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RRB Nr. 1347/2021

Interkantonale Spitalschulvereinbarung, Schreiben an die EDK

24 da november 2021German5 min

Source zh.ch

Interkantonale Spitalschulvereinbarung, Schreiben an die EDK

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. November 2021

1347. Interkantonale Spitalschulvereinbarung (Vernehmlassung)

Erwägungen

Mit vom Schreiben vom 16. Juni 2021 hat die Schweizerische Konferenz der Erziehungsdirektoren das Vernehmlassungsverfahren zur Interkan- tonalen Vereinbarung für schulische Angebote in Spitälern (Interkan- tonale Spitalschulvereinbarung) eröffnet. In der Schweiz gibt es rund 30 Spitalschulen unterschiedlicher Grösse. Sie stehen den hospitalisierten Kindern und Jugendlichen unabhängig von ihrem Wohnkanton offen. Die schulischen Angebote sorgen dafür, dass den hospitalisierten Kindern und Jugendlichen der Zugang zu Bil- dung gewährleistet bleibt und kein unnötiger Nachteil für den Bildungs- erfolg entsteht. Spitalschulen erleichtern eine möglichst reibungslose und rasche Wiedereingliederung in die Herkunftsschule oder Stammklasse oder tragen – falls angezeigt – dazu bei, eine neue angepasste schulische Anschlusslösung zu finden. Die Finanzierungsmodelle der Spitalschulen unterscheiden sich je nach Standortkanton stark. Ebenso unterschiedlich geregelt ist die Spitalbe- schulung von Kindern und Jugendlichen mit Wohnsitz ausserhalb des Stand- ortkantons. Für allfällige Kostengutsprachen müssen sich die Spitalschu- len nicht nur an unterschiedliche kommunale oder kantonale Stellen wen- den, es bestehen auch hinsichtlich des Zeitpunkts des Einholens der Kos- tengutsprache grosse Unterschiede. Mit dem vorliegenden Entwurf der Interkantonalen Spitalschulverein- barung (ISV) wird eine À-la-carte-Vereinbarung vorgeschlagen, die den Lastenausgleich zwischen den Vereinbarungskantonen bezüglich der Nut- zung von schulischen Angeboten in Spitälern durch hospitalisierte Schü- lerinnen und Schüler bzw. Lernende regelt. Sie definiert die Voraussetzun- gen, welche die Angebote von Spitalschulen im Bereich der obligatorischen Schule und/oder auf der Sekundarstufe II zu erfüllen haben, um Teil des in der Vereinbarung definierten Lastenausgleichssystems zu werden.

Beurteilung des Vereinbarungsentwurfs In den Spitalschulen im Kanton Zürich werden über alle Stufen jähr- lich rund 800 Schülerinnen und Schüler unterrichtet, darunter auch eine nicht unerhebliche Anzahl Schülerinnen und Schüler mit ausserkanto- nalem Wohnsitz. Die Aufenthaltsdauer beträgt zwischen wenigen Tagen und mehreren Monaten. Die geplante Interkantonale Spitalschulverein- barung wird den Spitalschulen eine entscheidende Erleichterung in admi- nistrativer Hinsicht sowie Kostensicherheit bringen.

Am 2. September 2019 hat der Kantonsrat das Gesetz über die Spital- schulen auf der Sekundarstufe II beschlossen (Vorlage 5472, ABl 2019- 09-06). Dieses wird zusammen mit der totalrevidierten Spitalschulver- ordnung am 1. Januar 2022 in Kraft treten (RRB Nr. 1132/2021). Mit die- sen Änderungen werden im Kanton Zürich auch Schülerinnen und Schü- ler auf der Sekundarstufe II sowie Jugendliche, welche die obligatorische Schulzeit abgeschlossen haben und eine weiterführende Bildung, oftmals infolge einer Erkrankung, abbrechen mussten (sogenannte Dropouts), eine durch Kanton und Gemeinden finanzierte Spitalschule besuchen können. Zudem kann der Unterricht auch für Kinder und Jugendliche angeboten werden, die nicht stationär behandelt werden, sich aber regel- mässig tagsüber im Spital aufhalten. Die innerkantonale Regelung wird damit weitgehend mit dem Geltungsbereich der ISV übereinstimmen. Einzig betreffend die Dropouts und die Beschulung von Kindern und Jugendlichen, die sich lediglich tagsüber regelmässig in Spitalpflege befin- den, fehlt eine interkantonale Bestimmung. Eine entsprechende Ergän- zung ist im Vernehmlassungsverfahren vorzuschlagen. Eine Abweichung besteht sodann bezüglich Karenzfristen. Gemäss ISV soll sowohl im Bereich der Volksschule als auch auf der Sekundar- stufe II eine Karenzfrist von sieben Tagen gelten. Diese entfällt, wenn der Spitalaufenthalt voraussichtlich insgesamt mindestens zwei Wochen dauert. Die innerkantonale Regelung sieht demgegenüber vor, dass die Beschu- lung bei Eintritt beginnt, wenn der Aufenthalt im Bereich der obligato- rischen Schule voraussichtlich mindestens zwei Wochen und im Bereich der Sekundarstufe II mindestens vier Wochen dauert. Auch hier ist eine Angleichung der ISV an die innerkantonale Regelung anzustreben. Die Vereinbarung ist nach dem À-la-carte-System aufgebaut: Die Standortkantone können wählen, welche Angebote sie der Vereinbarung unterstellen. Die Vereinbarungskantone entscheiden, von welchen An- geboten sie Gebrauch machen wollen. Da die Angebote der Spitalschulen sowohl bezüglich der Inhalte und der Anzahl der Unterrichtsstunden als auch deren Kosten sehr heterogen sind, ist die Finanzierung über einheitliche und gesamtschweizerisch fixierte Leistungspauschalen nicht möglich. Der Lastenausleich im Rahmen eines À-la-carte-Systems ist deshalb das ideale Gefäss. Damit wird für die ISV der gleiche Mechanis- mus eingeführt, wie er bei der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte (LS 414.17) seit Jahren erfolgreich praktiziert wird. Im Übrigen gibt es vereinzelt Punkte, die in der Vernehmlassung an- zusprechen sind, wie namentlich betreffend unterrichtsfreie Zeit, Orien- tierung an den Lehrplänen auf der Sekundarstufe II und Abgeltung nach Tagespauschalen anstelle von Halbtagespauschalen.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erzie- hungsdirektoren, Speichergasse 6, Postfach 3001 Bern (einschliesslich Fragebogen; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an edk@edk.ch): Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 haben Sie das Vernehmlassungsver- fahren zur Interkantonalen Vereinbarung für schulische Angebote in Spi- tälern (Interkantonale Spitalschulvereinbarung, ISV) eröffnet. Wir dan- ken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Grundsätzlich begrüssen wir den geplanten Abschluss der Interkan- tonalen Spitalschulvereinbarung. Einige der geplanten Änderungen ge- ben dennoch Anlass zu Bemerkungen. Diesbezüglich verweisen wir auf den beiliegenden Fragebogen zur Vernehmlassung zur Interkantonalen Spitalschulvereinbarung mit allgemeinen Hinweisen und Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Ge- sundheitsdirektion und die Bildungsdirektion (unter Beilage des Frage- bogens).

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli