RRB Nr. 1322/2012
Revision Planungs- und Baugesetz, Bau- und Niveaulinien, Normkonzept, Auftrag
12 da december 2012German16 min
Source zh.ch
Revision Planungs- und Baugesetz, Bau- und Niveaulinien, Normkonzept, Auftrag
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Dezember 2012
1322. Revision Planungs- und Baugesetz (Bau- und Niveaulinien); Normkonzept
A. Ausgangslage
1. Anlass Das Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) regelt in den §§ 96 bis 110a Bau- und Niveaulinien für verschiedene Zwecke, insbesondere für Verkehrs- und Versorgungsanlagen. Weiter enthalten auch die Quartierplanvorschriften primäre Baubeschrän- kungsnormen und Bestimmungen zu Baulinien (§§ 123 ff. PBG). Der häufigste Verwendungszweck von Baulinien im Kanton Zürich ist die Raumsicherung für Strassen. Baulinien an Staats- und Gemeindestrassen wurden in der Vergan- genheit aus verschiedenen Gründen nicht systematisch bewirtschaftet und sind deshalb zu einem grossen Teil veraltet. Um dem Bedürfnis nach einer genügenden Raumsicherung nachzukommen und die Rechts- sicherheit zu gewährleisten, hat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 39/ 2010 der Volkswirtschaftsdirektion (federführend) den Auftrag erteilt, die Baulinien an Staatsstrassen zu erneuern. Dazu wurden Festsetzungs- grundsätze für ausgebaute oder nahezu ausgebaute Staatsstrassen, un- genügend ausgebaute Staatsstrassen und die sogenannte Trasseesiche- rung bestimmt. Der Abschluss der seit 2007 laufenden Gesamtüber- arbeitung der Baulinien ist 2014 vorgesehen. Um inskünftig eine stetige Bewirtschaftung der neuen Baulinien sicherzustellen, ist eine Anpassung der gesetzlichen Vorschriften erforderlich. Weiter ist auf den 1. Januar 2014 die Inbetriebnahme des Pilotbetriebs zum Kataster der öffentlich- rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBK) durch die Baudirek- tion vorgesehen. Baulinien sind ebenfalls Inhalt dieses Katasters; auf- grund der Öffentlichkeitswirkung dieses Katasters müssen die Baulinien aktuell erfasst sein. Die Verfahren sind auch aus diesem Grund bald- möglichst anzupassen. Aufgrund der mit dieser Gesamtüberarbeitung der kantonalen Stras- senbaulinien gewonnenen Erfahrungen erweisen sich die Bestimmungen zu den Baulinien als ungenügend. Mit RRB Nr. 39/2010 wurde deshalb die Volkswirtschaftsdirektion (federführend) zusammen mit der Bau- direktion beauftragt, die Revision der massgeblichen Gesetzesbestim- mungen zu prüfen und dem Regierungsrat eine Änderungsvorlage zu unterbreiten.
Der gesetzgeberische Auftrag ist in RRB Nr. 39/2010 im Grundsatz beschrieben. Im Zuge der Arbeiten haben sich weitere, darin noch nicht festgehaltene Bedürfnisse zur Anpassung der gesetzlichen Grundlagen ergeben. Aus diesem Grund ist ein Normkonzept gemäss § 10 der Rechtsetzungsverordnung zu erstellen. Das vorliegende Normkonzept ist das Zwischenergebnis der von der Volkswirtschaftsdirektion einbe- rufenen Arbeitsgruppe, in der neben Vertretern der Baudirektion auch Vertreter des Gemeindepräsidentenverbands und des Vereins Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute Einsitz nehmen.
2. Weitere Gesetzesrevisionen Der Regierungsrat hat am 9. März 2011 die Vorlage 4777 betreffend Planungs- und Baugesetz, Revision Verfahren und Rechtsschutz zu- handen des Kantonsrates verabschiedet. Schwerpunkt der Vorlage ist die Revision des Verfahrensrechts im Bereich Rechtsmittelverfahren und Nutzungsplanung. Ebenso soll eine Anpassung an das übergeord- nete Recht (Art. 29a Bundesverfassung, BV, SR 101; Rechtsweggaran- tie) erfolgen. Die Revision der Verfahrensbestimmungen zu den Bau- linien wurde in der Vorlage 4777 aufgrund des bereits erwähnten RRB Nr. 39/2010 ausgeklammert. Die Verfahrensbestimmungen zu den Bau- linien müssen inhaltlich mit den allgemeinen Verfahrensbestimmungen koordiniert werden. Im Februar 2012 gab der Regierungsrat den Vorentwurf des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) in die Vernehmlassung (RRB Nr. 192/2012). Der Begriff «Baulinie» ist Inhalt des Konkordates. Wie nachstehend dargelegt wird, steht diese Änderung der vorliegen- den Revision nicht entgegen. Bis Mitte 2013 wird der Regierungsrat eine Umsetzungsvorlage zur Kulturlandinitiative ausarbeiten müssen. Inhaltlich ist keine materielle Auswirkung auf die Bestimmungen zu den Baulinien zu erwarten. Die Verfahren sind aber gegebenenfalls zeitlich abzustimmen.
B. Normkonzept
1. Zielsetzung Baulinien sind das zentrale Instrument, um im Siedlungsgebiet früh- zeitig den für Verkehrsanlagen und Versorgungsleitungen nötigen Raum sichern zu können. Mit der Revision der Bestimmungen über die Bau- linien soll dieses Raumsicherungsinstrument gestärkt werden. Dies ge- lingt nur dann, wenn seine Auswirkungen für Grundeigentümerinnen und -eigentümer geklärt und damit die Akzeptanz erhöht wird. Das Grundeigentum soll durch Baulinien nur so weit eingeschränkt werden,
als dies zur Sicherung der damit verbundenen öffentlichen Interessen erforderlich ist. Zur Verbesserung der Rechtssicherheit für die Betrof- fenen soll daher die Wirkung der Baulinien im Gesetz präzisiert werden.
2. Materielle Änderungsvorschläge Zweck der Baulinie Die Zweckbestimmung und die Arten der Baulinien werden heute in den §§ 96 und 97 PBG umschrieben. Gemäss § 96 Abs. 1 PBG dienen Baulinien im Allgemeinen der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen. Als «besondere Zwecke» können Verkehrsbau- linien Festlegungen über die Pflicht zur geschlossenen Bauweise enthal- ten sowie weitere gestalterische Interessen wahrnehmen (§ 97 PBG). Neben den im Gesetz in erster Linie für die Siedlungsgestaltung zur Verfügung stehenden Instrumenten hat indessen auch die Festlegung einer Baulinie in vielen Fällen eine gestaltende Wirkung. Dieser Wir- kung soll gegenüber ihrer raumsichernden Funktion im Gesetz verstärk- tes Gewicht zukommen. Die Zweckbestimmung der Baulinien ist daher in diesem Sinne zu ändern und eine Abgrenzung zu den weiteren Instru- menten der Nutzungsplanung zu finden. Diesem Anliegen entspricht auch die Umschreibung der Begriffsdefinition gemäss IVHB. Der Zweck der Baulinien wird dort wie folgt definiert: «Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.» Die Begriffsbestimmung kann somit unabhängig von einem Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat in das PBG übernommen werden. Die in § 97 PBG geregelten besonderen Zwecke sind grundsätzlich beizu- behalten, aber aufgrund dieser Gleichstellung der Baulinienzwecke ge- setzessystematisch neu zu verankern. Im Gesetz soll weiterhin eine Typisierung der Baulinien nach Siche- rungsgegenstand vorgenommen werden (Verkehrsbaulinien, Gewässer- baulinien, Baulinien für Versorgungsanlagen usw.). Die bestehende Typisierung (§ 96 Abs. 2 PBG) ist aber auf ihre Aktualität zu prüfen. Es ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, inwiefern der Kanton eine nachrangige Kompetenz zur Festlegung von Baulinien für bundes- rechtlich geregelte Infrastrukturanlagen hat (Versorgungsleitungen, Hochspannungsleitungen, Gasleitungen, Eisenbahnen). Das Bedürfnis hierfür kann sich ergeben, weil dem Bund die für eine frühzeitige Raumsicherung erforderlichen rechtlichen Instrumente oder genauere Sachkenntnisse fehlen. Insbesondere bei Strassenbahnen, die vom Kan- ton geplant werden, besteht das Bedürfnis, den erforderlichen Raum alleine oder zusammen mit dem Strassenraum und vorgängig zu einer allfälligen Baulinienfestsetzung durch den Bund nach Eisenbahngesetz zu sichern.
Wirkung der Baulinien im Allgemeinen Gemäss heutiger gesetzlicher Regelung bewirken Baulinien grund- sätzlich ein allgemeines Verbot für Bauten, die dem Zweck der Baulinie widersprechen. Ausnahmen für Bauten innerhalb des Baulinienbereiches sind immer mit einem Beseitigungsrevers zu belegen. Die Rechtspre- chung hat zusätzlich aus dem allgemeinen Bauverbot das Erfordernis der «Standortgebundenheit» abgeleitet und lässt entsprechende Aus- nahmen nur sehr zurückhaltend zu. Aus Sicht des Infrastrukturträgers ist für die Raumsicherung von noch nicht ausgebauten Strassen oder der Trasseesicherung indessen nicht in erster Linie der Zweck der Baute, sondern die Einfachheit der Beseitigung ausschlaggebend für die Zuläs- sigkeit. Das zusätzliche Erfordernis der Standortgebundenheit lässt sich deshalb nicht immer aus dem Sicherungszweck der Baulinie ableiten. Das Kriterium der Standortgebundenheit entspricht in diesen Fällen keinem öffentlichen Interesse bzw. erweist sich als nicht sachgerecht, weshalb davon abgerückt werden soll. Die Regelung zum Beseitigungs- und Mehrwertrevers soll unverändert bleiben. Im Bereich bestehender Baulinien sollen auch andere Bauten und Anlagen als standortgebundene Erschliessungsanlagen (Garagen, Park- plätze) erstellt werden können. Nutzungen im Baulinienband sollen dann zugelassen werden können, wenn sie den Zweck der Baulinie nicht ver- eiteln. Dies ist für den Ausbau der Anlage dann der Fall, wenn es sich um verhältnismässig leicht entfernbare Nebennutzungen handelt. In diesem Zusammenhang ist weiter zu prüfen, ob den Gemeinden gesetzlich das Recht eingeräumt werden kann, strengere Gestaltungs- vorschriften für Nutzungen im Baulinienband von Kantonsstrassen zu erlassen. Damit würde der gestalterischen Funktion von Baulinien, wie sie auch die Definition gemäss IVHB vorsieht, Rechnung getragen. Die heutige Regelung unterscheidet in Bezug auf die Wirkung der Baulinien nicht zwischen solchen für bestehende und solchen für ge- plante Anlagen (Trasseesicherung). Das durch die Baulinie bewirkte, von der Rechtsprechung auch für langfristige Trasseesicherungen be- stätigte weitgehende Bauverbot kann sich gerade in diesen Fällen als unverhältnismässig erweisen. Nicht unterkellerte Bauten wie Gewächs- häuser, Tennishallen oder Containerbauten oder zeitlich befristete Nut- zungen können mit den Anliegen einer langfristigen, unter Umständen über mehrere Jahrzehnte ausgerichteten Raumsicherung vereinbar sein. Hierbei ist von Bedeutung, dass Baulinien zur frühzeitigen Sicherung eines Trassees aufgrund des noch wenig fortgeschrittenen Planungs- standes breiter zu bemessen sind als an ausgebauten Verkehrsinfrastruk- turen. Erst bei Vorliegen des Strassenprojektes erfolgt die Anpassung an den tatsächlichen Verlauf. Der durch die Baulinie bewirkte Eingriff
in die Rechtsstellung der Grundeigentümerinnen und -eigentümer kann durch die Zulassung gewisser Nutzungen etwas gemildert werden. Bau- linien für die Sicherung von Richtplaneinträgen, für die noch kein Aus- bauprojekt vorliegt, sollen daher in diesem Sinne gesondert geregelt werden. Vertikale Wirkung Die heutigen Baulinienbestimmungen regeln die vertikale Ausdeh- nung und Wirkung von Baulinien nur allgemein (vgl. § 99 Abs. 2 PBG). Grundsätzlich gilt die Regel, dass das Bauverbot für Grundeigentüme- rinnen und -eigentümer so weit geht, wie dies die Infrastrukturen er- fordern, die mit den Baulinien räumlich gesichert sind. Die vertikale Wirkung im oberirdischen und unterirdischen Bereich ist heute deshalb meist im Einzelfall zu ermitteln, was zu Rechtsunsicherheit führt. In Bezug auf Strassenbaulinien hat der Kanton Zürich etwa die Praxis, dass unterirdische Bauten grundsätzlich 3 m in den Baulinienbereich ragen dürfen, wenn sie mindestens 1 m überdeckt sind. Damit weisen sie einen Abstand von 3 m zum Strassenraum auf. Eine genauere gesetz- liche Regelung zur Möglichkeit der Beschränkung der Wirkung von Baulinien über und unter der Erdoberfläche würde die Rechtssicher- heit aber verbessern, was sich aufgrund des zunehmenden Nutzungs- drucks insbesondere auch im Untergrund als wünschbar erweist. Bemessung des Baulinienbands Die Baulinien sind nach heutiger Regelung so festzusetzen, dass sie den Bedürfnissen beim voraussichtlichen Endausbau der betreffenden Anlagen genügen (§ 98 PBG). Konkrete Vorgaben für die Bemessung der Baulinien fehlen; § 96 Abs. 2 lit. a PBG stellt aber immerhin für Ver- kehrsbaulinien klar, dass der Raum für Vorgärten, Lärmschutzanlagen, Grünzüge und Fahrzeugabstellplätze einzurechnen ist. Die Bemessung von Baulinien liegt demnach weitgehend im Ermessensspielraum der zuständigen Behörde. Die Frage der Angemessenheit ist denn auch re- gelmässig Gegenstand von Rechtsmitteln gegen die Festsetzung von Verkehrsbaulinien. Mit Beschluss Nr. 39/2010 hat der Regierungsrat für die Baulinien an Staatsstrassen grundsätzlich das Mass von 6 m zur ausgebauten Strasse festgelegt. Die Festlegung eines Regelmasses mit Möglichkeiten zur Ab- weichung in begründeten Fällen ist wünschenswert. Da die Bemessung der Baulinien anhand der konkreten Anforderungen der Raumsiche- rung und der Siedlung sowie der Bedeutung der Anlage im Einzelfall vor- zunehmen ist, erscheint eine gesetzliche Festlegung von (Regel-)Massen im PBG auch inskünftig als schwierig. Die Anforderungen variieren je nach Anlagetyp und Umgebung sehr stark. Es erscheint aber zumindest
als angezeigt, die Kriterien der Bemessung – etwa Ausbaustand, Funk- tion und Auswirkungen der Anlage, Anforderungen der Siedlung usw. – im Gesetz zu bezeichnen, um der Rechtssicherheit soweit möglich Ge- nüge zu tun. Weiter ist heute ungeregelt, welche Ausbauten der Infrastruktur eine Anpassung der Baulinien erfordern. Die Frage dürfte sich insbesonde- re bei Strassen stellen, die häufiger als andere Anlagen geänderten Be- dürfnissen angepasst werden müssen. Wie in RRB Nr. 39/2010 festge- halten, sollen lokale Anpassungen und Korrekturen im Strassenraum keine Änderung der Baulinie bewirken. Wird aber einer bestehenden Strasse etwa eine Abbiegespur hinzugefügt, stellt sich die Frage, ob die bestehende Raumsicherung auch den künftigen Bedürfnissen ent- spricht. Die Frage stellt sich umgekehrt auch im Falle eines teilweisen Rückbaus einer bestehenden Anlage. Auch hier ist festzustellen, dass eine generell-abstrakte Regelung kaum möglich ist. Vielmehr ist sicher- zustellen, dass das Verfahren für die Änderung der Anlage in einer Art und Weise mit demjenigen zur Festsetzung bzw. Änderung der Baulinie verbunden wird, damit die erforderliche Überprüfung stattfinden kann. Entschädigung wegen materieller Enteignung Im Zusammenhang mit der eigentumsbeschränkenden Wirkung von Baulinien ist die Finanzierung von Entschädigungsforderungen wegen materieller Enteignung (§ 102 PBG) zu klären. Die Frage ist dann von besonderer Bedeutung, wenn der Kanton oder eine Gemeinde den Raum für die künftigen Bedürfnisse eines anderen, allenfalls noch gar nicht bekannten Werkträgers vornimmt. Für solche Fälle ist eine Rechts- grundlage zur Überbindung der durch die Raumsicherung bewirkten Kosten an den Werkträger zu schaffen. Auch für Fälle, in denen Bau- linien mehreren Zwecken (Raumsicherung und/oder Gestaltung) die- nen – z. B. Strasse und Siedlung –, ist analog eine differenzierte Kosten- tragung zu prüfen.
3. Verfahren Einführung eines Vorprüfungsverfahrens für kommunale Baulinien Auch in Bezug auf die Verfahren erweisen sich die Bestimmungen im PBG revisionsbedürftig, sowohl in Bezug auf kantonale wie auch auf kommunale Festsetzungen. Zum einen ist zu prüfen, ob für kommunale Baulinien, die einer kantonalen Genehmigung bedürfen, ebenfalls ein gesetzlich vorgeschriebenes Vorprüfungsverfahren eingeführt werden soll. Ein solches Vorprüfungsverfahren sieht die Vorlage 4777 neu für Bau- und Zonenordnungen, Sonderbauvorschriften und Gestaltungs- pläne vor (§ 87a E-PBG). Gemäss Praxis unterbreiten Gemeinden be-
reits heute ihre Strassen-Baulinienpläne vor der Festsetzung dem Amt für Verkehr für eine informelle Vorprüfung. Damit vermeiden sie Wei- terungen im Genehmigungsverfahren. Die heutige Praxis hat sich be- währt und leistet damit auf unkomplizierte Weise einen Beitrag zur Qualität der kommunalen Baulinien. Es spricht nichts dagegen, diese Praxis zum Recht zu erheben. Weiter sollen – entsprechend der Vor- lage 4777 (§ 5 Abs. 3 E-PBG) – der kommunale Festsetzungsbeschluss und der kantonale Genehmigungsentscheid gleichzeitig veröffentlicht werden. Einführung eines Einwendungsverfahrens im Sinne von § 7 PBG Betroffene Grundeigentümerinnen und -eigentümer können sich heute nur mit Rechtsmittel gegen Baulinienfestsetzungen wehren. Ein Einwendungsverfahren ist nicht vorgesehen. Dies hat zur Folge, dass Rekurse bisweilen auf Missverständnisse über Zweck und Wirkung der Baulinien beruhen, die dann im Zuge des Rechtsmittelverfahrens ge- klärt werden müssen. Berechtigte Einwendungen können nur durch Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung korrigiert werden. Die Arbeitsgruppe schlägt daher vor, auch für Baulinien das Mitwirkungs- verfahren gemäss § 7 PBG einzuführen. Damit können betroffene Grund- eigentümerinnen und -eigentümer vor der Festsetzung angehört und gewisse Rekursverfahren vermieden werden. Die Anhörung der betrof- fenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer und Planungsträger be- wirkt eine grössere Akzeptanz der nachfolgenden Festsetzung. Nach Auffassung der Arbeitsgruppe entfällt damit das Erfordernis, die Grund- eigentümerinnen und -eigentümer im Festsetzungsverfahren separat anzuschreiben (§ 108 Abs. 3 PBG). Damit kann eine Vereinfachung des Verfahrens herbeigeführt werden. Enteignungsrecht Gemäss § 110 PBG steht dem Werkträger mit Rechtskraft der Bau- linie das Enteignungsrecht zu. Diese Bestimmung führt regelmässig zu Missverständnissen bei der Festsetzung von Baulinien, weil Grundeigen- tümerinnen und -eigentümer davon ausgehen, dass zusammen mit der Baulinienfestsetzung eine Enteignung erfolge. Der Landerwerb erfolgt indes immer erst mit dem Projekt für die Infrastrukturanlage. Das Ent- eignungsrecht wird denn auch zusätzlich bei der Festsetzung bzw. Plan- genehmigung der entsprechenden Infrastrukturanlagen erteilt, weshalb im Rahmen der Baulinienfestsetzung darauf verzichtet werden kann. Überprüfung § 110a PBG regelt das Recht betroffener Grundeigentümerinnen und -eigentümer auf Überprüfung der Baulinien im Falle einer Richtplan- änderung. Zusätzlich ist neu ein Anspruch auf Überprüfung der Ange-
messenheit bestehender Baulinien auch ohne Veränderung der richt- planerischen Grundlagen zu gewährleisten. Die Vorschrift muss daher entsprechend angepasst werden. Vereinfachte Verfahren Grundsätzlich besteht das Bedürfnis, für gewisse Änderungen von Baulinien ein vereinfachtes Verfahren einzuführen. Die Arbeitsgruppe gelangt zum Schluss, dass eine solche Vereinfachung einerseits möglich ist bei Baulinien, die im Rahmen eines Quartierplanverfahrens festge- setzt wurden. Für diese Fälle soll die Nachführung neu allgemein nach den Vorschriften von §§ 108 ff. PBG möglich sein, d. h. ausserhalb des aufwendigen Quartierplanverfahrens. Hierfür ist eine entsprechende Ermächtigung ins Gesetz aufzunehmen. Anderseits besteht auch das Bedürfnis für Anpassungen von Bauli- nien, bei denen kein Ermessensspielraum für die Festsetzungsbehörde besteht, ein vereinfachtes Verfahren einzuführen. Dies erscheint dann möglich, wenn die Anpassung auf richt- oder nutzungsplanerische Fest- legungen zurückzuführen ist, für die ein vollständiges Mitwirkungsver- fahren nach § 7 PBG durchgeführt wurde. Zu denken ist insbesondere an die Aufhebung von Richtplaneinträgen, aber auch abstandsregelnde Nutzungsplanungen (Kernzonen, Zentrumszonen usw.). Anpassungen von Baulinien bei Strassenprojekten im Besonderen Das Verfahren der Strassenprojektierung ist im Gegensatz zu den Bau- linien im Strassengesetz (StrG) geregelt (§§ 15 ff. StrG). Hierfür gelten andere Zuständigkeiten und Verfahrensschritte als für die Baulinien- festsetzung. Die Regelungen lassen sich für kantonale Vorhaben wie folgt gegenüberstellen: Verfahren für Baulinien Verfahren für Strassenprojekt nach geltendem Vorlage 4777 nach geltendem Vorlage 4777 Recht und vorliegende Recht und vorliegende Revision Revision Zuständigkeit Volkswirtschafts- unverändert Baudirektion bzw. unverändert direktion Regierungsrat (Neufestsetzung) Verfahren Festsetzung mit Festsetzung Festsetzung unverändert anschliessender nach Auflage- nach Auflage- Publikation und Einwendungs- und Einsprache- verfahren verfahren
1. Rechtsmittel- Regierungsrat Baurekursgericht Regierungsrat bzw. Baurekurs- instanz Verwaltungsgericht gericht
2. Rechtsmittel- Verwaltungs- unverändert Verwaltungsgericht Verwaltungs- instanz gericht bzw. Bundesgericht gericht
Damit die Aktualität der Baulinien gewährleistet ist, muss inskünftig sichergestellt werden, dass sämtliche für die Baulinien massgeblichen Vorgänge der Festsetzungsbehörde zur Kenntnis gebracht werden und eine Baulinienrevision ausgelöst werden kann. Diese Koordination der Verfahren ist auch in Zusammenhang mit der Entschädigungsleistung für den Landerwerb erforderlich. Für die Höhe der Entschädigungsleis- tung ist zu berücksichtigen, ob nur nicht bebaubares Land im Bauli- nienbereich abgegolten werden muss oder ob aus dem Strassenprojekt auch eine Verschiebung der Baulinie und damit eine Beschränkung des Baulandes erfolgt. Diese Koordination kann grundsätzlich auf verschiedene Weise er- folgen: Einerseits könnten die Verfahren vollumfänglich zusammengeführt werden. In diesem Sinne sehen etwa das Nationalstrassengesetz und das Eisenbahngesetz des Bundes vor, dass Baulinien (erst) mit der Plange- nehmigung festgesetzt werden. Eine solche Verbindung der Verfahren hätte allerdings eine umfassende Revision nicht nur des PBG, sondern auch des Strassengesetzes sowie anderer, Baulinien regelnder Erlasse zur Folge und ist zur Beseitigung der bestehenden Mängel nicht erfor- derlich. Anderseits könnte für den Fall, dass ein Infrastrukturverfahren eine Anpassung der Baulinie auslöst, im PBG vorgesehen werden, dass das Baulinienverfahren bei Bedarf gleichzeitig mit dem der Raumsicherung zugrunde liegenden Infrastrukturverfahren zu führen ist. Die Rechts- mittelinstanzen wären nach Umsetzung der Vorlage 4777 für beide Ver- fahren dieselben. Bei einem solchen Vorgehen könnten sich betroffene Grundeigentümerinnen und -eigentümer in Kenntnis aller massgebli- chen Umstände für oder gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels ent- scheiden. Ein solches Vorgehen erfordert, dass bei allen Strassenprojek- ten vor der Planauflage nach § 16 StrG geprüft wird, ob eine Anpassung der Baulinien erforderlich ist. Zeigt sich dabei, dass die Baulinien zu revidieren sind, kann – abhängig von Umfang und Ausmass der Revi- sion – das Baulinienverfahren mit dem Strassenprojektierungsverfah- ren koordiniert werden. Bei einem solchen Vorgehen ist insgesamt nicht von einer Verlängerung der Verfahren auszugehen. Im Zuge der weite- ren Arbeiten ist zu prüfen, ob eine entsprechende Regelung auch eine Anpassung des Strassengesetzes erfordert.
4. Verhältnis zu anderen Raumsicherungsinstrumenten Die vorliegende Revision beschränkt sich auf die Gesetzesbestimmun- gen zu den Baulinien. Die gesetzlichen Grundlagen für die Bewirtschaf- tung der Baulinien sind aus vorgenannten Gründen dringend bereit- zustellen. Allenfalls sind aber hier gewonnene Erkenntnisse auf andere
Raumsicherungsinstrumente, insbesondere den Werkplan (§§ 114 ff. PBG), übertragbar. Gegebenenfalls ist eine entsprechende Anpassung jener Bestimmungen zu prüfen.
5. Form der Gesetzesrevision Die massgeblichen Bestimmungen im PBG erfahren mehrheitlich Änderungen, wenn auch teilweise nur formale Anpassungen erforder- lich sind. Die Struktur der heutigen Regelung soll im Grundsatz bei- behalten werden. Die Arbeitsgruppe schlägt daher eine Teilrevision des
6. Zeitplan Es ist vorgesehen, dass die Arbeitsgruppe unter Federführung der Volkswirtschaftsdirektion bis zum ersten Quartal 2013 einen Gesetzes- entwurf mit Weisung ausarbeiten wird, den der Regierungsrat im zwei- ten oder dritten Quartal 2013 in die Vernehmlassung geben kann.
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Die Volkswirtschaftsdirektion (federführend) wird beauftragt, in Absprache mit der Baudirektion einen Entwurf für die Änderung des Planungs- und Baugesetzes betreffend Bau- und Niveaulinien auszuar- beiten und dem Regierungsrat zur Ermächtigung für die Vernehmlas- sung vorzulegen. II. Dieser Beschluss ist bis zur Verabschiedung der Vernehmlassungs- vorlage nicht öffentlich. III. Mitteilung an die Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi