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RRB Nr. 134/2014

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Lindau, Gemeindeordnung, Änderung, teilweise Genehmigung

5 da favrer 2014German4 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Lindau, Gemeindeordnung, Änderung, teilweise Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Februar 2014

134. Gemeindeordnung (Lindau)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat kons- titutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Lindau haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 22. September 2013 eine Teilrevi- sion der Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Die Änderungen umfas- sen insbesondere die Verkleinerung der Mitgliederzahl der Schulpflege von bisher sieben auf neu fünf. Weiter wurde dem Gemeinderat die Kom- petenz zur Einführung der Verwaltungsführung mit Leistungsaufträgen und Globalbudgets für alle Verwaltungszweige (neu einschliesslich des Ressorts Schule) eingeräumt. Die Regelungen zur Vertretung des Lehr- personals an den Sitzungen der Schulpflege wurden in einem einzigen Artikel zusammengefasst. Zudem wurden kleinere Anpassungen for- meller Natur vorgenommen. Schliesslich haben die Stimmberechtigten die Aufhebung der Bau- und Planungskommission (Art. 71–74 GO) sowie deren Ersatz durch einen ständigen Bauausschuss des Gemeinderates (Art. 47a GO) beschlossen.

3. Gegen den Beschluss der Stimmberechtigten vom 22. September 2013 wurde beim Bezirksrat Pfäffikon fristgerecht Gemeindebeschwerde erhoben. Zum Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens vor dem Regie- rungsrat ist dieses Rechtsmittelverfahren noch nicht abgeschlossen. Die Beschwerde richtet sich jedoch nur gegen Art. 47a GO betreffend die Bildung eines ständigen Bauausschusses des Gemeinderates. Der Bezirks- rat Pfäffikon hat demgemäss bestätigt, dass der Beschluss vom 22. Septem- ber 2013 mit Ausnahme von Art. 47a rechtskräftig ist. Da die übrigen be- schlossenen Änderungen unabhängig von Art. 47a GO anwendbar sind, steht das hängige Rechtsmittelverfahren deren Genehmigung nicht ent- gegen (vgl. RRB Nr. 1842/2005). Eine solche Teilgenehmigung drängt sich vorliegend insbesondere deswegen auf, um es der Politischen Gemeinde

Lindau zu ermöglichen, die beschlossene Verkleinerung der Schulpflege von sieben auf fünf Mitglieder wie beabsichtigt mit den Erneuerungs- wahlen vom Frühjahr 2014 umzusetzen. Über die Genehmigung des an- gefochtenen Art. 47a GO wird der Regierungsrat nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens entscheiden, sofern diese Bestim- mung nicht im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird.

4. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: Art. 61 Satz 1 GO regelt, dass «die Lehrervertreter» an den Sitzungen der Schulpflege mit beratender Stimme teilnehmen, wobei die Zahl dieser Vertreter offen- bleibt. Anders als in der bisherigen Fassung sieht Art. 61 GO in der revi- dierten Fassung nicht mehr vor, dass pro Schuleinheit ein Lehrervertreter abgeordnet werde. Gemäss geltender Praxis zu § 81 Abs. 5 des Gemeinde- gesetzes muss die Zahl der Teilnehmenden jedoch objektiv bestimmbar sein. Aufgrund der Aussage in der Weisung an die Stimmberechtigten, wonach die bisherigen Regelungen der Artikel 61 und 62 «ohne inhalt- liche Änderung zusammengefasst» würden, ist Art. 61 Satz 1 GO sinn- vollerweise dahingehend auszulegen, dass wie bisher pro Schuleinheit ein Lehrervertreter mit beratender Stimme an die Sitzungen der Schul- pflege abgeordnet wird.

5. Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen recht- lichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Lindau am 22. September 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 4 und unter Vorbehalt von Dispositiv II ge- nehmigt.

II. Über die Genehmigung von Art. 47a GO wird, sofern erforderlich, nach rechtskräftigem Abschluss des diesbezüglichen Rechtsmittelver- fahrens entschieden.

III. Die Politische Gemeinde Lindau wird eingeladen, anlässlich der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung in Art. 61 Satz 1 GO die Ver- tretung der Lehrpersonen an den Sitzungen der Schulpflege zahlenmässig festzuhalten.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an den Gemeinderat Lindau, Gemeinderatskanzlei, Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau (ES), den Bezirksrat Pfäffikon, Hörn- listrasse 71, 8330 Pfäffikon, sowie an die Bildungsdirektion und die Direk- tion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi