO enthält jedoch Ausführungen zum Verfahren der Urnen- wahlen und Urnenabstimmungen, wogegen Art. 8 GO die Urnenwahl der Mitglieder und der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Primarschul- pflege auf die gesetzliche Amtsdauer regelt. Bei der Verweisung auf Art. 7 GO handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Behebung lediglich eine Änderung redaktioneller Natur erfordert (Ersetzung von «Art. 7 GO» durch «Art. 8 GO» in Art. 9 GO). Die Primarschulpflege ist zur Vornahme dieser Änderung zu verpflichten. b) Art. 15 Ziff. 2 GO regelt die Zuständigkeit der Gemeindeversamm- lung für die Behandlung von Anfragen und die Abstimmung über Initia- tiven über Gegenstände, die nicht der Urnenabstimmung unterliegen. Dabei wird für die Urnenabstimmung auf Art. 9 GO verwiesen. Art. 9 GO enthält jedoch Ausführungen zur Erneuerungs- und Ersatzwahl, wogegen Art. 10 GO die obligatorische Urnenabstimmung regelt. Bei der Verwei-
sung auf Art. 9 GO handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, des- sen Behebung lediglich eine Änderung redaktioneller Natur erfordert (Ersetzung von «Art. 9 GO» durch «Art. 10 GO» in Art. 15 Ziff. 2 GO). Die Primarschulpflege ist zur Vornahme dieser Änderung zu verpflichten. c) Art. 23 Ziff. 5 GO nennt die Aufgabenübertragung an Angestellte der Primarschulgemeinde Oberembrach als beispielhafte Bestimmungen für weniger wichtige Rechtssätze. Dabei wird für die Aufgabenübertra- gung an Angestellte der Primarschulgemeinde auf Art. 20 GO verwie- sen. Art. 20 GO enthält jedoch Ausführungen zur Zusammensetzung der Primarschulpflege, wogegen Art. 21 GO die Aufgabenübertragung durch die Primarschulpflege an Angestellte der Primarschulgemeinde regelt. Bei der Verweisung auf Art. 20 GO handelt es sich um ein offensichtli- ches Versehen, dessen Behebung lediglich eine Änderung redaktioneller Natur erfordert (Ersetzung von «Art. 20 GO» durch «Art. 21 GO» in Art. 23 Ziff. 5 GO). Die Primarschulpflege ist zur Vornahme dieser Än- derung zu verpflichten. d) Art. 19 Abs. 2 GO, wonach die Überprüfung von Anordnungen und Erlassen von Mitgliedern oder Ausschüssen der Behörde innerhalb von 30 Tagen schriftlich bei der Schulpflege verlangt werden können (Neu- beurteilung nach § 170 Abs. 1 lit. a GG), beruht auf der bis zum 31. De- zember 2020 geltenden Rechtslage. Die Gemeindeordnung tritt jedoch am 1. Januar 2021 in Kraft (Art. 34 GO). Gleichentags tritt auch das teil- revidierte Volksschulgesetz (nVSG) in Kraft, das den erwähnten Rechts- mittelweg teilweise ändert (ABl 2020-10-30). Anordnungen eines Mit- gliedes oder eines Ausschusses der Schulpflege sind neu mit Rekurs beim Bezirksrat anzufechten (§ 75 Abs. 1 nVSG). Das Volksschulgesetz als Spezialgesetz geht dem Gemeindegesetz vor. Anordnungen von Mitglie- dern oder Ausschüssen der Schulpflege unterliegen daher ab dem 1. Ja- nuar 2021 nicht mehr der Neubeurteilung nach § 170 Abs. 1 lit. a GG. Demgegenüber unterliegen Erlasse von Mitgliedern oder Ausschüssen der Schulpflege auch nach dem 1. Januar 2021 der Neubeurteilung nach § 170 Abs. 1 lit. a GG. Art. 19 Abs. 2 GO widerspricht damit in Bezug auf den Rechtsmittelweg von Anordnungen § 75 Abs. 1 nVSG. In Art. 19 Abs. 2 GO ist daher der Begriff «Anordnungen» von der Genehmigung auszunehmen. e) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. f) Die Schulpflege ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsrats- beschluss über die teilweise Nichtgenehmigung der Gemeindeordnung zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Oberem- brach am 27. September 2020 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 und unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.
II. In Art. 19 Abs. 2 GO wird der Begriff «Anordnungen» von der Genehmigung ausgenommen.
III. Die Primarschulpflege wird verpflichtet, in Art. 9, Art. 15 Ziff. 2 und Art. 23 Ziff. 5 GO die redaktionellen Änderungen gemäss Erwä- gungen 3a, 3b und 3c vorzunehmen.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an die Primarschulpflege Oberembrach, Embrach- strasse 11, 8425 Oberembrach (ES), den Bezirksrat Bülach, Bahnhof- strasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Bildungsdirektion und die Direk- tion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli