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Decision

RRB Nr. 13/2014

Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinde Hausen a.A., Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

7 da schaner 2014German2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Januar 2014

13. Gemeindeordnung (Sekundarschulgemeinde Hausen a. A.)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Hausen a. A. haben am 22. September 2013 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeordnung (GO) zugestimmt. Die Änderungen bestehen im Wesentlichen darin, dass die Anzahl der Mitglieder der Schulpflege auf den Beginn der Amtsdauer 2014–2018 auf fünf verringert wird. Weiter wurde die Fortbildungskommission aufgelöst.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: Art. 26 Abs. 1 GO regelt, dass an den Sitzungen der Sekundarschulpflege eine Ver- tretung der Lehrpersonen der Sekundarschule Hausen mit beratender Stimme teilnimmt. Gemäss geltender Praxis zu § 81 Abs. 5 des Gemeinde- gesetzes muss die Zahl der Teilnehmenden objektiv bestimmbar sein. Art. 26 Abs. 1 GO ist daher dahingehend auszulegen, dass mit der Be- zeichnung «Vertretung» eine Lehrperson gemeint ist.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Hau- sen a. A. am 22. September 2013 beschlossene Änderung der Gemeinde- ordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

II. Die Sekundarschulgemeinde Hausen a. A. wird eingeladen, an- lässlich der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung in Art. 26 Abs. 1 GO die Vertretung der Lehrpersonen in der Schulpflege zahlenmässig festzuhalten.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Sekundarschulpflege der Sekundarschulgemeinde Hausen a. A., Schulhausstrasse 7, 8915 Hausen am Albis (ES), den Be- zirksrat Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi