RRB Nr. 1340/2021
Gemeindewesen, Stadt Bülach, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
24 da november 2021German2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. November 2021
1340. Gemeindeordnung (Stadt Bülach)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Stadt Bülach haben anlässlich der Urnen- abstimmung vom 26. September 2021 die Teilrevision der Gemeindeord- nung der Stadt Bülach beschlossen. Die Teilrevision umfasst die Einfü- gung des neuen Art. 3a in die Gemeindeordnung. Art. 3a der Gemeinde- ordnung legt einerseits den Grundsatz fest, dass gemeindeeigene Grund- stücke im Eigentum der Stadt zu verbleiben haben und nur im Baurecht abgegeben werden können, und regelt Ausnahmen von diesem Grund- satz. Der Stadtrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens von Art. 3a der Gemeindeordnung.
3. Die Bestimmung von Art. 3a der Gemeindeordnung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Bülach am 26. September 2021 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat Bülach, Allmendstrasse 6, 8180 Bülach, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Direk- tion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli