Gesetz über die Anpassung der Wählbarkeitsvoraussetzungen für die obersten kantonalen Gerichte, Aufhebung Übergangsregelung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Dezember 2024
1299. Gesetz über die Anpassung der Wählbarkeits-
Erwägungen
voraussetzungen für die obersten kantonalen Gerichte (Aufhebung Übergangsregelung) Der Kantonsrat beschloss am 25. September 2023 eine Änderung der Verfassung des Kantons Zürich (Voraussetzungen für die Wahl an die obersten kantonalen Gerichte; ABl 2023-09-29) und ein mit der Ver- fassungsänderung zusammenhängendes Gesetz über die Anpassung der Wählbarkeitsvoraussetzungen für die obersten kantonalen Gerichte (ABl 2023-09-29). Die Stimmberechtigten haben diese Verfassungsän- derung in der Volksabstimmung vom 3. März 2024 angenommen. Die Referendumsfrist für das Gesetz ist unbenutzt abgelaufen. Daraufhin hat der Regierungsrat die Änderung der Verfassung auf den 1. Juli 2024 in Kraft gesetzt (RRB Nr. 508/2024, Dispositiv I). Die Gesetzesänderung sieht insbesondere vor, dass bei allen Richte- rinnen und Richtern, sowohl der oberen als auch der unteren kantonalen Gerichte, die Amtsdauer am Ende des Monats endet, in dem sie 68 Jahre alt werden. Da die Amtsdauer der obersten kantonalen Gerichte noch bis zum 30. Juni 2025 dauert, wurde das Gesetz auf den 1. Juli 2025 in Kraft gesetzt (RRB Nr. 508/2024, Dispositiv II). Die Wahl der Richterinnen und Richter findet zwar vor diesem Datum statt, die Regelung der Amts- dauer richtet sich aber trotzdem bereits nach dem neuen Recht. Die Amtsdauer der Bezirksgerichte läuft noch bis zum 30. Juni 2026, jene des Steuerrekursgerichts und des Baurekursgerichts bis zum 30. Juni 2029. Deshalb wurde im Inkrafttretensbeschluss eine Übergangsregelung getroffen, wonach Richterinnen und Richter, deren Amtsdauer vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen hat, bis zum Ende der laufenden Amtsdauer im Amt bleiben können (RRB Nr. 508/2024, Dispositiv III). Die Geschäftsleitung des Kantonsrates hat den Regierungsrat gebe- ten, die Übergangsregelung wieder aufzuheben, da es der ausdrückliche Wille des Gesetzesgebers gewesen sei, keine Übergangsbestimmung zu erlassen. Deshalb wird Dispositiv III von RRB Nr. 508/2024 aufgehoben.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Dispositiv III von RRB Nr. 508/2024 wird aufgehoben.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
III. Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Verwal- tungskommission der obersten kantonalen Gerichte sowie an die Direk- tion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli