RRB Nr. 1353/2013
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Regensdorf, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
4 da december 2013German2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Dezember 2013
1353. Gemeindeordnung (Regensdorf)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Ge- nehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeinde- ordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Ge- nehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmi- gung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Regensdorf haben an der Urnenabstimmung vom 22. September 2013 eine Teilrevision ihrer Gemeindeordnung beschlossen. Die Änderungen umfassen insbeson- dere eine personelle Verkleinerung der Sozialbehörde von sieben auf neu fünf Mitglieder. Ferner wurde die Bestimmung betreffend die Aufgaben der Sozialbehörde angepasst, da die Aufgabe des Vormundschaftswesens bei dieser Behörde aufgrund des neuen Kindes- und Erwachsenenschutz- rechts entfallen ist. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemer- kungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Regens- dorf am 22. September 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeord- nung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Regensdorf, Watterstrasse 116, 8105 Regensdorf, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Diels- dorf, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi