RRB Nr. 1352/2013
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Rafz, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
4 da december 2013German3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Dezember 2013
1352. Gemeindeordnung (Rafz)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Ge- meindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmi- gung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Rafz haben an- lässlich der Urnenabstimmung vom 9. Juni 2013 eine Teilrevision der Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Dabei werden die Kulturkommis- sion sowie die Behörde für Alters-, Pflege- und Betreuungsfragen aufge- hoben, wobei die Aufgaben der Letzteren der Sozialbehörde übertragen werden. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
3. Zu Bemerkungen Anlass gibt indessen Art. 20 Ziff. 2 lit. a GO, der die Wahl der Mitglieder der Kulturkommission regelt. Ein Ziel der Teil- revision vom 9. Juni 2013 war es, die Kulturkommission aufzuheben. Dies zeigt sich in der Aufhebung von Art. 49 GO über die Kulturkom- mission sowie aus dem Beleuchtenden Bericht dazu. Die eingangs er- wähnte Bestimmung darf daher nicht mehr angewendet werden, da sie gegenstandslos ist. Die Politische Gemeinde Rafz wird aus diesem Grund verpflichtet, Art. 20 Ziff. 2 lit. a GO bei der nächsten Revision der Ge- meindeordnung aufzuheben.
4. Anzufügen bleibt das Folgende: Art. 4 Abs. 1 GO regelt die Wähl- barkeitsvoraussetzungen für den Gemeindeammann und den Betrei- bungsbeamten sowie die Friedensrichterin bzw. den Friedensrichter. Die Politische Gemeinde Rafz gehört jedoch heute dem Zweckverband Be- treibungs- und Gemeindeammannamt Rafzerfeld an. Die Organisation ihres Betreibungsamtes und das Wahlorgan der Betreibungsbeamtin bzw. des Betreibungsbeamten wird durch die Gemeinden des Betreibungs- kreises in einem Vertrag geregelt (RRB Nrn. 2046/2008 und 1515/2010). Daher erübrigen sich diesbezügliche Bestimmungen über das Betrei- bungswesen in der Gemeindeordnung, denen keine normative Kraft mehr
zukommt. Die Politische Gemeinde Rafz ist einzuladen, Art. 4 Abs. 1 GO bei der nächsten Revision der Gemeindeordnung dahingehend zu ändern, dass der Passus «der Gemeindeammann und der Betreibungs- beamte» aufgehoben wird.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Rafz am 9. Juni 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
II. Die Politische Gemeinde Rafz wird verpflichtet, anlässlich der nächs- ten Revision ihrer Gemeindeordnung Art. 20 Ziff. 2 lit. a GO aufzu- heben.
III. Die Politische Gemeinde Rafz wird eingeladen, anlässlich der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung Art. 4 Abs. 1 GO dahin- gehend zu ändern, dass der Passus «der Gemeindeammann und der Be- treibungsbeamte» aufgehoben wird.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an den Gemeinderat Rafz, Dorfstrasse 7, Postfach 113, 8197 Rafz, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi