RRB Nr. 1345/2011
Regionaler Richtplan Pfannenstil, Revision, Abfallanlage Chrüzlen, Oetwil a.S., Festsetzung
9 da november 2011German13 min
Source zh.ch
Regionaler Richtplan Pfannenstil, Revision, Abfallanlage Chrüzlen, Oetwil a.S., Festsetzung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. November 2011
1345. Regionaler Richtplan Pfannenstil (Revision, Abfallanlage Chrüzlen, Oetwil a. S.)
Erwägungen
A. Ausgangslage Mit Beschluss Nr. 1252/1998 setzte der Regierungsrat den regionalen Richtplan Pfannenstil neu fest. Mit RRB Nr. 33/2006 wurden Änderungen im Zusammenhang mit der vorgesehenen Umnutzung des westlichen Arealteils der Chemie Uetikon und mit RRB Nr. 1131/2011 Änderungen betreffend den Bootstrockenplatz in Stäfa festgesetzt. Mit Schreiben vom 30. August 2011 beantragt der Zweckverband Zürcher Planungs- gruppe Pfannenstil (ZPP), gestützt auf den Beschluss der Delegierten- versammlung vom 6. April 2011, im regionalen Richtplan Ver- und Ent- sorgung die Festlegungen zur Abfallanlage Chrüzlen in Oetwil a. S. zu ändern.
B. Änderungen betreffend Abfallanlage Chrüzlen Zu Biomasseverwertungsanlagen Der Standort Chrüzlen ist bereits als geplanter Standort für eine Bio- masseverwertungsanlage («Kompostieranlage») im regionalen Richt- plan eingetragen (RRB Nr. 1252/1998). Im Richtplantext Pt. 5.5.2 wird hierzu Folgendes ausgeführt: «Die Anlage auf der geplanten Deponie Chrüzlen ist als Nachfolgestandort für Holzhusen zur Kompostierung von Garten- und Küchenabfällen vorgesehen. Die Errichtung weiterer Anlagen, insbesondere von solchen mit Energieausnützung (Vergärungs- anlagen), bleibt vorbehalten (vgl. § 12a im Antrag des Regierungsrates vom 28. Juli 1993 zur Änderung des Energiegesetzes).» Diese Änderung des Energiegesetzes ist seit 1. Januar 1996 in Kraft (EnerG, LS 730.1). Die Wiedag, Recycling und Deponie AG betreibt auf dem Areal der Deponie Chrüzlen seit 2001 eine Feststoffvergärungsanlage. Die Bau- direktion erteilte mit Verfügung ARV/68/2001 die baurechtliche Bewil- ligung (standortgebunden gemäss Art. 24 des Raumplanungsgesetzes; SR 700) und mit Verfügung Nr. 330 vom 9. Februar 2001 die lufthygie- nischen und abfallrechtlichen Bewilligungen (Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft). Im Weiteren erteilte die Baudirektion der Wiedag AG mit Verfügung Nr. 0067 vom 16. Januar 2007 eine Betriebsbewilligung. Diese muss fünfjährlich erneuert werden, das nächste Mal Anfang 2012. Die Anlage wird von der Arbeitsgemeinschaft Inspektorat der Kom- postier- und Vergärbranche der Schweiz überwacht.
Kompostierbare Abfälle sind unter Ausschöpfung des Energiepoten- zials zu marktfähigen Produkten zu verwerten (§ 12a EnerG). Der aus energetischer Sicht zentrale Gesichtspunkt ist die sinnvolle Nutzung der Abwärme des Blockheizkraftwerks, wie etwa die Beheizung von Gebäuden. Die Anlage produziert je etwa 3 GWh Strom und Wärme. Davon werden 2 GWh Wärme für die Beheizung des Fermenters und von Gebäuden auf dem Deponieareal genutzt. Wird zusätzlich mindes- tens im Umfang der im Monat Dezember überschüssigen Wärme zur Beheizung der noch nicht angeschlossenen Gebäude genutzt, erfüllt die Anlage § 12a EnerG. Fallen nach Betriebsende der Deponie die depo- nieseitigen Gebäude weg, ist § 12a EnerG aus heutiger Sicht kaum zu erfüllen. Gemäss Pt. 5.7.2 des kantonalen Richtplans unterstehen Anlagen zur Behandlung von organischen Abfällen der Planungspflicht, wenn die Gesamtkapazität (Gülle, landwirtschaftliche Abfälle, Siedlungs- und Betriebsabfälle) mehr als 5000 t/a beträgt. Zudem sind nach Pt. 5.4.3 lit. b Anlagen zur Nutzung von Abwärme oder erneuerbaren Energien mit einem Potenzial von mehr als 5000 MWh/a in den regionalen Richtplänen zu bezeichnen. Daraus ergibt sich, dass die Vergärungsanlage Chrüzlen eines ent- sprechenden Eintrags im regionalen Richtplan bedarf, aufgrund des- sen ein – in der Regel kommunaler – Gestaltungsplan erlassen werden kann. An die Standortfestlegung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone sind hohe Anforderungen zu stellen. Der vorliegende Standort für die Vergärungsanlage, die als industriell-gewerbliche Anlage in Erscheinung tritt, ist aus Sicht des Gebots der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, der landschaftlichen Einordnung und der vergleichs- weise ungünstigen Energiebilanz grundsätzlich als kritisch zu beurteilen. Die mit dem Deponiebetrieb und den vorgesehenen übrigen Abfall- anlagen entstehenden Synergien bezüglich Infrastruktur und Personal sowie die Tatsache, dass die bestehende Vergärungsanlage mit einer Jahreskapazität von 9000 t/a rechtskräftig bewilligt ist, sind vorliegend jedoch für eine positive Standortbegründung ausreichend. Die Anlage ist auf die Betriebsdauer der Deponie zu befristen. Der für eine Kompostieranlage vorgesehene Standort Holzhusen (Oetwil a. S.) wird aufgehoben. Zur Altholz- und Altglasbehandlung sowie zu Bauabfallanlagen Auf dem Standort Chrüzlen soll die planungsrechtliche Grundlage für eine Altholz- und Altglasbehandlung geschaffen werden, die bereits heute ohne planungs- und baurechtliche Grundlage betrieben wird. Der Kantonsrat hat am 24. November 2009 den revidierten kantonalen Richtplan Bereich Versorgung, Entsorgung festgesetzt. Gemäss Pt. 5.7.2
sind Anlagen für die Behandlung und das Rezyklieren von Siedlungs- und Betriebsabfällen grundsätzlich innerhalb des Siedlungsgebiets zu erstellen. Für eine Standortfestlegung im regionalen Richtplan muss einerseits ein ausgewiesenes öffentliches Interesse an der Anlage beste- hen und anderseits muss der Nachweis erbracht werden, dass die Ver- legung in die Bauzone unverhältnismässig wäre. Zudem dürfen der Standortfestlegung keine anderen öffentlichen Interessen entgegenste- hen. Vorliegend entstehen mit dem Deponiebetrieb und der Vergä- rungsanlage Synergien bezüglich Infrastruktur und Personal. Ebenso ist der Standort verkehrstechnisch zentral in der Region gelegen und land- schaftlich nicht besonders empfindlich. Daraus kann eine positive Standortbeurteilung abgeleitet werden. Die Anlage ist ebenfalls auf die Betriebsdauer der Deponie zu befristen. Aufgrund veränderter Verhältnisse werden auch die Festlegungen betreffend Bauabfallanlagen angepasst. Der regionale Richtplan wird wie folgt revidiert: Pt. 5.5.2 Abfall, Regionale Festlegungen (Ergänzung) BiomasseverwertungsKompostieranlagen Anlage Angeschlossene Gemeinden (nur ZPP) – Holzhausen (Oetwil a. S.) Zollikon, Herrliberg, Meilen, Uetikon, Männedorf, Stäfa, Hombrechtikon, Oetwil a.S. Egg, Zumikon – Chrüzlen (Egg/Oetwil a. S.) wie Holzhausen Vergärungsanlage geplant bestehend Die Biomasseverwertungsanlage auf dem Deponieareal Chrüzlen er- setzt die Kompostieranlage Holzhusen. Abfallsortieranlagen Anlage – Chrüzlen (Oetwil a. S.) Altglas- und Altholzbehandlung be- stehend Auf dem Areal der Deponie Chrüzlen wird neben der Biomasse- verwertung auch Altglas und Altholz behandelt. Mit der Zusammen- fassung verschiedener Abfallanlagen auf dem gleichen Areal ergeben sich Synergien bezüglich Infrastruktur und Personal. Die Dauer der Nebenanlagen (Biomasseverwertung, Altglas- und Altholzbehandlung) ist auf die Betriebsdauer der Deponie befristet. Die Biomassever- wertungsanlage und die Behandlung von Altglas und Altholz auf dem Deponieareal Chrüzlen werden in der Richtplankarte gesamthaft mit der Signatur «Abfallanlage» bezeichnet.
Bauabfallsortierungsanlagen – Sortierplatz Beugen, Obermeilen geplant – SortierBauabfallanlage Holzhausen (Oetwil a. S.) bestehend geplant Die im kantonalen Richtplan festgelegte Sortieranlage für Bausperr- gut im Gebiet Winterhalden (Männedorf) wird nicht realisiert. Stattdes- sen ist für die Seegemeinden in Obermeilen ein Sortierplatz geplant. Für die Regionsgemeinden jenseits nordwestlich des Pfannenstils sowie dem Zürcher Oberland ist besteht eine Anlage in Holzhusen vorgese- hen. Festlegungen in der Karte 1:25 000: – Abfallanlage bestehend auf dem Standort Chrüzlen, Oetwil a. S. – Streichen der Bauabfallanlage geplant auf dem Standort Beugen, Obermeilen – Streichen der Bauabfallanlage geplant auf dem Standort Holzhusen, Oetwil a. S. – Bauabfallanlage bestehend auf dem Standort Holzhusen, Oetwil a. S.
C. Anhörung und Mitwirkung Die Anhörung der Nachbargemeinden und der Nachbarregionen fand vom 21. Mai 2010 bis 20. Juli 2010 und die öffentliche Auflage vom 24. September 2010 bis 23. November 2010 statt. Während der Auflage- frist gingen zahlreiche Einwendungen ein (vgl. Erläuterungsbericht zu den Einwendungen nachfolgend D). Die Delegiertenversammlung des ZPP hat am 6. April 2011 der Revision des regionalen Richtplans zuge- stimmt. Gegen diesen Beschluss wurde gemäss Bestätigung des ZPP vom 30. August 2011 kein Referendum und gemäss Rechtskraftbescheini- gung des Bezirksrates Meilen vom 23. August 2011 kein Rechtsmittel ergriffen. Der Festsetzung der Änderungen des regionalen Richtplans betref- fend Abfallanlage Chrüzlen, Oetwil a. S., steht nichts entgegen.
D. Erläuterungsbericht zu den Einwendungen Standortgebundenheit Viele Einwenderinnen und Einwender weisen darauf hin, dass nicht nur die geplante Bauabfallanlage, sondern auch die Altholz- und Altglas- verwertung in die Industriezone zu verlegen seien. Die Ausweitung der Anlage Chrüzlen widerspreche der ursprünglichen Deponiebewilligung (Zweckentfremdung). Die Deponie werde schleichend in eine Industrie- anlage umgewandelt.
Bis etwa 2002 waren Annexbetriebe auf einem Deponieareal ohne besondere Festlegung im kantonalen Richtplan zugelassen. Der kan- tonale Richtplan «Versorgung, Entsorgung», den der Kantonsrat im November 2009 revidierte, legt fest (Pt. 5.7.2, Karteneinträge), dass Anlagen für die Behandlung und das Rezyklieren von Siedlungs- und Betriebsabfällen – dazu gehören auch Bauabfallanlagen – grundsätzlich innerhalb des Siedlungsgebiets zu erstellen seien. Die Kompostierung bzw. Biomasseverwertung in der Chrüzlen wurde jedoch bereits 1998 im regionalen Richtplan festgelegt und der Betrieb 1996 bzw. 2001 bewilligt. Altglas wird seit 2002 in der Chrüzlen umgeschlagen. Das Shreddern von Holz wurde als Annexbetrieb zur Deponie zugelassen. Zwischen den Nebenanlagen (Biomasseverwertung, Altglas- und Altholzbehandlung) und dem Betrieb der Deponie Chrüzlen bestehen Synergien bezüglich Platzverbrauch, Infrastruktur (z. B. Waage, Entwäs- serung), Personal und Leerfahrten. Zudem werden mit der Erweiterung der Halle die Umweltauswirkungen verschiedener Tätigkeiten, die sich heute noch im Freien abwickeln, stark vermindert. Aus diesen Gründen und weil die betreffenden Anlagen schon seit einigen Jahren bestehen und die Errichtung einer Bauabfallanlage nach dem Entscheid der Wiedag AG nicht mehr aktuell ist, lässt sich für die bestehenden Neben- anlagen der Standort auf dem Deponieareal Chrüzlen rechtfertigen. Verschiedene Einwenderinnen und Einwender bemerken, dass es keinen plausiblen Grund gebe, weshalb Altglas auf das Deponieareal Chrüzlen gebracht werde, da es hier lediglich umgeschlagen und wieder abtransportiert werde. Dasselbe gelte auch für die Bauabfallanlage, da aussortiertes Material grösstenteils wieder abtransportiert werde. Die Anlieferung von Altglas-Sammelcontainern aus 13 Gemeinden auf das Areal Chrüzlen und das Umladen und der Abtransport in Grosscontainern verkleinern das Verkehrsaufkommen aus der Altglas- entsorgung. Dieses Konzept führt allerdings zu einer Konzentration des Verkehrs in der Umgebung der Chrüzlen. Die Einwendungen zur Bau- abfallanlage sind mit dem Verzicht auf eine Verlegung nach Chrüzlen nicht mehr von Bedeutung. Immissionen Die Belastung der Anwohnenden mit Lärm-, Staub- und Geruchs- immissionen aus der Deponie, der Biomasseverwertungsanlage sowie der Altglas- und Altholzbehandlung habe das tolerierbare Mass überschrit- ten. Die Wohnqualität in der Umgebung der Chrüzlen habe sich massiv verschlechtert. Einige Nachbarn hätten gesundheitliche Probleme, vor allem wegen der Staubemissionen aus der Deponie.
Die Belastung aus dem Deponiebetrieb steht hier nicht zur Diskus- sion, weil die Deponie im kantonalen Richtplan festgelegt ist. Staub- emissionen werden durch Benetzung der Deponieflächen verringert. Geruchsimmissionen (Ammoniak) aus der Schlacke werden mit der Entfernung der Alu-Rückstände aus der Feinschlacke in der Kehricht- verwertungsanlage Zürcher Oberland KEZO bis Ende 2011 verschwin- den. Das Grüngut für die Biomasseverwertungsanlage wird künftig direkt in die Halle geliefert, was die Lärm- und Geruchsimmissionen ver- mindert. Durch ein grösseres Sieb konnte der Shreddereinsatz beim Grüngut um 20% verringert werden. Der Umschlag von Altglas findet künftig in der erweiterten Halle bei geschlossenen Toren statt. Dadurch können die Lärmimmissionen stark vermindert werden. Auch die Behandlung des Altholzes findet künftig in der Halle statt, sodass die Lärm- und Staubimmissionen aus dem Shreddern und die Geruchsimmissionen aus den Trocknungsprozessen deutlich verringert werden. Die Abluft aus den Trocknungsprozessen wird erfasst und zum Biofilter geleitet. Die Sortierung unter Dach verhindert auch die Bildung zusätzlicher Sickerwässer bei Niederschlägen. Jemand beantragt, Staub-, Lärm- und Geruchsemissionen regelmässig zu messen. Die Anwohnenden seien über die Ergebnisse sowie über wesentliche Neuerungen und Änderungen zu orientieren. Die Emissionen werden durch den Kanton nicht regelmässig gemes- sen. Die Anwohnerinnen und Anwohner sind jedoch in der Betriebs- kommission vertreten. Dort werden Emissionsprobleme praktisch an- gegangen, indem bei Belästigungen Massnahmen getroffen werden. Es ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass bei ungünstigen Verhält- nissen die Emissionen stören können. Diese Störungen können nicht gänzlich vermieden werden. Vermisst wird eine Auflage betreffend eine Waschstrasse, die eine Verschmutzung der Strassen und Staubemissionen (Wiesen, Gemüsegärt- nerei) verhindern würde. Die Erstellung einer Radwaschanlage ist im Bewilligungsverfahren zu verfügen und ist nicht Bestandteil des Richtplanverfahrens. Anwohnende beklagen, die Liegenschaften würden entwertet. Steuer- und Eigenmietwerte würden aber nicht angepasst und die Eigentümerin- nen und Eigentümer wegen der grossen Immissionen nicht entschädigt. Die Bewertung der Liegenschaften, die Anpassung der Steuer- und Eigenmietwerte sowie eine allfällige Entschädigung der Anwohnenden sind nicht Gegenstand des regionalen Richtplans.
Verteilung der Belastungen Zwei Einwendende verlangen, die Belastung durch die Abfallent- sorgung auf die beiden Standorte Holzhusen und Chrüzlen und damit gerechter zu verteilen. Zudem sei nicht einzusehen, warum Oetwil a. S. die Entsorgung der Seegemeinden übernehmen müsse. Mit dem Verzicht auf eine Verlegung der Bauabfallanlage nach Chrüzlen bleibt die Aufteilung der Abfallentsorgung auf die beiden Standorte Holzhusen und Chrüzlen erhalten. Die Festlegung der Deponie Chrüzlen im kantonalen Richtplan erfolgte 1995. In einem aufwendigen Verfahren wurden aufgrund verschiedener Kriterien (Geologie, Hydro- logie, Naturschutz, Landschaft, Verkehr usw.) zahlreiche Standorte evaluiert. Dabei erwiesen sich mehrere Standorte im Raum Oetwil a. S. / Egg als geeignet. In den Seegemeinden hingegen gibt es keine geo- logisch geeigneten, genügend grossen freien Flächen. Landschaft Zahlreiche Einwenderinnen und Einwender weisen darauf hin, dass die neue Halle das Landschaftsbild noch mehr verschandle. Als Sicht- schutz seien immergrüne Pflanzen zu verwenden. Die Chrüzlen wurde schon vor der Errichtung der Deponie nicht als schützenswerte Landschaft bewertet. Durch eine Umfassungsmauer und Bepflanzungen wurde schon bisher ein Sichtschutz verwirklicht. Es be- stehen allerdings Auflagen betreffend die Verwendung standortgerechter Pflanzen. Weitere Massnahmen sind vorgesehen, aber nicht Gegen- stand des regionalen Richtplans. Deponie Zahlreiche Einwenderinnen und Einwender stossen sich daran, dass ursprünglich bekannt gemacht worden sei, die Deponie werde nach 20 Jahren aufgefüllt sein und wieder der Landwirtschaftszone zugeführt werden. Die Deponie ist nicht Gegenstand des regionalen, sondern des kan- tonalen Richtplans. Bei der Revision des kantonalen Richtplans durch den Kantonsrat im November 2009 wurde das Deponievolumen von 350 000 m3 auf 1 000 000 m3 erhöht. Die Auffülldauer wird deshalb bis etwa 2030 dauern, hängt aber wesentlich von der Menge des angelieferten Materials ab. Das Gelände wird nach jeder Auffülletappe rekultiviert, d. h., die Böschungen werden wieder aufgeforstet und die flachen Ober- flächen der Deponie als landwirtschaftlich extensive Nutzflächen her- gerichtet.
Jemand befürchtet, dass die Quelle Wolfenriet durch die Erweiterung der Deponie gefährdet sein werde. Auch diese Einwendung betrifft nicht den regionalen Richtplan. Die Qualität der Quellen wird regelmässig kontrolliert und die Messergeb- nisse werden veröffentlicht. Verkehr Zahlreiche Einwenderinnen und Einwender beklagen die heute schon grossen Verkehrsbelastungen, vor allem durch Lastwagen. Sie vermissen in den Darstellungen der Verkehrsbelastung den Verkehr mit Lieferwagen (Kleinanlieferer von Grüngut und Sperrgut). Sie wenden sich gegen eine Zunahme des Verkehrs, vor allem infolge der Bauabfallanlage. Garten- sitzplätze können z. B. nur noch am Wochenende benützt werden. Das Dorfzentrum Oetwil a. S. werde durch die Verlegung der Bauabfallanlage nicht entlastet. Mit dem Verzicht auf die Verlegung der Bauabfallanlage von Holz- husen nach Chrüzlen kommt es zu keinen wesentlichen Veränderungen der Verkehrsbelastung. In der Chrüzlen und im Dorfzentrum Oetwil a. S. ist aus dem Deponiebetrieb kein merklicher Mehrverkehr zu erwarten. Demgegenüber fallen die mit der Verlegung erwarteten Minderbelas- tungen auf der Route Grüningen–Holzhusen–Oetwil a. S. weg. Verschiedene Einwenderinnen und Einwender weisen darauf hin, dass der Mehrverkehr auf der Vollikerstrasse zu Fuss Gehende, Radfahrende und Reitende gefährde. Massnahmen zum Schutz der Fussgängerinnen und Fussgänger, Rad- fahrenden und Reitenden sind nicht Gegenstand des regionalen Richt- plans, sondern werden im Gestaltungsplan- und Baubewilligungsver- fahren zu regeln sein. Zwei Einwendende verlangen für die Chrüzlen einen Busanschluss. Ein Busanschluss ist nicht Gegenstand des regionalen Richtplans.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Revision des regionalen Richtplans Pfannenstil betreffend Ab- fallanlage Chrüzlen, Oetwil a. S., wird festgesetzt.
II. Der regionale Richtplan steht bei den Kanzleien der Regions- gemeinden und bei der Baudirektion (Amt für Raumentwicklung, Stampfenbachstrasse 14, 8090 Zürich) jedermann zur Einsicht offen.
III. Dispositiv I und II sind von der Baudirektion gemäss § 6 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes öffentlich bekannt zu machen.
IV. Mitteilung an den Zweckverband Zürcher Planungsgruppe Pfannenstil, Postfach, 8700 Küsnacht, das Verwaltungsgericht, die Kanz- lei des Baurekursgerichts sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi