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RRB Nr. 1326/2009

Gemeindewesen, Zweckverband Schiessanlage Witerig, neue Statuten, Genehmigung

26 d’avust 2009German2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Zweckverband Schiessanlage Witerig, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. August 2009

1326. Gemeindewesen (Zweckverband, Schiessanlage Witerig)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatu- ten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Hettlingen und Seuzach bilden seit 1970 unter dem Namen Schiessanlageverband «Witerig» einen Zweck- verband für den Betrieb einer gemeinsamen Schiessanlage. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zwecksver- bandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Am 27. April und am 18. Mai 2009 haben die beiden Verbandsgemeinden den neuen Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Winterthur hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neue- rungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Ausgestaltung der Zwecksverbandsstatuten. Die Bestimmungen geben zu keinen recht- lichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Sicherheitsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Schiessanlage «Witerig» werden genehmigt.

II. Mitteilung an den Zweckverband Schiessanlage «Witerig», Ge- meindeverwaltung Seuzach, Stationsstrasse 1, Postfach 431, 8472 Seuzach, die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Seuzach, 8472 Seuzach, und Hettlingen, 8442 Hettlingen, den Bezirksrat Winterthur, Lind- strasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Sicherheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi