RRB Nr. 1295/2011
E-Voting, Durchführung einer Abstimmung mit elektronischer Stimmabgabe am 27. November 2011, Bewilligung, Festlegung des Verfahrens
26 d’october 2011German7 min
Source zh.ch
E-Voting, Durchführung einer Abstimmung mit elektronischer Stimmabgabe am 27. November 2011, Bewilligung, Festlegung des Verfahrens
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Oktober 2011
1295. E-Voting (Durchführung einer Abstimmung mit elektronischer Stimmabgabe am 27. November 2011, Bewilligung und Festlegung des Verfahrens)
Erwägungen
1. Ausgangslage Für die Vorgeschichte, die gesetzlichen Grundlagen und die bisher im Kanton Zürich durchgeführten Versuche mit E-Voting kann auf die ausführlichen Darstellungen in RRB Nrn. 1397/2006 und 1542/2008 sowie auf die seither ergangenen Beschlüsse zu E-Voting (vgl. RRB Nr. 433/2010 betreffend Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, RRB Nr. 1070/2010 betreffend Volksabstimmung vom 26. September 2010, RRB Nr. 1408/2010 betreffend Volksabstimmung vom 28. November 2010, RRB Nr. 1756/2010 betreffend Volksabstimmung vom 13. Februar 2010 und RRB Nr. 782/2011 betreffend Volksabstimmung vom 4. Sep- tember 2011) verwiesen werden. Alle bisher im Kanton Zürich durch- geführten Versuchsabstimmungen verliefen erfolgreich.
2. Gesuche zur Durchführung einer Abstimmung mit elektronischer Stimmabgabe am 27. November 2011 Die Stadt Bülach stellte rechtzeitig ein Gesuch für die Durchführung der kantonalen Abstimmung vom 27. November 2011 mit elektronischer Stimmabgabe. Die ebenso rechtzeitig eingereichten Gesuche der Städ- te Schlieren, Winterthur und Zürich sowie der Gemeinden Bertschikon, Boppelsen, Bubikon, Fehraltdorf, Maur, Männedorf, Mettmenstetten, Kleinandelfingen und Thalwil wurden wieder zurückgezogen. Da es sich um eine kantonale Volksabstimmung handelt, ist keine Be- willigung des Bundesrates für den Einsatz von E-Voting erforderlich. Das Gesuch der Stadt Bülach kann gestützt auf § 4 Abs. 2 des Geset- zes über die politischen Rechte (GPR) sowie § 12 der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) im Umfang des nachfolgend festzulegen- den Verfahrens bewilligt werden.
3. Verfahren für die elektronische Stimmabgabe Die Zuständigkeiten und das Verfahren zur Vorbereitung und Durch- führung der elektronischen Stimmabgabe entsprechen den Festlegun- gen in früheren Abstimmungen. Es gelten damit folgende Vorgaben: – Die Versuchsgemeinde hatte die Stimmregisterdaten am 10. Oktober 2011 über gesicherte Dienste an das zentrale virtuelle Stimmregister abzuliefern. – Der kantonale Abstimmungsadministrator führt eine virtuelle Urne, die eine Überprüfung (Plausibilisierung) des Abstimmungsresultats ermöglicht. – Die Stimmberechtigten und die zuständige Behörde in der Versuchs- gemeinde werden mit einem Merkblatt des Statistischen Amts über den Ablauf der Verfahren bei der elektronischen Stimmabgabe informiert. Die Stimmberechtigten erhalten die Abstimmungsunterlagen, den Stimm- rechtsausweis sowie die Informationen zum elektronischen Abstim- mungsverfahren in einer einzigen Sendung. Auch die Regelung des elektronischen Abstimmungsvorgangs des Urnendienstes weicht nicht von jener zu früheren Abstimmungen ab. Unverändert bleibt die Behandlung von Stimmrechtsausweisen, die sowohl elektronisch als auch physisch (an der Urne oder vorzeitig) ab- gegeben wurden. Es gelten folgende Vorgaben: – Die Urnendienste müssen sicherstellen, dass keine doppelte Stimmab- gabe erfolgen kann, dass das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt und dass Stimmberechtigte, die ihr Siegel auf dem Stimmrechtsausweis unab- sichtlich geöffnet, jedoch nicht elektronisch abgestimmt haben, ihre Stimme dennoch im Abstimmungslokal abgeben können. Im Zweifels- fall ist der (unterzeichnete) Stimmrechtsausweis durch den Urnen- dienst, zusammen mit den in ein Stimmzettelkuvert verpackten Stimm- und Wahlzetteln, an das Wahlbüro zur Überprüfung einer doppelten Stimmabgabe weiterzuleiten. – Die Stimmrechtsausweise, die zusätzlich zur elektronischen Stimmab- gabe auch physisch (vorzeitig oder an der Urne) abgegeben wurden, sind ungültig eingereicht und entsprechend zu protokollieren. – Die zuständige Direktion erlässt die konkretisierenden Weisungen. Die bisherigen Vorgaben zur zentralen Entschlüsselung und Pro- tokollierung bei der Urnenschliessung und der Ausmittlung des Ergeb- nisses haben sich bewährt und gelten somit für die Abstimmung vom 27. November 2011 wiederum als Vorgaben: – Die elektronische Urne wird am Samstag vor dem Abstimmungssonn- tag um 12 Uhr geschlossen. – Die elektronische Urne wird am Abstimmungstag um 9.30 Uhr ent- schlüsselt.
– Im Ausmittlungssystem WABSTI werden zunächst alle in der Ver- suchsgemeinde konventionell abgegebenen Stimmen erfasst. – Es wird ein Journal zur Kontrolle erstellt. – Erscheint das Ergebnis der Ausmittlung der konventionell abgegebe- nen Stimmen plausibel, werden die elektronisch abgegebenen Stimmen hinzugefügt. – Die Versuchsgemeinde liefert dem Statistischen Amt, zusammen mit den üblichen Protokollen, die Protokolle zu den konventionell und elektronisch abgegebenen Stimmen. Zerstörung und Löschung der Daten Nach der Erwahrung der Abstimmungsergebnisse durch die wahl- leitende Behörde werden alle Datenbanken (insbesondere die Stimm- rechts-Datenbank) und die elektronische Urne gelöscht. Die während der Abstimmung aufgezeichneten WORM-Daten (u. a. Duplikate der verschlüsselten elektronischen Stimmen) werden während der Erwah- rungsfrist in einem Safe sicher aufbewahrt und nach der Erwahrung ebenfalls unwiederbringlich vernichtet. Einschränkungen beim aktiven und passiven Wahlrecht Nach § 5 Abs. 1 VPR werden Eintragungen ins Stimmregister vor einer Abstimmung bis zum fünften Vortag des Abstimmungstages vorgenom- men, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für die Teilnahme am Abstimmungssonntag erfüllt sind. Trotz der Zulässigkeit einer solchen Veränderung im Bestand des Stimmregisters der fraglichen Gemeinde ist ausgeschlossen, dass die Betroffenen elektronisch abstimmen kön- nen, weil die Versuchsgemeinde die massgeblichen Stimmregisterdaten bereits am Montag der siebten Woche vor dem Abstimmungssonntag an das zentrale Stimmregister liefern musste. Aus demselben Grund können auch Stimmberechtigte, die nach § 33 VPR zum Nachbezug der Abstimmungsunterlagen berechtigt sind, nicht elektronisch abstimmen oder wählen. Am 27. November 2011 findet der zweite Wahlgang für die Erneue- rungswahl der zürcherischen Mitglieder des Ständerates für die Amts- dauer 2011–2015 statt (RRB Nr. 1294/2011). Wählbar ist jede stimm- berechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz im Kanton Zürich hat. Andere kommunale oder gemeindeübergreifende Wahlen werden an diesem Abstimmungsdatum in Bülach keine durchgeführt. Der erste Wahlgang für die Erneuerungswahl der beiden zürcherischen Mitglie- der des Ständerates wurde ohne E-Voting durchgeführt. Für den zwei- ten Wahlgang ist somit das Vorgehen zur Erfassung der Kandidatinnen und Kandidaten zu regeln, die in Bülach mit E-Voting wählbar sein
sollen. Da bei dieser Wahl kein Vorverfahren gemäss §§ 48 f. GPR statt- findet, ist somit festzulegen, dass nur Kandidatinnen und Kandidaten aus dem ersten Wahlgang und die von den Parteien oder anderen Grup- pierungen bis zu dem vom kantonalen Wahlbüro festgesetzten Termin vorgeschlagenen Personen in das E-Voting-System aufgenommen wer- den. Andere Personen können nur brieflich oder an der Urne gewählt werden. Für die Abstimmung vom 27. November 2011 gelten somit folgende Vorgaben: – Eine nachträgliche Eintragung ins Stimmregister nach § 5 Abs. 1 VPR sowie der Nachbezug der Abstimmungsunterlagen nach § 33 VPR ver- leihen keinen Anspruch auf eine elektronische Stimmabgabe. – Beim zweiten Wahlgang vom 27. November 2011 für die Erneuerungs- wahl der zürcherischen Mitglieder des Ständerates für die Amtsdauer 2011–2015 werden nur Kandidatinnen und Kandidaten aus dem ersten Wahlgang sowie die von den Parteien oder anderen Gruppierungen bis zu einem von der wahlleitenden Behörde bzw. dem kantonalen Wahl- büro festgesetzten Termin vorgeschlagenen Personen in das elektro- nische System aufgenommen. Andere Personen können nur brieflich oder an der Urne gewählt werden. – Die Stimmberechtigten werden mit dem Merkblatt des Statistischen Amtes über den Ablauf der Verfahren bei der elektronischen Stimm- abgabe (vgl. oben) auch über die Einschränkungen des elektronischen Systems beim vorliegenden Wahlgang informiert.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Am 27. November 2011 findet in der Stadt Bülach für die dort wohn- haften Stimmberechtigten ein Versuch mit dem elektronischen Abstim- mungsverfahren des Kantons Zürich statt.
II. Das Gesuch der Stadt Bülach zur Teilnahme am Abstimmungsver- such vom 27. November 2011 wird im Umfang des in diesem Beschluss festgelegten Verfahrens bewilligt.
III. Das Verfahren für die elektronische Stimmabgabe bei der Ver- suchsabstimmung vom 27. November 2011 in der Stadt Bülach wird gemäss den in den Erwägungen ausgeführten Vorgaben festgelegt.
IV. Die Direktion der Justiz und des Innern wird beauftragt, die Wei- sungen zur Konkretisierung des vorliegenden Beschlusses zu erlassen.
V. Mitteilung an die Stadt Bülach, Zentrale Dienste, Marktgasse 27–28, 8180 Bülach, die Bundeskanzlei, 3003 Bern, die Mitglieder des Regie- rungsrates, das Statistische Amt als kantonales Abstimmungsbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern und an die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi