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RRB Nr. 13/2012

Wohnheim für Lehrlinge, Winterthur, Beitragsberechtigung, Erneuerung

11 da schaner 2012German3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Januar 2012

13. Wohnheim für Lehrlinge, Winterthur

Erwägungen

(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 1949/2007 erteilte der Regierungsrat dem Verein Wohnheim für Lehrlinge Winterthur eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Wohnheims für Lehrlinge in Winterthur. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2011 ersucht der Verein Wohnheim für Lehrlinge Winterthur um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Das Wohnheim für Lehrlinge betreut und fördert sieben Jugendliche beider Geschlechter im Alter von 15 Jahren bis zum Abschluss der Aus- bildung. Es werden Jugendliche aufgenommen, die aus entwicklungs- psychologischen und sozialen Gründen sowie zur Unterstützung der Berufsbildung auf eine Fremdbetreuung angewiesen sind. Die Institution ist vom Bundesamt für Justiz anerkannt. Sie ist gut ausgelastet und hat sich bewährt. Der Verein Wohnheim für Lehrlinge Winterthur verfügt über die not- wendige Bewilligung zum Betrieb des Wohnheims für Lehrlinge, die ihm gestützt auf das von der Bildungsdirektion anerkannte Rahmen- konzept erteilt wurde. Der Betrieb des Wohnheims für Lehrlinge beruht auf dem Rahmenkonzept von 1999. Dieses stellt die verbindliche, qua- litative und quantitative Grundlage für die vom Heim zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitrags- gesetzes (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot des Wohnheims für Lehrlinge ent- spricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen (vgl. § 2 Jugendheimverord- nung). Die Beitragsberechtigung ist um zwei Jahre zu verlängern. Unter Berücksichtigung der anerkannten Bruttotageskosten und der verlangten Sollauslastung ist mit einem jährlichen Staatsbeitrag von rund Fr. 90 000 zu rechnen.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung des Vereins Wohnheim für Lehrlinge Winterthur für den Betrieb des Wohnheims für Lehrlinge wird mit Wir- kung ab 1. Januar 2012 erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2013. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft ge- gebenenfalls bis 31. Dezember 2012 zusammen mit dem aktualisierten Rahmenkonzept einzureichen.

III. Konzept- und Angebotsänderungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung durch die Bildungsdirektion.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an das Wohnheim für Lehrlinge, Hans Degen, Heim- leiter, Theaterstrasse 28, 8400 Winterthur (im Doppel für sich und die Trägerschaft [E]), das Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi