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RRB Nr. 1359/2012

Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge, Änderung, Disziplinarrecht, Inkraftsetzung

19 da december 2012German2 min

Source zh.ch

Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge, Änderung, Disziplinarrecht, Inkraftsetzung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Dezember 2012

1359. Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge

Erwägungen

(Änderung vom 27. August 2012, Disziplinarrecht; Inkraftsetzung) Der Kantonsrat beschloss am 27. August 2012 eine Änderung des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2, Disziplinarrecht). Mit Verfügung vom 2. November 2012 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass gegen den Beschluss des Kantonsrates kein Refe- rendum ergriffen worden ist (ABl 2012-11-16). Diese Verfügung ist rechts- kräftig. Mit dem neuen § 3 a des Jugendheimgesetzes wurde eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung des Disziplinarrechts und der Sicherheits- massnahmen des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) in den Jugendheimen geschaffen. Die Änderung des Jugendheimgesetzes kann auf den 1. April 2013 in Kraft gesetzt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung des Jugendheimgesetzes vom 27. August 2012 (Diszi- plinarrecht) wird auf den 1. April 2013 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechts- mittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröf- fentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen An- trag und dessen Begründung enthalten.

III. Veröffentlichung im Amtsblatt und von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Bil- dungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi