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Decision

RRB Nr. 1317/2011

Teuerungszulage auf 1. Januar 2012

2 da november 2011German3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. November 2011

1317. Teuerungszulage und Lohnentwicklung auf 1. Januar 2012

Erwägungen

A. Teuerungsausgleich Bis Ende 2009 galt die Regelung, dass der Regierungsrat die Teuerungs- zulage jeweils gemäss dem Zürcher Städteindex der Konsumentenpreise vom November auf den 1. Januar des folgenden Jahres festlegt (a§ 42 Personalverordnung). Mit der am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Änderung der Personalverordnung wurde diese Bestimmung dahin- gehend geändert, dass sich die Teuerungszulage nach dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise per Ende September richtet. Die Jahresteuerung des Landesindexes der Konsumentenpreise, Basis Dezember 2010, betrug im September 2011 0,5%. Im Budget 2012 sind für die Teuerungszulage 0,7% eingestellt. Dem Staatspersonal wird auf 1. Januar 2012 die volle Teuerungszulage ge- mäss dem Landesindex der Konsumentenpreise per September 2011 von 0,5% ausgerichtet. Damit verbessert sich das Budget um die Diffe- renz von 0,2% in der Lohnsumme.

B. Individuelle Lohnerhöhung Entsprechend den Richtlinien zum KEF 2012–2015 (RRB Nr. 336/ 2011) stehen im 2012 0,4% der Lohnsumme für individuelle Lohner- höhungen zur Verfügung. Diese werden vollumfänglich aus den Rota- tionsgewinnen finanziert.

C. Einmalzulage Entsprechend den Richtlinien zum KEF 2012–2015 stehen für Ein- malzulagen 0,2% der Lohnsumme zur Verfügung.

D. Lohnentwicklung insgesamt Aus der Teuerungszulage von 0,5%, den individuellen Lohnerhöhun- gen von 0,4% und den Einmalzulagen von 0,2% der Lohnsumme ergibt sich insgesamt eine Quote von 1,1% der Lohnsumme, welche 2012 für lohnwirksame Massnahmen für das kantonale Personal bereitgestellt wird.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für 2012 wird dem Staatspersonal und den Bezügerinnen und Bezügern von staatlichen Ruhegehältern eine Teuerungszulage von 0,5% ausgerichtet. Damit gilt der Stand des Landesindexes für Konsumenten- preise, Basis Dezember 2010, vom September 2011 mit 99,7 Punkten als ausgeglichen.

II. Für die Lehrpersonen aller Stufen gelten die Termine für Lohn- erhöhungen, welche die Bildungsdirektion festlegt.

III. Veröffentlichung von Dispositiv I und II im Amtsblatt.

IV. Mitteilung an – die Direktionen des Regierungsrates, – die Staatskanzlei, – die Finanzkontrolle, – den kantonalen Ombudsmann, – den Datenschutzbeauftragten, – die Parlamentsdienste des Kantonsrates, – das Obergericht, – das Verwaltungsgericht, – das Kassationsgericht, – das Sozialversicherungsgericht, Lagerhausstrasse 19, 8401 Winterthur, – die Pädagogische Hochschule Zürich, – die Zürcher Hochschule der Künste, – die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Technikumstrasse 9, Postfach, 9401 Winterthur, – die Universität, Rektorat, – das Universitätsspital, Spitaldirektion, Rämistrasse 100, 8091 Zürich, – das Kantonsspital Winterthur, Spitaldirektion, Brauerstrasse 15, 8401 Winterthur, – das Zentrum für Gehör und Sprache, Leitungsteam, Frohalpstrasse 78, 8038 Zürich, – die Gebäudeversicherung, Direktion, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich, – die Vereinigten Personalverbände (Cécile Krebs, Museumsstrasse 7, 8400 Winterthur).

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi