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Decision

RRB Nr. 1333/2025

Gemeindeordnung, politische Gemeinde Aesch, Genehmigung

17 da december 2025German5 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Dezember 2025

1333. Gemeindeordnung (politische Gemeinde Aesch)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Ge- nehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Aesch und der Primarschulgemeinde Aesch haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. September 2025 die Totalrevision der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Aesch sowie sinngemäss die Auflösung der Pri- marschulgemeinde Aesch (Bildung Einheitsgemeinde) beschlossen. Die Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Aesch tritt auf den 1. Ja- nuar 2026 bzw. den 1. Juli 2026 gestaffelt in Kraft. Gleichlaufend werden die bis dahin geltende Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Aesch sowie die Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Aesch gestaffelt aufgehoben. Neben der Integration der Schulgemeinde in die politische Gemeinde enthält die Gemeindeordnung weitere kleinere Änderungen.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 12 der Gemeindeordnung (GO) hält fest, dass die Gemeinde- versammlung die Stimmenzählenden in der Gemeindeversammlung in offener Wahl «beschliesst». Aus der Sachlogik ergibt sich, dass in Art. 12 GO anstelle des Wortes «beschliesst» das Wort «bestimmt» verwendet werden sollte und es sich offensichtlich um ein Versehen handelt, dessen Behebung lediglich eine Änderung redaktioneller Natur erfordert (Er- setzung von «beschliesst» durch «bestimmt»). Entsprechend ist der Ge- meinderat zur Vornahme dieser Änderung zu verpflichten. b) Art. 23 Ziff. 3 lit. b GO sieht vor, dass der Gemeinderat «unter Mit- wirkung der Schulpflege» die Schulverwaltungsleiterin bzw. Schulver- waltungsleiter ernennt bzw. anstellt. Das Gemeindegesetz vom 20. Ap- ril 2015 regelt im Gegensatz zum Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 nicht mehr ausdrücklich, dass jede Behörde ihre eigene Schreiberin bzw. ihren eigenen Schreiber zu ernennen hat. Dennoch ist dieser Grundsatz im

Gesetz weiterhin enthalten. Er ergibt sich insbesondere daraus, dass eine eigenständige Kommission dem Gemeinderat gleichgeordnet ist und die Schreiberin oder der Schreiber eine Vertrauensstellung gegenüber der Behörde innehat. Unter diesen Umständen wäre es nicht vertretbar, wenn der Gemeinderat die Leiterin bzw. den Leiter der Schulverwaltung ohne Einverständnis der Primarschulpflege ernennt. Der Begriff «unter Mitwirkung» in Art. 23 Ziff. 3 lit. b GO ist daher so auszulegen, dass die Primarschulpflege der Ernennung der Schulverwaltungsleiterin bzw. des Schulverwaltungsleiters durch den Gemeinderat zustimmen muss. c) Gemäss den Wahlbefugnissen des Gemeinderates nach Art. 23 Ziff. 3 lit. c GO ist der Gemeinderat für die Anstellung des Gemeinde- personals zuständig, «soweit nicht einem anderen Organ übertragen». Analog zu dieser Bestimmung legt Art. 25 Abs. 2 Ziff. 7 GO (Verwal- tungsbefugnisse) fest, dass dem Gemeinderat als übertragbare Befugnis «die Anstellung des Gemeindepersonals, ausgenommen das pädagogi- sche Personal im Bereich Schule und Bildung», zusteht. Somit weist die Gemeindeordnung an zwei unterschiedlichen Stellen eine Befugnis des Gemeinderates auf, die sich auf die Anstellung des Gemeindepersonals bezieht. Die Gemeinde ist zu verpflichten, anlässlich der nächsten Re- vision der Gemeindeordnung Art. 23 Ziff. 3 lit. c und Art. 25 Abs. 2 Ziff. 7 GO so aufeinander abzustimmen, dass die Befugnis des Gemein- derates zur «Anstellung des übrigen Gemeindepersonals mit Ausnahme des pädagogischen Personals im Bereich der Schule und Bildung» ledig- lich unter den Anstellungskompetenzen des Gemeinderates (Art. 23 GO) geregelt wird. d) Art. 31 Abs. 1 GO sieht vor, dass die Schulpflege die Vertretungen der Schulgemeinde in Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts ernennt oder in freier Wahl wählt, soweit das Organisationsrecht dieser Organisationen diese Zuständigkeit nicht anderes regelt. Mit dem Inkrafttreten der Gemeindeordnung wird die politische Gemeinde Aesch die Schul- und Bildungsaufgaben der Primarschule wahrnehmen und die Primarschulgemeinde wird ab diesem Zeitpunkt nicht mehr existie- ren. Aus der Sachlogik ergibt sich somit, dass es sich bei der Formulie- rung von Art. 31 Abs. 1 GO um ein Versehen handelt, dessen Behebung lediglich eine Änderung redaktioneller Natur erfordert (Ersetzung von «der Schulgemeinde» durch «im Schulbereich»). e) Art. 32 GO hält fest, dass die Schulpflege für den Erlass und die Änderung von weniger wichtigen Rechtssätzen zuständig ist. In einer Einheitsgemeinde kann die Schulpflege analog zu ihren Verwaltungs- befugnissen gemäss Art. 33 GO lediglich für den Erlass und die Ände- rung von entsprechenden Rechtssätzen innerhalb ihres Aufgabenbereichs zuständig sein. Art. 32 GO ist daher so auszulegen, dass die Schulpflege für den Erlass und die Änderung von weniger wichtigen Rechtssätzen in ihrem Aufgabenbereich zuständig ist.

f) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. g) Der Gemeinderat ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzei- tig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungs- ratsbeschluss über die in Ziff. 3 der Erwägungen angebrachte Bemerkung zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Aesch am 28. September 2025 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Aesch, Dorfstrasse 3, 8904 Aesch, den Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli